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Thema: Zaun auf Grundstücksgrenze

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 14.08.2006 14:09:04 Titel: Zaun auf Grundstücksgrenze
Mein Nachbar hat einen 1,55m hohen schmiedeisernen Zaun auf die Grundstücksgrenze errichtet. Ich habe dazu nicht meine Zustimmung gegeben.
Wie verhalte ich mich, kann ich die Versetzung auf die Seite seines Grundstückes verlangen?

Gruß
Karolin
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 Verfasst am: 15.08.2006 12:10:55 Titel: Re: Zaun auf Grundstücksgrenze
Hallo Karolin,

bauliche Anlagen, die von „der einen Partei“ auf oder in unmittelbarer Nähe einer gemeinsamen Grundstücksgrenze erstellt werden, bereiten nach unserer Erfahrung „der anderen Partei“ nicht selten Kopfzerbrechen und führen mitunter zu lang andauernden, nervenaufreibenden und teuren Nachbarprozessen.

Um dies zu vermeiden, sollten Nachbarinnen und Nachbarn VORHER miteinander sprechen.

Ihr Fall berührt sowohl das öffentliche als auch das private Baurecht.


Zum öffentlichen Baurecht ist folgendes zu bemerken:

Der Zaun ist baugenehmigungspflichtig, denn er überschreitet mit 1,55 m Höhe die Grenze der nach § 69 Abs. 1 Nr. 9 der Landesbauordnung (LBO) baugenehmigungs- und anzeigefreien Einfriedungen um 5 cm (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).

Als offene Einfriedung ist er nach dem öffentlichen Baurecht auf der Grundstücksgrenze zulässig (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 1 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).

Eine ggf. beantragte und erteilte Baugenehmigung musste alle privatrechtlichen Vorschriften – wie zum Beispiel die nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 906 ff. BGB und die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.) – unberücksichtigt lassen (vgl. § 78 Abs. 4 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P78.htm ).


Das private Baurecht „geht die untere Bauaufsichtsbehörde nichts an“. Deshalb bin ich gehalten, meine Ausführungen auf die wichtigen Gesichtspunkte des privaten Baurechts zu beschränken:

Das NachbG Schl.-H. finden Sie im Internet unter http://sh.juris.de/sh/gesamt/NachbG_SH.htm#NachbG_SH_rahmen .

Maßgebliche Bestimmungen für Einfriedigungen bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind die §§ 28 bis 34 NachbG Schl.-H.

In Ihrem Fall müsste man § 28 Abs. 2 NachbG Schl.-H. „näher unter die Lupe nehmen“.

Auch aus dieser Vorschrift („Mitwirkung“) wird deutlich, dass die Nachbarn miteinander sprechen sollen, BEVOR sie Einfriedigungen erstellen.

Ein eigenmächtiges Vorgehen nur eines Nachbarn erlaubt § 28 Abs. 2 NachbG Schl.-H. offensichtlich nicht und löst daher voraussichtlich einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB (vgl. http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1004.html ) aus.

Hier noch ein Link, zu einem BGH-Urteil aus dem Jahre 1996:

http://www.recht.com/heymanns/start.xav?bk=heymanns_bgh_ed_bghrz&startbk=heymanns_bgh_ed_bghrz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'BGB%2F1004%2FGrenzeinrichtung_1'%5D&hls=%22V%20ZR%203/96%22


Ich hoffe, er lässt sich öffnen ;-)


Mit bestem Gruß
aus der Kreisstadt

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 15.08.2006 12:49:10 Titel: Re: Zaun auf Grundstücksgrenze
Hallo Herr Bebensee;

Anscheinend ist dieser Zaun Baugenehmigungspflichtig. An wen wende ich mich in Großhansdorf um die Absenkung auf die zulässige Höhe von 1,50m zu erreichen.
mfg
Karolin
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 Verfasst am: 15.08.2006 14:44:29 Titel: Re: Zaun auf Grundstücksgrenze
Hallo Karolin,

allein die Überschreitung der Höhe von 1,50 m führt noch nicht zur Unzulässigkeit der Einfriedung, sondern nur dazu, dass diese Anlage baugenehmigungspflichtig ist. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans ist sogar nur eine Bauanzeige erforderlich, wenn die Bauvorlagen von einer/einem Entwurfsverfasser/in gefertigt werden, die/der die Bauvorlageberechtigung nach § 71 Abs. 3 LBO besitzt (vgl. http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=48 ).

Ich kann Ihrer Frage jetzt zwar entnehmen, dass Ihr Grundstück in Großhansdorf liegt. Mit letzter Sicherheit kann man aber immer noch nicht beurteilen, ob die Einfriedung öffentlich-rechtlich zulässig ist oder nicht. Besteht für die beiden Grundstücke ein Bebauungsplan, könnte dieser die Höhe und Gestaltung von Einfriedungen vorschreiben.

