Hallo Frau Steenbuck,
vielen Dank für das Lob eingangs Ihrer Anfrage, das wir natürlich sehr gerne annehmen.
Mit dem Thema „Staffelgeschoss“ bin ich in diesem Forum in der Tat schon etwas länger und intensiver beschäftigt…
Zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich deshalb zunächst auf einen Link zu den gesamten bisherigen Beiträgen zu diesem Thema verweisen:
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http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=7d9abed93227de66c4757e4d0d8479e3 .
Dass Ihnen noch etwas unklar geblieben ist, was eine „Außenwand“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 LBO ist, kann ich nachvollziehen; das mag daran liegen, dass der Landesgesetzgeber den Inhalt des Begriffs in der LBO nicht näher definiert hat. Nähere Erläuterungen zu diesem Begriff finden Sie in meiner Antwort vom 25.06.2012 um 15:06 Uhr an Sven Willert unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2557/0/?SID=7d9abed93227de66c4757e4d0d8479e3 .
Das von Ihnen beschriebene l-förmige Gebäude hat in der Tat sechs Außenwände. In meiner Antwort vom 17.06.2012 um 12:26 Uhr an Sven Willert habe ich mich bereits ein wenig „geoutet“, dass m e i n e r A n s i c h t n a c h das damals beschriebene i-förmige Geschoss auf einem l-förmigen ein Staffelgeschoss ist (siehe unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2557/0/?SID=7d9abed93227de66c4757e4d0d8479e3 ).
Mit Blick auf die landesrechtliche Entstehungsgeschichte des Gestaltungselements „Staffelgeschoss“ kann man dies durchaus auch anders sehen:
Meinen Antworten vom 29.04.2012 um 11:13 Uhr an „Kielerin“ (
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2557/0/?SID=7d9abed93227de66c4757e4d0d8479e3 ) und vom 26.03.2013 um 11:12 Uhr an Ahmad (
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2698/0/?SID=7d9abed93227de66c4757e4d0d8479e3 ) können Sie entnehmen, dass man ursprünglich Staffelgeschosse gegenüber Geschossen unter geneigten Dächern nicht benachteiligen wollte und deshalb Regelungen eingeführt hat, bei denen – sehr vereinfacht gesagt – ein Staffelgeschoss noch unter ein Satteldach „passen“ würde. Das wäre bei einem viereckigen Gebäude der Fall, wenn an den beiden (gedachten) Traufseiten die Innenwände so angeordnet sind, dass sie noch unter das Satteldach passen. Denkt man sich dann das Satteldach weg, bilden diese „Innenwände“ die „Außenwände“ des (so entstehenden) Staffelgeschosses.
Überträgt man diesen Grundgedanken auf ein (oder das von Ihnen beschriebene) l-förmiges (sechseckiges) Gebäude mit Satteldach, verliefe der First des Daches (und damit auch die Firstrichtung als gestalterisches Element) in der überwiegenden Zahl der Fälle ebenfalls l-förmig mit der Folge, dass „unter“ dieses Satteldach ein „Staffelgeschoss“ nur passen würde, wenn vier Wände um ein bestimmtes Maß „nach innen“ versetzt angeordnet sind. Denkt man sich das Satteldach weg, bilden diese „Innenwände“ die „Außenwände“ des (so entstehenden) Staffelgeschosses.
Nun hat Schleswig-Holstein (später) bekanntlich noch die „Erleichterung“ eingeführt, dass (nur – aber auch -) m i n d e s t e n s e i n e Außenwand einen Rücksprung machen muss (zur Entstehungsgeschichte siehe auch meine Antwort an Michael Winkel vom 02.12.2012 um 15:11 Uhr unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2437/0/?SID=7d9abed93227de66c4757e4d0d8479e3 ).
Diese „Erleichterung“ bereitet bei Gebäuden mit vier Außenwänden (mit vier Ecken) keine Probleme, denn m i n d e s t e n s eine Außenwand (idealerweise die die in der gedachten Firstrichtung verlaufende lange) muss einen Rücksprung machen. Das Wörtchen „mindestens“ lässt es aber auch zu, mehr als eine Außenwand zurückspringen zu lassen.
Bei anderen Anlagen, wie beispielsweise l-förmigen Gebäuden mit sechs Wänden (und Ecken), führt die „Erleichterung“ allerdings zu Unsicherheiten.
Führt man sich bei diesen Gebäuden die (gedachten) Firstrichtungen vor Augen, müssten sogar zwei (nicht parallel, sondern über Eck hintereinander verlaufende) Außenwände zurückspringen: gedanklich müsste man also aus dem l-förmigen Gebäude durch Drehung des abknickenden Teils um 90 Grad ein Gebäude mit vier Außenwänden machen und dann eine Wand (idealerweise die in der gedachten Firstrichtung verlaufende lange) einen Rücksprung machen lassen.
(Hoffentlich habe ich mich deutlich genug ausgedrückt…)
Ich denke, der Landesgesetzgeber hat beim Verfassen des § 2 Abs. 6 Satz 2 LBO und der Vorgängerregelungen einfach keine l-förmigen Gebäude „im Auge“ gehabt.
Nach dem genauen Wortlaut des Gesetzes reicht es jedenfalls aus, dass m i n d e s t e n s eine Außenwand einen Rücksprung macht.
Die im Zusammenhang mit dem Begriff des „Staffelgeschosses“ immer wieder auftretenden Probleme kann ich an dieser Stelle nicht zufriedenstellend lösen – und muss es eigentlich auch nicht; denn ich habe in den meisten Fällen die Erfahrung gemacht, dass die Erstellung eines Staffelgeschosses aus anderen Gründen scheiterte, etwa weil es rechnerisch ein Vollgeschoss bildete (alles, was auf dem Staffelgeschoss überdeckt ist, zählt zum Geschoss dazu).
Mitunter wurde auch übersehen, dass ein Geschoss ein Unterfall eines Gebäudes ist (Legeldefinition siehe § 2 Abs. 2 LBO; siehe auch meine Antwort vom 28.03.2013 um 16:52 Uhr an Vitali unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2684/0/?SID=7d9abed93227de66c4757e4d0d8479e3 ) und ein dargestellter l-förmiger Baukörper nicht aus einem, sondern (mindestens) aus zwei Gebäuden bestand.
In diese Richtung scheint übrigens auch Ihre Zusatzfrage zu gehen.
Klarheit – vor allem aber Rechtssicherheit - wird Ihnen in Ihrem Einzelfall am Ende wahrscheinlich nur eine Bauvoranfrage verschaffen (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ).
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee