Hallo Stefan,
schön, dass Sie zu uns gefunden haben.
Ihre Anfrage möchte ich zum Anlass nehmen, einige Worte zum Sinn und Zweck unseres Forums zu verlieren:
Zu unseren erstrangigen Aufgaben als untere Bauaufsichtsbehörde gehören auf dem Gebiet des ö f f e n t l i c h e n (Bau)Rechts die Bearbeitung von Vorbescheids- und Bauanträgen usw. einschließlich Bauberatung (sog. „Leistungsverwaltung“) und die „Eingriffsverwaltung“
(siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=29 ).
Nur wenn es uns die Zeit erlaubt - praktisch im Rahmen einer „Kür“ - kümmern wir uns in unserem Forum um die Beantwortung ö f f e n t l i c h –
r e c h t l i c h er „Fragen rund um das Bau und Bauen“.
Davon haben vielfach „beide Seiten“ Vorteile:
Bauinteressenten sparen mitunter Zeit und Kosten, um (zu uns) zu einer Bauberatung zu kommen, und wir können die Zeit, die wir weniger Besuch haben und weniger Telefonate führen müssen, dazu nutzen, die (fast nur noch) fristgebundenen Anträge schneller zu bearbeiten.
Natürlich lassen sich nicht alle Fragen in dem gewünschten Umfang beantworten, denn für die Beurteilung eines Vorhabens sind häufig Bauvorlagen und genaue Kenntnisse der planungsrechtlichen Lage des Baugrundstücks erforderlich. In solchen Fällen ist es sinnvoll, von unserem Bauberatungsangebot Gebrauch zu machen (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=83 ) oder einen Vorbescheid zu beantragen, der ein vorweg genommener Teil eines Baugenehmigung ist und den Beteiligten (mehr) Rechtssicherheit bietet (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ). Die „bürgerfreie“ Bauaufsicht wird es also auch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geben.
Obgleich unser Zuständigkeitsbereich an den Grenzen des Kreises Stormarn endet, stellen uns dank des „www“ zwischenzeitlich sogar Personen aus anderen Bundesländern „Fragen rund um das Bau und Bauen“. Für uns kein Problem, wenn es um das Baugesetzbuch geht, das bekanntlich im ganzen Bundesgebiet gilt. Bei Fragen zu anderen Landesbauordnungen haben wir es da schon etwas schwerer.
Und auch der Themenbereich wird teilweise – vielleicht unbewusst – von den Interessierten erweitert auf das p r i v a t e Baurecht und Rechtsgebiete, die mit dem öffentlichen Baurecht auch bei sehr weiter Auslegung wenig oder kaum etwas zu tun haben.
Genug der Ausführungen – kommen wir zu Ihrer Mail:
Ihre Fragen betreffen das Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein, das uns als untere Bauaufsichtsbehörde „nichts angeht“. Das habe ich an anderer Stelle im Forum bereits klar gestellt
(siehe beispielsweise unter
->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2405/0/?SID=6ae6f1e1e4a50ef4073094671b897028
->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/232/0/?SID=6ae6f1e1e4a50ef4073094671b897028
->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2290/0/?SID=6ae6f1e1e4a50ef4073094671b897028
->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/151/0/?SID=6ae6f1e1e4a50ef4073094671b897028 ).
Im Übrigen sind Anpflanzungen keine baulichen Anlagen.
Ich würde an Ihrer Stelle zunächst mit der Nachbarin sprechen, und wenn das nicht hilft überlegen, eine/n Schlichter/in anzurufen
(siehe unter ->
http://schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/158550/publicationFile/schlichtenStattRichten.pdf ).
Hier finden Sie ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 07.08.2008 – 7 S 87/07 – (hoffentlich klappt der Link!):
->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE208842008&psml=bsshoprod.psml&max=true
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 22.07.2011 um 11:08:01 von Jens Bebensee.