Wir als untere Bauaufsichtsbehörde würden voraussichtlich nach dem derzeit bekannten Sachverhalt bauaufsichtlich nicht gegen die Anlage einschreiten, sondern Sie auf das Privatrecht verweisen (siehe auch unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=32 ).

Sie sollten daher zunächst versuchen, die Sache privatrechtlich mit Ihrem Nachbarn zu regeln.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 18.08.2006 16:19:57 Titel: Re: Zaun auf Grundstücksgrenze
Hallo Herr Bebensee;
Es ist wie im Leben, wer dreist ist kommt weiter. Das ist auch beim Gartenzaun so. Ich werde die Sache einfach auf sich beruhen lassen. Habe aber das Gefühl, dass der korrekt handelnde Mensch ständig von den Behörden im Regen stehen gelassen wird.
Damit haben Sie die Sache esrt gar nicht auf den Schreibtisch bekommen
Gruß
Karolin
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 Verfasst am: 21.08.2006 10:01:58 Titel: Re: Zaun auf Grundstücksgrenze
Hallo Karolin,

ob Ihr Nachbar in diesem Falle „weiter kommt“, entscheiden letzten Endes Sie.

Wenn Sie den auf der Grenze errichteten Zaun stillschweigend dulden, wird er möglicherweise zu einer Grenzeinrichtung i.S. von §§ 921, 922 BGB (siehe unter http://dejure.org/gesetze/BGB/921.html und http://dejure.org/gesetze/BGB/922.html ). Die Eigenschaft als Grenzeinrichtung hätte Bedeutung für die Unterhaltspflicht, die Herstellungs- und Unterhaltungskosten sowie für die Beseitigung, Veränderung und Benutzung.

Sie sollten sich in der Sache mit Ihrem Nachbarn in Verbindung setzen, um gemeinsam eine Regelung zu finden, wie es weiter gehen soll...

Übrigens sitzen wir auch dann „am Schreibtisch“, wenn wir auf Fragen im Bürgerforum antworten ;-).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 13.07.2011 22:10:54 Titel: Re: Zaun auf Grundstücksgrenze
Hallo ? Geht es noch ?

Den Zahn per Amt um 5 cm reduzieren lassen ? OK, es wäre nett wenn Nachbarn miteinander sprechen, bevor ein Zaun gezogen wird,
aber dann ans Amt zu schreiben um 5 cm Reduzierung durchzubekommen ?!
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 Verfasst am: 19.07.2011 12:16:37 Titel: Re: Zaun auf Grundstücksgrenze
Hallo Florian,

hast du nur aus Spass auf einen 5 Jahre alten Beitrag geantwortet oder bist du der angesprochene Nachbar ;-)
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 Verfasst am: 21.07.2011 23:16:23 Titel: Re: Zaun auf Grundstücksgrenze
Da kann man doch nur mit dem Kopf schütteln , mit den Nachbarn soll man viele Jahre gut auskommen. Da würd eich auch keine und sollte keine Fronten aufbauen.
Wenn so ein Gespräch aussichtslos erscheit, wprde ich Folgendes vorschlagen:
Ees gibt auch Schiedsstellen, die hervorgend sich gerade in Nachbarschftkonflikten bewähren.
Man sollt es nicht so auf sich beruhen lassen, denn der Konflikt bleibt bestehen und besser lebt es sich doch, wenn jeder seine Argumente in sachlicher Umgebung austauschen kann. So kann sich auch ein Vergleich finden.

Wir haben übrigens ohne große Konflikte eine höheeren Wildschutzzaun gemeinsam mit einem Nachbarn errichtet, da die Rehe alles auffraßen!!!
Und ein anderer Nachbar hat es an seiner Seite geduldet, nun hat er auch nur Rasen und wildfeste Pflanzen.
Viel Erfolg wünscht Frauke
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 Verfasst am: 26.10.2013 16:08:23 Titel: Re: Zaun auf Grundstücksgrenze
lol... ne echt.. also wenn der ersteller sich wegen 5 cm an öffentliche stellen gewand hat, ist die nachbarschaftssituation eh ruiniert.
meine frage dazu.. muss sowas sein??? ich würde darauf wetten, das die/der ersteller/in auf 5 meter entfernung den unterschied nichtmal bemerken würde ^^

sowas ist absoluter kinderkram und sowas von kleinkariert.. einfach nur peinlich
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 Verfasst am: 26.10.2013 19:21:55 Titel: Re: Zaun auf Grundstücksgrenze
Moin moin Warringer,

ich habe meinen Ausführungen nichts hinzuzufügen. Die damaligen Fragen habe ich ernst genommen und bin deshalb auch hinreichend auf sie eingegangen. Was die Betroffenen aus den Antworten für sich für Schlüsse ziehen, ist deren Sache: Position schafft Negation, und jede Entscheidung, die wir treffen, hat in irgendeiner Form auch Konsequenzen für uns - wir müssen nur bereit und in der Lage sein, mit diesen Konsequenzen "zu leben"...

Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee
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