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Thema: "Einfriedung" ungleich "Anpflanzung mit Abstand"

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 19.07.2011 13:19:42 Titel: "Einfriedung" ungleich "Anpflanzung mit Abstand"
Hallo,

nach dem ich mich dieses versucht habe intensiv selber zu informieren bevor ich hier ein Frage stelle, bleibt trotzdem noch ein Punkt offen den sie mir vielleicht klären könnten.

Die Hausverwaltung unsere Nachbarin (wir EFH, sie MFH vermietet (Oststeinbek)) versucht uns dazu zu zwingen die Einfriedung die aus einer Hecke besteht, komplett alleine bewirtschaften zu lassen. Gesprächsversuche mit der Eigentümerin blieben leider gänzlich erfolglos :-(

Die Hecke wurde von beiden Parteien bezahlt und auf unserer Seite gepflanzt. Laut Vorbesitzer unseres Hauses wurde die Hecke bisher immer von jeder Partei auf iher Seite gepflegt. Die Nachbarin möchte nun das wir nach §37 NachbG das wir alles wegschneiden was zu ihr rüberragt und droht mit rechtlichen Schritten.

Damit bin ich auch schon bei der Frage. Gilt §37NachbG hier? Ich bin der Meinung das hier §32(1) und damit §28(2) zum tragen kommen. Können Sie mir also sagen ob es hier um den Begriff der Einfriedung geht oder doch um eine "grenzüberschreitende Anpflanzung"?
Wissen Sie eventuell ob nicht zudem auch Brutzeiten von Vögeln beachtet werden müssen? Wir sehen überall noch Nester mit Jungen. Da die Frist zur Erledigun von ihr auf 2 Wochen gesetzt ist wird das eventuell ein Problem werden.

Falls nicht, können Sie mir zeitnah schreiben an wen ich mich wenden kann um eine eindeutige Aussage zu bekommen? Gibt es dafür behördliche Stellen oder muss man gleich die Kosten für einen Anwalt der einen beraten kann, aufnehmen?

Vielen lieben Dank
Stefan!
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 Verfasst am: 22.07.2011 11:03:27 Titel: Re:
Hallo Stefan,

schön, dass Sie zu uns gefunden haben.

Ihre Anfrage möchte ich zum Anlass nehmen, einige Worte zum Sinn und Zweck unseres Forums zu verlieren:

Zu unseren erstrangigen Aufgaben als untere Bauaufsichtsbehörde gehören auf dem Gebiet des ö f f e n t l i c h e n (Bau)Rechts die Bearbeitung von Vorbescheids- und Bauanträgen usw. einschließlich Bauberatung (sog. „Leistungsverwaltung“) und die „Eingriffsverwaltung“
(siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=29 ).

Nur wenn es uns die Zeit erlaubt - praktisch im Rahmen einer „Kür“ - kümmern wir uns in unserem Forum um die Beantwortung ö f f e n t l i c h –
r e c h t l i c h er „Fragen rund um das Bau und Bauen“.

Davon haben vielfach „beide Seiten“ Vorteile:
Bauinteressenten sparen mitunter Zeit und Kosten, um (zu uns) zu einer Bauberatung zu kommen, und wir können die Zeit, die wir weniger Besuch haben und weniger Telefonate führen müssen, dazu nutzen, die (fast nur noch) fristgebundenen Anträge schneller zu bearbeiten.

Natürlich lassen sich nicht alle Fragen in dem gewünschten Umfang beantworten, denn für die Beurteilung eines Vorhabens sind häufig Bauvorlagen und genaue Kenntnisse der planungsrechtlichen Lage des Baugrundstücks erforderlich. In solchen Fällen ist es sinnvoll, von unserem Bauberatungsangebot Gebrauch zu machen (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=83 ) oder einen Vorbescheid zu beantragen, der ein vorweg genommener Teil eines Baugenehmigung ist und den Beteiligten (mehr) Rechtssicherheit bietet (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ). Die „bürgerfreie“ Bauaufsicht wird es also auch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geben.


Obgleich unser Zuständigkeitsbereich an den Grenzen des Kreises Stormarn endet, stellen uns dank des „www“ zwischenzeitlich sogar Personen aus anderen Bundesländern „Fragen rund um das Bau und Bauen“. Für uns kein Problem, wenn es um das Baugesetzbuch geht, das bekanntlich im ganzen Bundesgebiet gilt. Bei Fragen zu anderen Landesbauordnungen haben wir es da schon etwas schwerer.


Und auch der Themenbereich wird teilweise – vielleicht unbewusst – von den Interessierten erweitert auf das p r i v a t e Baurecht und Rechtsgebiete, die mit dem öffentlichen Baurecht auch bei sehr weiter Auslegung wenig oder kaum etwas zu tun haben.


Genug der Ausführungen – kommen wir zu Ihrer Mail:

Ihre Fragen betreffen das Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein, das uns als untere Bauaufsichtsbehörde „nichts angeht“. Das habe ich an anderer Stelle im Forum bereits klar gestellt
(siehe beispielsweise unter
-> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2405/0/?SID=6ae6f1e1e4a50ef4073094671b897028
-> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/232/0/?SID=6ae6f1e1e4a50ef4073094671b897028
-> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2290/0/?SID=6ae6f1e1e4a50ef4073094671b897028
-> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/151/0/?SID=6ae6f1e1e4a50ef4073094671b897028 ).

Im Übrigen sind Anpflanzungen keine baulichen Anlagen.

Ich würde an Ihrer Stelle zunächst mit der Nachbarin sprechen, und wenn das nicht hilft überlegen, eine/n Schlichter/in anzurufen
(siehe unter -> http://schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/158550/publicationFile/schlichtenStattRichten.pdf ).

Hier finden Sie ein Urteil des Landgerichts Kiel vom 07.08.2008 – 7 S 87/07 – (hoffentlich klappt der Link!):
-> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE208842008&psml=bsshoprod.psml&max=true



Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 22.07.2011 um 11:08:01 von Jens Bebensee.
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