Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Staffelgeschoß in Schleswig-Holstein

Sortierung der Artikel: Aufsteigend Absteigend nach Datum

Autor Beitrag
 Verfasst am: 29.08.2011 15:31:50 Titel: Staffelgeschoß in Schleswig-Holstein
Da ich in einem anderen Forum keine Antwort auf meine Frage bekam, stelle ich sie jetzt hier:

In der Schleswig-Holsteinischen Bauordnung wird die Anerkennung eines Staffelgeschosses unter anderem von folgender Bedingung abhängig gemacht.
\\\"Oberirdische Geschosse sind Staffelgeschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunter liegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten.\\\"

Wenn man in Netz danach sucht, was in diesem Fall mit \\\"Wandhöhe\\\" gemeint ist, findet man überwiegend die Meinung, daß hier, wie bei der Geschoßhöhe allgemein, bis zur Außenkante Dachhaut gemessen werden soll.
Ich glaube nicht, daß dies richtig ist, weil:

1.) Der Gesetzgeber hätte dann einfach das unmißverständliche Wort \\\"Geschoßhöhe\\\" gewählt, hat er aber nicht.
2.) Wäre eine Bemessung bis zur Außenkante Dachhaut gemeint, würde dies zu einem absurden (unsinnigen) Rücksprung des Staffelgeschoßes führen, wenn die Dachdämmung überdurchschnittlich dick gewählt wird und gleichzeitig eine steile Dachneigung besteht. Solch eine Vorschrift würde nicht zu den gegenwärtigen Bemühungen um den Klimaschutz passen. Zum Beispiel würde bei einer Raumhöhe von 2,70 m, einer Dachneigung von 45° und einer Dachhaut von 0,50 m ein Rücksprung von 2,27 m erforderlich. Selbst wenn der Rücksprung nur auf zwei gegenüberliegenden Längsseiten symmetrisch ausgeführt würde (Minimalforderung), würde auf einem 8 m breiten Haus ein 3,46 m breites Staffelgeschoß stehen.

Über einen nachvollziehbaren Kommentar vom Fachmann würde ich mich freuen.
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 31.08.2011 11:33:15 Titel: Re: Staffelgeschoß in Schleswig-Holstein
Hallo Frau/Herr Lorenz,

ich denke, wir sind in unserem Baulexikon (-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=0 ) recht ausführlich und nachvollziehbar auf die Begriffe „Staffelgeschoss“ und „Geschoss“ eingegangen (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=6&bid=178 und -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=176 ). Verlinkt haben wir dazu außerdem eine Zeichnung (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Staffelgeschoss_und_Vollgeschosse.pdf )

Bei der Definition des Staffelgeschosses im § 2 Abs. 6 Satz 2 LBO nimmt der Landesgesetzgeber Bezug auf die „Wandhöhe“, die wiederum im § 6 Abs. 4 LBO genau definiert ist: Oberer Bezugspunkt ist bei geneigten Dächern der Schnittpunkt der (nach oben verlängerten) Wand mit der Dachhaut, bei Flachdächern der obere Abschluss der Wand (z. B. Attika).

Für eine Auslegung (in Ihrem Sinne) gibt es somit keinen Raum. Übrigens überlässt auch die bundesrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 BauNVO die Definition des Vollgeschosses den (jeweiligen) landesrechtlichen Bestimmungen und damit dem Landesgesetzgeber (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/20.html ).

Der Vollständigkeit halber möchte ich Sie noch auf die seit dem 30.07.2011 gültige Regelung des § 248 BauGB verweisen, die Ihnen möglicherweise „aus der Klemme helfen“ könnte (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/248.html ).

Mit freudlichem Gruß

Jens Bebensee


---
Zuletzt geändert am 31.08.2011 um 11:35:15 von Jens Bebensee.
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 07.09.2011 14:33:02 Titel: Re: Staffelgeschoß in Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Herr Bebensee,

zunächst einmal vielen Dank für diesen Service (Stormarnforum), der in der Ämterwelt wohl beispiellos und daher überraschend ist.

Zur Sache:
Ich verstehe, --- die Definition der Wandhöhe, wie sie in §6 Abs.4 LBO vorgegeben wird, nämlich geschoßübergreifend für die gesamte Gebäudehöhe, übertragen Sie auf die Wandhöhe eines einzelnen Geschosses (hier des Staffelgeschosses).
Dieser Punkt wäre geklärt.

