Sehr geehrte/r Frau/Herr Mathias,
öffentlich-rechtlich als (neue/r) Nachbar/in gegen die 10,50 m lange Garage wohl nichts (mehr), weil ein möglicher Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt sein dürfte (siehe dazu auch meine Antworten in diesem Forum an Gerald vom 23.06.2011 unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/199/0/?SID=d9f90bfd1dfae1f21afebc096ef79623 und an Jan K. vom 03.05.2010 unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2192/0/?SID=d9f90bfd1dfae1f21afebc096ef79623 ).
Nun gab es früher eine Regelung in der LBO, die auch Grenzgaragen über 9 m Länge zuließ, wenn von ihnen eine wesentliche Beeinträchtigung gegenüber liegender Räume nicht ausging (§ 6 Abs. 8 S. 2 LBO SH 1983).
Grenzüberbauten „gehen die Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich nichts an“.
Hier gibt es die zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 906 ff. und des § 1004 BGB sowie des Nachbarrechtsgesetzes SH.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 17.11.2011 um 07:45:08 von Jens Bebensee.