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Thema: Schwimmbadüberdachung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 26.07.2012 22:06:50 Titel: Schwimmbadüberdachung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben auf unserem Grundstück in Schleswig-Hollstein ein Schwimmbecken gebaut und möchten jetzt, zur Erhöhung des Wärmeschutzes, eine verschiebbare Schwimmbadüberdachung errichten. Die gesamte Überdachung besteht aus 3 Segmenten, die auf Laufschienen teleskopartig inneinander geschoben werden können.

Die Überdachung soll die Abmessungen 7.0m x 4,5m x 1,60m haben und aus klarsichtigen Kunststoffplatten/Stegdoppelplatten bestehen, so daß eine Transparenz gewährleistet ist.

Benötigen wir für dieses Bauvorhaben eine Baugenehmigung? In der LBO gibt es vergleichbare Ausnahmen z.B. für Gewächshäuser.

Vielen Dank im Voraus für eine Einschätzung.
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 Verfasst am: 27.07.2012 08:47:57 Titel: Re: Schwimmbadüberdachung
Sehr geehrter Herr Werner,

die Überdachung ist baugenehmigungspflichtig, weil sie nicht unter den Katalog der verfahrensfreien Bauvorhaben fällt (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 9 Buchstaben a und b der Landesbauordnung Schleswig-Holstein –LBO- und § 62 Abs. 1 LBO).

Danach sind (nur) verfahrensfrei

„…a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
b) luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m² Grundfläche, außer im Außenbereich,…“


Ich habe in diesem Forum bereits am 05.04.2004 einem Herrn Sauer eine solche Frage – allerdings zur alten LBO – beantwortet (siehe unter -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/43/0/?SID=60645876e34188f476dff558428bf070 ).

In diesem Punkt hat die neue, jetzt gültige LBO keine Änderung erfahren (siehe Seite 144 dieser Synopse -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf ).

Auch Heidi und Martin habe ich am 18.10.2004 schon einmal etwas zu einem Schwimmteich geschrieben (siehe -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/80/0/?SID=60645876e34188f476dff558428bf070 ).


Deshalb ein kleiner Tipp (bitte nicht falsch verstehen):
Wenn Sie noch einmal baurechtliche Fragen über das Stormarnforum klären lassen wollen, sollten Sie zunächst einmal die Funktion „Suche“ ausprobieren (siehe -> http://foren.kreis-stormarn.de/search/reset/0/0/?SID=60645876e34188f476dff558428bf070 ).


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 27.07.2012 22:21:10 Titel: Re: Schwimmbadüberdachung
Sehr geehrter Herr Bebensee,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Allerdings ergibt sich daraus die folgende Problematik: für einen Bauantrag werden aus unserer Sicht verschiedene technische Bauunterlagen (z.B. Bauzeichnungen, Statikberechnungen, usw.) zu der Schwimmbadüberdachung benötigt.
Genau diese Unterlagen stellen die Hersteller der Überdachung aber erst dann zur Verfügung, wenn ein entsprechender Kaufvertrag unterzeichnet wurde. Die Hersteller machen hier Aufwände geltend, die nur bei einer Kaufabsicht von ihnen übernommen werden. Möglicherweise auch ein Eigeninteresse zum Schutz vor Nachbauten beim Vorliegen von technischen Zeichnungen / Berechnungen. Einen Kaufvertrag für eine solche Investition kann man guten Gewissens aber erst dann schließen, wenn die Baugenehmigung vorliegt.

Gibt es für diese Abhängigkeit eine Lösungsmöglichkeit?

Mit freundlichen Grüssen
Thomas Werner
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 Verfasst am: 30.07.2012 08:53:19 Titel: Re: Schwimmbadüberdachung
Sehr geehrter Herr Werner,

die einzieg Möglichkeit wäre, einen Vorbescheidsantrag zu stellen (siehe im Einzelnen -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312). Für die Erstellung der Bauvorlagen brauchen Sie keine/n Entwurfsverfahsser/in, und die Gebühr für einen positiven Bauvorbescheid würde Ihnen zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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