Im selben Kontext jetzt noch eine weitere Frage:
In Ihrem Lexikon unter dem Begriff \\\\\\\"Staffelgeschoß\\\\\\\" zitieren Sie aus der Hessischen BO sinngemäß, daß überdachte Loggien zur Fläche des Staffelgeschosses beitragen. Daß diese Weise der Berechnung richtig ist, bezweifele ich, denn gemäß Baunutzungsverordnung §20 Abs.4 bleiben Loggien generell unberücksichtigt, sofern sie nach LBO in den Abstandsflächen zulässig sind und zulässig sind sie in SH (LBO §6 Abs.8) auf jeden Fall.

Bitte klären Sie auch noch diese Frage.

Viele Grüße,

Lorenz
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 08.09.2011 15:08:47 Titel: Re: Staffelgeschoß in Schleswig-Holstein
Meine letzte Frage ziehe ich zurück, da ich lediglich Ihr Zitat falsch gelesen hatte:

Richtig ist, daß in Hessen (im Zitat aus dem Einführungserlaß zur LBO) die Fläche von überdachten Loggien zur Fläche des UNTERHALB des Staffelgeschosses liegenden Geschosses beitragen und nicht zu der des Staffelgeschosses.

Tut mir leid.
Lorenz
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 08.09.2011 19:01:56 Titel: Re: Staffelgeschoß in Schleswig-Holstein
Guten Abend,

nach meinem Verständnis muss in SH der Rücksprung doch nur auf einer Seite stattfinden !?
D.h. Lorenz könnte gemäß seinem Beispiel ein 5,73m Staffelgeschoss errichten - oder interpretiere ich die LBO da falsch?

Eine Minimalforderung nach einem symmetrischen beidseitigen Rücksprung kenne ich nicht; es sei denn es ist im B-Plan so festgelegt.

Liege ich da richtig Herr Bebensee?
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 24.09.2011 11:17:26 Titel: Re: Staffelgeschoß in Schleswig-Holstein
Ja
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 12.11.2012 19:02:26 Titel: Re: Staffelgeschoß in Schleswig-Holstein
Die Erklärungen zum Thema Staffelgeschosse von Herrn Bebensee sind so ziemlich das Ausführlichste, dass man zu im Netz dazu finden kann. Ich habe mir die Mühe gemacht und die LBO aller Bundesländer zu diesem Punkt angesehen. So wie es aussieht haben alle Bundesländer - bis auf Schleswig-Holstein durch entsprechende exakte Formulierungen hier eine Eindeutigkeit in Bezug auf ihre Anzahl gemacht. Meist wird hier z.B. die Formulierung "oberstes Geschoss" verwendet.
In unserer direkten Nachbarschaft soll ein Gebäude entsehen, dass zwei übereinanderliegende Staffelgeschosse haben soll. Der B-Plan sieht nur "Eingeschossigkeit" vor, doch bliebe es im Prinzip bei dieser Festlegung, weil Staffelgeschosse nicht als Volgeschosse gelten und damit nicht zählen. Damit kann man ja dann wunderbar mehrgeschossige - Häuser mit mehreren Etagen - bauen, obwohl nur eine Eingeschossigkeit im B-Plan (WA I) ausgewiesen ist.
Mich würde brennend interessieren, ob die LBO Schleswig-Holstein diese Möglichkeit bewusst in Kauf nehmen wollte oder ob ihrer Formulierung nur "unglücklich" ist und diese Lücke nun ausgenutzt werden kann? Konkreter müsste ich aber fragen: Ist es in SH tatsächlich möglich unbegrenzt viele Staffelgeschosse übereinander zu bauen?

Dank im Voraus!
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 02.12.2012 15:11:41 Titel: Re: Staffelgeschoß in Schleswig-Holstein
Hallo Herr Winkel,

da haben Sie sich aber ganz schön viel Mühe gemacht.

Auch ich bin bei meinen Recherchen zur Frage, wann wir es mit einem „Staffelgeschoss“ und wann mit einem „Staffelgeschoss als Vollgeschoss“ zu tun haben, zu dem Ergebnis gekommen, dass Schleswig-Holstein sich im Gesetzestext nicht so genau ausgedrückt hat, ob Staffelgeschosse nur als oberste Geschosse von Gebäuden möglich sind.

Nach der Landesbauordnung aus dem Jahre 1983 waren Staffelgeschosse noch Vollgeschosse (siehe § 2 Absatz 4 auf Seite88 unter -> http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB835.pdf )

Die Landesbauordnung 1994 verlangte noch, dass Staffelgeschosse an jeder Wand zurückspringen mussten (siehe § 2 Absätze 4 und 5 auf Seite 243 unter -> http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB949.pdf ).

Mit der am 01.03.2000 in Kraft getretenen Landesbauordnung 2000 wurden im § 2 das „Staffelgeschoss“ und das „Staffelgeschoss als Vollgeschoss“ neu definiert
(Lesefassung siehe unter -> http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB002.pdf ,
Änderungsgesetz siehe unter -> http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB9917.pdf ).

§ 2 Absatz 4 Sätze 1 und 2 LBO 2000 lauteten:
„…Oberirdische Geschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mindestens 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt. Staffelgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunterliegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten…“

§ 2 Absatz 5 LBO 2000 lautete:
„…Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie mindestens über drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen…“

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 09.03.1999 - Drucksache 14/2040 – begründete die damals vorgesehenen Änderungen des Absatzes 4 Satz 2 und 5 zweiter Halbsatz (Ersetzung von „zwei Drittel“ durch „drei Viertel“) wie folgt
(siehe Seiten 8 und 55 des Dokuments -> http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/QQD14-2040.pdf ):
„…Um Staffelgeschosse leichter als bisher zu ermöglichen, ohne sie als Vollgeschosse beurteilen zu müssen, werden Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 neu gefaßt und mit der allgemeinen Regelung über Vollgeschosse harmonisiert. Staffelgeschosse stellen ein wichtiges städtebauliches Gestaltungselement dar und beugen der Anordnung verunstaltender Gauben im Dachraum vor…“

Der Innen- und Rechtsausschuss hatte in diesen Punkten keine Änderungen zum damaligen Gesetzentwurf vorgeschlagen, siehe S.4/5 des Dokuments -> http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/QQD14-2425.pdf .

Nun mag man aus der Gesetzesbegründung ableiten, dass ein Staffelgeschoss nach dem Willen des Landesgesetzgebers immer nur das oberste Geschoss sein darf, oder der bereits an anderer Stelle in diesem Forum angesprochenen Kommentierung Domning/Möller/Suttkus zu § 2 LBO 2009 folgen, dass durch die Aussage „…die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen…“ klargestellt sei, dass Staffelgeschosse nur als oberste Geschosse von Gebäuden möglich seien (siehe-> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2554/0/?SID=8a7c27cd769cc5be2e765ef2d32efc50 ).

Ich persönlich leite aus dem Wort „jeweils“ im heutigen § 2 Absatz 6 Satz 2 LBO 2009 ab, dass auch unterhalb des obersten Staffelgeschosses ein weiteres Staffelgeschoss möglich sein muss.

„Knackpunkt“ – und auch Ihr nachbarrechtliches Problem – ist natürlich nicht dieser Punkt, sondern aus Ihrer Sicht die Frage der Vollgeschossigkeit, die als (ein) Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/16.html ) in erster Linie in qualifizierten Bebauungsplangebieten von Bedeutung ist.

Wenn ein Bebauungsplan die (maximale) Zahl der Vollgeschosse bestimmt und ein Bauvorhaben diese Festsetzung beachtet, ist das Vorhaben zunächst einmal in Bezug auf dieses Kriterium zulässig.

Einschränken könnten die Zulässigkeit beispielsweise die Festsetzung einer Gebäudehöhe und/oder eine Festsetzung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/20.html ).

Natürlich kann die Stadt oder Gemeinde auch ein rechnerisch zwar „passendes“, aber gleichwohl „aus der Reihe tanzendes“ Baugesuch zum Anlass nehmen, einen Aufstellungsbeschluss zu fassen, den Bebauungsplan wie eben beschrieben zu ändern, und Plansicherung zu betreiben (vgl. §§ 14 ff. BauGB unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/14.html ).

Ob und ggf. welche Möglichkeiten man als Eigentümerin oder Eigentümer eines Nachbargrundstücks hat, ein Bauvorhaben zu beeinflussen, haben wir auf unserer Homepage beschrieben unter
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=61
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=34
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=111 .

Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben nach der Rechtsprechung allerdings im Regelfall keine nachbarschützende Wirkung. Dies ist nur der Fall, wenn sie für benachbarte Grundstücke wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen zur Folge haben und sie aus diesem Grund getroffen worden sind (BVerwG, B. v. 23.06.1995 – 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209 und v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 02.12.2012 18:11:16 Titel: Re: Staffelgeschoß in Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Herr Bebensee,

mit dem Thema Foren im Internet habe ich bislang wenig gute Erfahrungen sammeln können. Meist mangelt es sowohl bei der Fragestellung als auch bei den Antworten an der notwendigen Kompetenz. Sie haben mich gerade eines Besseren belehrt. Ich bin von Ihrer Antwort tatsächlich sehr begeistert. Sie ist fachkundig, vollständig und mit Verweisen auf die entsprechenden Bestimmungen / Gesetze hinterlegt.

Dankeschön!
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 02.12.2012 19:17:59 Titel: Re: Staffelgeschoß in Schleswig-Holstein
Keine Ursache - gern geschehen!

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten

Sortierung der Artikel: Aufsteigend Absteigend nach Datum