Hallo Sören G.,
wenn ich Ihre Beschreibung richtig verstehe, ist Ihre (eigene) Grundstücksgrenze mit einer Bebauung in einer Gesamtlänge von 3,70 m + 5 m = 8,70 m „belastet“. Die Bebauung überschreitet damit die im § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO enthaltene Gesamtlänge von 9 m nicht. Dieser Vorschrift können Sie auch entnehmen, dass sich die Längenbeschränkung auf das Baugrundstück – hier also Ihr Grundstück – bezieht.
Was der andere Nachbar an seiner Grundstücksgrenze zu Ihrem gemeinsamen Nachbarn stehen hat, braucht Sie also in diesem Zusammenhang nicht zu interessieren.
Weitere Ausführungen zu dem Thema finden Sie beispielsweise in meinen Antworten an Jörg vom 20.06.2010 unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2221/0/?SID=9b0a2c696bccc3462bab5efb6e8e986c und an Peter vom 29.11.2012 unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2663/0/?SID=428f85f27a0a371dc2a578a027891a75
Beachten müssen Sie natürlich sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie beispielsweise Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans, Regelungen einer möglicherweise bestehenden gemeindlichen Gestaltungssatzung, usw.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee