Sehr geehrter Herr Werner,
die Überdachung ist baugenehmigungspflichtig, weil sie nicht unter den Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben fällt (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 9 Buchstaben a und b der Landesbauordnung Schleswig-Holstein –LBO- und § 62 Abs. 1 LBO).
Danach sind (nur) verfahrensfrei
„…a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
b) luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m² Grundfläche, außer im Außenbereich,…“
Ich habe in diesem Forum bereits am 05.04.2004 einem Herrn Sauer eine solche Frage – allerdings zur alten LBO – beantwortet (siehe unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/43/0/?SID=60645876e34188f476dff558428bf070 ).
In diesem Punkt hat die neue, jetzt gültige LBO keine Änderung erfahren (siehe Seite 144 dieser Synopse ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf ).
Auch Heidi und Martin habe ich am 18.10.2004 schon einmal etwas zu einem Schwimmteich geschrieben (siehe ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/80/0/?SID=60645876e34188f476dff558428bf070 ).
Deshalb ein kleiner Tipp (bitte nicht falsch verstehen):
Wenn Sie noch einmal baurechtliche Fragen über das Stormarnforum klären lassen wollen, sollten Sie zunächst einmal die Funktion „Suche“ ausprobieren (siehe ->
http://foren.kreis-stormarn.de/search/reset/0/0/?SID=60645876e34188f476dff558428bf070 ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee