Hallo Feriensiedler,
§ 10 der für diesen Bebauungsplan in Betracht kommenden BauNVO 1962 bzw. 1968 regelt folgendes:
„…In Wochenendhausgebieten sind ausschließlich Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Ihre Grundfläche ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebietes unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten, festzusetzen…“
Mit „Sondergenehmigung“ kann m. E. nur eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemeint sein. Diese käme aber u. a. nur in Betracht, wenn die Grundzüge der Planung (sozusagen die Leitidee des Planes) nicht berührt werden. Das wäre hier jedoch der Fall.
Ich sehe - offen gestanden - keine rechtlich ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit, dass man Ihnen in dem Wochenendhausgebiet ein Dauerwohngebäude im Wege einer Befreiung genehmigen wird.
Weitere Ausführungen zur Problematik „Wochenendhäuser – Dauerwohngebäude“ finden Sie in unserem Forum, z. B. unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2310/0/?SID=19aa584a64fb772b58f013ecc551557f .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee