Hallo Heidi,
hallo Martin,
zu Ihrer Frage hatte ich teilweise bereits in einem anderen Zusammenhang im Bürgerforum Stellung genommen, und zwar unter dem Stichwort "Gartenhaus und Swimmingpool" (Schreiben an Herrn Sauer vom 05.04.2004).
Wasserbecken mit bis zu 100 m³ Beckeninhalt sind in Schleswig-Holstein baugenehmigungs- und anzeigefrei (§ 69 Abs. 1 Nr. 27 LBO), größere Anlagen je nach Lage des Grundstücks baugenehmigungs- oder bauanzeigepflichtig. Zu den von der LBO erfassten Wasserbecken gehören nicht nur Swimmingpools, sondern beispielsweise auch Fischaufzucht- und Fischhaltungsbecken. Der Beckeninhalt ist - unabhängig von der tatsächlichen Wasserfüllung - nach den Innenmaßen des Beckens zu ermitteln.
Vor Herstellung des Beckens sollten Sie sich bei der für den Bauort zuständigen Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung erkundigen, ob das Grundstück im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt und ob dieser Bebauungsplan die Zulässigkeit von Wasserbecken (Nebenanlagen) nach § 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglicherweise einschränkt oder ausschließt.
Liegt das Grundstück im Außenbereich, ist ein Wasserbecken nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten, zulässigerweise errichteten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen zulässig. In diesem Fall benötigen Sie zwar keine Baugenehmigung, wohl aber eine naturschutzrechtliche nach § 7a Landesnaturschutzgesetz. Für die naturschutzrechtliche Genehmigung wäre der Fachdienst Naturschutz hier im Hause zuständig (vgl.
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/6/61/sachbearbeiter.pdf ).
Ist von Ihrer Maßnahme in irgendeiner Weise das Grundwasser betroffen, sollten Sie sich mit dem Fachdienst Abfallwirtschaft, Boden und Grundwasserschutz in Verbindung setzen (vgl.
http://www.kreis-stormarn.de/service/fachbereiche/umwelt/boden.html#ansprechpartner)
(Nicht überdachte) Schwimmbecken brauchen nach § 6 Abs. 11 Satz 1 LBO weder einen Abstand zu anderen baulichen Anlagen noch zur Grundstücksgrenze einzuhalten, es sei denn, der maßgebliche Bebauungsplan trifft eine "anderweitige" Festsetzung nach § 23 Abs. 5 BauNVO (s. o.).
Wollen Sie das Wasserbecken überdachen, ist folgendes zu beachten:
Baugenehmigungs- und anzeigefrei sind nur luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m² Grundfläche im Innenbereich (§ 69 Abs. 1 Nr. 28 LBO). Als luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen sind Traglufthallen im Sinne der DIN 4134 "Tragluftbauten; Berechnung, Ausführung und Betrieb (Ausgabe Februar 1983)" zu verstehen.
Für luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen im Außenbereich benötigen Sie eine Baugenehmigung; für alle anderen Schwimmbeckenüberdachungen ist - abhängig von der Lage des Grundstücks und der Qualifikation der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers - entweder eine Bauanzeige im Rahmen der Baufreistellung (§ 74 LBO) oder aber ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 75 LBO) erforderlich.
Fundstellen im Internet:
- Landesbauordnung (
http://193.101.67.34/landesrecht/2130-9.htm )
- Baunutzungsverordnung 1990 (
http://www.lgnapp.niedersachsen.de/vkv/allgemein/gesetze/b3200178.htm )
- Landesnaturschutzgesetz (
http://193.101.67.34/landesrecht/791-4.htm )
- Landeswassergesetz (
http://193.101.67.34/landesrecht/753-2.htm )
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee
Kreis Stormarn - Der Landrat -
Fachdienst Bauaufsicht
23840 Bad Oldesloe
Tel.: 04531 160461
Fax: 04531 16077461 oder 04531 160623
E-Mail:
j.bebensee@kreis-stormarn.de
Internet:
http://www.kreis-stormarn.de/service/fachbereiche/bau/bauaufsicht.html
Schauen Sie doch gelegentlich einmal in unser Baulexikon unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php