Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Grenzgarage mit Dachüberstand

Sortierung der Artikel: Aufsteigend Absteigend nach Datum

Autor Beitrag
 Verfasst am: 08.04.2014 13:04:44 Titel: Grenzgarage mit Dachüberstand
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben seit 40 Jahren eine Grenzgarage mit Flachdach und einem Dachüberstand von ca. 0,3m auf das Nachbargrundstück.
Dieser Überstand wurde und wird von unserem Nachbarn geduldet.

Kann uns von einem späteren Nachbarn, der diesen Überstand nicht duldet "Ärger" drohen?

Weiter steht eine Neubedachung der Garage als Satteldach zur Diskussion mit Einhaltung sämtlicher bestehender Vorschriften.
Darf dann davon ausgegangen werden, dass der Nachbar auch hier wieder einen geringen Dachüberstand (Regenrinne) zu dulden hat, wenn er den vorherigen (deutlich größeren!) auch duldete?

Vielen Dank!
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 09.04.2014 10:00:46 Titel: Re: Grenzgarage mit Dachüberstand
Hallo andre,

zu einem Grenzüberbau einer Garage habe ich mich in diesem Forum bereits geäußert, siehe unter -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2466/0/?SID=039ef8217c3805b7c3c42112f9a80660 .

Da Grenzüberbauten in erster Linie privatrechtlich interessant sind, braucht sich die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht darum zu kümmern: Baugenehmigungen werden unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (vgl. § 73 Abs. 3 LBO SH), und nach § 59 Abs. 1 LBO SH haben die Bauaufsichtsbehörden bei Errichtung, Änderung (usw.) von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen (nur) darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Für Grenzüberbauten gelten die privatrechtlichen Bestimmungen der §§ 906 ff. und des § 1004 BGB sowie des Nachbarrechtsgesetzes SH.

Zu § 912 BGB habe ich „auf die Schnelle“ folgende Rechtsprechung gefunden:

BGH, Urt. v. 21.11.2013 - V ZR 24/13 -
-> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=aa352eec815b9d43f940b43a1d6c3364&nr=66150&pos=0&anz=1 ;

OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.11.2013 - 12 U 117/13 -
-> BauR 2014, 559;

OLG München, Urt. v. 12.09.2012 - 20 U 1600/12 -
-> http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KORE416272012&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint ;

BGH, Urt. v. 19.09.2008 - V ZR 152/07 -
-> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f9c8e21b7b64f70b27d7103fe34d8f1b&nr=45528&pos=0&anz=1 .


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 09.04.2014 11:12:47 Titel: Re: Grenzgarage mit Dachüberstand
Hallo Herr Bebensee,

da wir nicht von der Entscheidung einer zivilen Gerichtsbarkeit abhängen wollen, wird es wohl auf einen kompletten Neubau oder Umbau hinauslaufen.

Gestatten Sie mir noch eine baurechtliche Frage, obwohl ich die LBO schon studiert habe, ist mir folgender Sachverhalt nicht gänzlich klar:

Darf bei Um- bzw. Neubau der Garage die an das Nachbargrundstück angrenzende Außenwand einen Abstand von z.B. 0,3m zur Grenze haben, damit die Dachrinne dann bei üblichen Dachüberstand genau mit der Grenze abschließt?
Oder muss ein Mindestabstand der Wand von 1m zur Grenze eingehalten werden?
Ich sehe alltäglich oft Satteldachgaragen in Stormarn, bei denen die Außenwände genau den Dachüberstandsabstand (
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 10.04.2014 08:42:06 Titel: Re: Grenzgarage mit Dachüberstand
Hallo andre,

ja, bei Um- bzw. Neubau der Garage darf die an das Nachbargrundstück angrenzende Außenwand einen Abstand von z.B. 0,3m zur Grenze haben, damit die Dachrinne dann bei üblichen Dachüberstand genau mit der Grenze abschließt.

Die ursprünglich zur Vermeidung von „Schmutzwinkeln“ in der LBO enthaltene Regelung (entweder direkt auf die Grenze oder aber einen Mindestabstand von 1 m zur Grundstücksgrenze) wurde mit der LBO 2009 geändert (vgl. dazu Seite 18 der Synopse unter -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf ).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten

Sortierung der Artikel: Aufsteigend Absteigend nach Datum