Sehr geehrter Herr Brest,
Inhalt und Grenzen des „Bestandsschutzes“ haben wir ausführlich in unserem (Bau)Lexikon beschrieben (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 ).
Nach Ihren Schilderungen gab und gibt es selbst für die ca. 1970 errichtete Gartenlaube keine Baugenehmigung, so dass die Anlage nicht einmal zulässigerweise (hart gesagt: illegal) errichtet worden sein dürfte (es sei denn, das Grundstück liegt oder lag in einem Kleingartengelände nach dem Bundeskleingartengesetz- dort braucht(e) man für Gartenlauben mit 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz keine Baugenehmigung, vgl. § 3 BKleingG unter ->
http://www.gesetze-im-internet.de/bkleingg/__3.html ; üblicherweise sind Kleingartengelände allerdings zumindest im Flächennutzungsplan dargestellt).
Die Nutzung als Wochenend-oder Ferienhaus war/ist demzufolge auch unzulässig. „Einen draufsetzen“ würden Sie jetzt noch, wenn Sie eine Dauerwohnnutzung anstreben würden. Zu der Problematik „Nutzungsänderung Wochenendhaus in Dauerwohngebäude“ und „Nutzung Wochenendhaus als Ferienwohnung“ habe ich mich an anderer Stelle in diesem Forum bereits geäußert (siehe unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2279/0/?SID=65d1269d20897e511ffe8057a76042c9 und unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2412/0/?SID=65d1269d20897e511ffe8057a76042c9 ). Zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich Sie auf diese Ausführungen verweisen.
Mein Ergebnis also:
Die Wohnnutzung ist in Ihrem Fall leider nicht bestandsgeschützt.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee