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Thema: Gartenhaus und Swimmingpool

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 24.02.2004 12:44:07 Titel: Gartenhaus
Hallo, ich möchte auf meinem Gartengrundstück ein Gartenhaus errichten. 4 x 5 m, Holz-Fertigbau aus dem Baumarkt. Höhe etwa 2,30 m.
Muß ich dafür einen Bauantrag stellen ?
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 Verfasst am: 24.02.2004 13:24:05 Titel: Re: Gartenhaus
Hallo, Herr Mäurer!

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten nur bis 30 m³ baugenehmigungs- bzw. bauanzeigefrei. Diese Grenze wird von Ihrem geplanten Gartenhaus offensichtlich überschritte, so dass Sie hierfür einen Bauantrag/Bauanzeige über die zuständige Gemeinde einreichen müssen.
In manchen Baugebieten sind hinsichtlich Standort und Gestaltung solcher Nebengebäude Festsetzungen getroffen; ich empfehle, sich vorher entweder bei der zuständigen Gemeinde oder beim Kreisbauamt dahingehend zu informieren.

Weitere baurechtliche Informationen können Sie in unserem Baulexikon nachlesen. Schauen Sie unter Service - - > Lebenslagen - - > Bauen - - > Baulexikon und klicken Sie sich ins Lexikon ein.
Die Zuständigkeiten der einzelnen Sachbearbeiter/innen für die einzelnen Gemeinden können Sie unter

http://www.kreis-stormarn.de/service/formulare/files/fd53/sachbearbeiter1.pdf

erfahren.

Wichtige Bauformulare haben wir hinterlegt unter

http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15

Viel Spaß bei der weiteren Suche

Carola Haage



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Zuletzt geändert am 24.02.2004 um 13:33:16 von Carola Haage.
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 Verfasst am: 04.04.2004 12:56:42 Titel: Re: Gartenhaus
Bedarf es beim Bau eines Swimming-Pools im Garten einer Baugenehmigung ?
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 Verfasst am: 05.04.2004 09:09:16 Titel: Re: Gartenhaus
Guten Tag Herr Sauer,

Wasserbecken mit bis zu 100 m³ Beckeninhalt sind baugenehmigungs- und anzeigefrei (§ 69 Abs. 1 Nr. 27 LBO), größere Anlagen je nach Lage des Grundstücks baugenehmigungs- oder bauanzeigepflichtig. Der Rauminhalt des Beckens bemisst sich - unabhängig von der tatsächlichen Wasserfüllung - nach den Innenmaßen des Beckens.

Vor Aufstellung des Beckens sollten Sie sich bei der Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung erkundigen, ob das Grundstück im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt und ob dieser Plan die Zulässigkeit von Schwimmbecken (Nebenanlagen) nach § 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglicherweise einschränkt oder ausschließt.

Liegt das Grundstück im Außenbereich, ist ein Swimmingpool nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten, zulässigerweise errichteten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen zulässig. In diesem Fall benötigen Sie zwar keine Baugenehmigung, wohl aber eine naturschutzrechtliche nach § 7a Landesnaturschutzgesetz. Für die naturschutzrechtliche Genehmigung wäre der Fachdienst Naturschutz hier im Hause zuständig.


Wollen Sie den Swimmingpool überdachen, ist folgendes zu beachten:

Baugenehmigungs- und anzeigefrei sind nur luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m² Grundfläche im Innenbereich (§ 69 Abs. 1 Nr. 28 LBO). Als luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen sind Traglufthallen im Sinne der DIN 4134 "Tragluftbauten; Berechnung, Ausführung und Betrieb (Ausgabe Februar 1983)" zu verstehen.

Für luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen im Außenbereich benötigen Sie eine Baugenehmigung; für alle anderen Schwimmbeckenüberdachungen ist - abhängig von der Lage des Grundstücks und der Qualifikation der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers - entweder eine Bauanzeige im Rahmen der Baufreistellung (§ 74 LBO) oder aber ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 75 LBO) erforderlich.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 05.04.2004 19:12:20 Titel: Re: Gartenhaus
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Das habe ich tatsächlich alles nicht gewusst. Ihr Service ist wirklich erstklassig !!
Nochmals vielen Dank !
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 Verfasst am: 18.12.2006 20:04:20 Titel: Re: Gartenhaus
Zitat :

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Das habe ich tatsächlich alles nicht gewusst. Ihr Service ist wirklich erstklassig !!
Nochmals vielen Dank !


Kommentar :

Dem Kompliment mag sich doch gern anschließen !
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