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Thema: Carport - Grenzbebauung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 19.07.2006 09:48:46 Titel: Carport - Grenzbebauung
Hallo!
Wir möchten auf unserem Grundstück zur Grenze zum Nachbarn einen Carport errichten. Lt. meine Info darf dieser insgesamt 9 m Länge und 50qm Grundfläche nicht überschreiten um genehmigungsrei zu bleiben. Außerdem darf nur direkt auf die Grenze gebaut werden oder mit mind 1m Abstand zur Grenze. Nun meine Frage: Unser Carport hat einen 15cm lange Dachüberstand. Wenn ich nun Grenzbebauung vornehme möchte, stehen die Pfosten also 15 cm "vor" der Grenze und der Dachüberstand schliesst direkt mit der Grenze ab (der darf ja nicht zum Nachbarn "rübergucken"). Der Zaun des Nachbarn auf der Grenze würde auch stehen bleiben. Ist dies eine "korrekte Grenzbebauung"?
Unser Nachbar ist übrigens einvestanden...

Danke & viele Grüße!
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 Verfasst am: 19.07.2006 15:55:32 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Ulf,

gute Frage ...


Ich sehe das folgendermaßen:

Der Katalog der baugenehmigungs- und -anzeigefreien Anlagen in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein – LBO – (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ) unterscheidet zwischen

- > notwendigen Garagen nach § 6 Abs. 10 sowie notwendigen Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1a) und

- > notwendigen Stellplätze bis zu 50 m² Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 50 ).


§ 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO wird erweitert von § 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens (Vereinfachungsverordnung) vom 22.05.2006. Danach sind baugenehmigungs- und -anzeigefrei

"... Notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 der Landesbauordnung sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 Satz 2 der Landesbauordnung jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 der Landesbauordnung genutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche..."

(vgl. http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauRVBeschlV_SH_2006.htm#BauRVBeschlV_SH_2006_rahmen ).


§ 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO bzw. die Vereinfachungsverordnung erfasst damit Garagen als „HOCHBAUTEN“, während § 69 Abs. 1 Nr. 50 LBO eine Regelung über StellplatzFLÄCHEN enthält. Die Begriffsdefinitionen von Garagen und Stellplätzen finden Sie im § 2 Abs. 8 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm .


Ihr Carport wird danach wohl nicht von § 69 Abs. 1 Nr. 50 LBO erfasst, sondern wie eine Garage zu beurteilen sein.


Garagen (mit Abstellraum) sind nach § 6 Abs. 10 Satz 1 LBO auf einem Baugrundstück in den Abstandflächen von Gebäuden sowie OHNE EIGENE ABSTANDFLÄCHE oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche zulässig.


Um Ihre Frage beantworten zu können, muss man mit Hilfe des § 6 LBO zunächst klären, was Abstandflächen einhalten muss und wie die Abstandflächen normalerweise ermittelt werden.

Danach sind vor den AUSSENWÄNDEN von Gebäuden (d.h. vor den Umfassungswänden) Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden auf dem Baugrundstück freizuhalten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO). Bei einem aus Stützen gebildeten Raumabschluss ist übrigens von einer „fiktiven Außenwand“ auszugehen; als „Außenwand“ ist dabei die anderweitige Abgrenzung des Gebäudes anzusehen, z.B. die eine offene Überdachung tragenden Außenpfosten (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.06.1993 – 8 S 447/93 – Juris).

Diese nachbarschützenden Abstandflächenregelungen sollen Belichtung, Belüftung und Besonnung sichern, vor Brandübertragung schützen und den Wohnfrieden gewährleisten.

Die Tiefe der Abstandfläche wird durch die WANDHÖHE bestimmt; unterer Bezugspunkt ist die festgelegte Geländeoberfläche (im Regelfall der gewachsene Boden), oberer Bezugspunkt für die Wandhöhe ist bei geneigten Dächern der Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut (also nicht die Regenrinne) bzw. bei Flachdächern der obere Abschluss der Wand (vgl. § 6 Abs. 4 LBO). Der Schnittpunkt von Wand und Dachhaut bei geneigten Dächern wird durch die Wandaußenseite und die Oberfläche der Dachhaut (= äußere Schicht der Dacheindeckung, wie Dachziegel oder Dachpappe) gebildet.

DACHÜBERSTÄNDE bleiben bei der Ermittlung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von den Grundstücksgrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben (§ 6 Abs. 7 Satz 1 und 3 LBO).


Garagen bestimmter Länge und Höhe nehmen unter den Gebäuden eine Sonderstellung ein, weil sie ohne eigene Abstandfläche an der Grundstücksgrenze zulässig sind. Mit dieser Vergünstigung verfolgt der Gesetzgeber u.a. das Ziel, den öffentlichen Verkehrsraum von parkenden Autos freizuhalten.


Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wäre Ihr Carport KEINE „korrekte Grenzbebauung“, weil nicht die Außenwand, sondern die Regenrinne an der Grenze stehen soll. § 6 Abs. 10 Satz 1 LBO fordert aber entweder Grenzbebauung oder einen Grenzabstand von mindestens 1 m. Dadurch sollen u.a. Grenzanbauten erleichtert und (für den Fall eines Grenzanbaus von der Nachbarseite) „Schmutzwinkel“ vermieden werden.


Wenn der oder die Eigentümer des Nachbargrundstücks zustimmen, hätte ich bauordnungsrechtlich keine Bedenken gegen die von Ihnen beschriebene Bauausführung.



Sie sollten daran denken. dass Garagen (mit Abstellraum) eine Gesamtlänge (einschließlich evtl. Dachüberstände und Dachrinnen) von 9 m nicht überschreiten dürfen; ein Einstellplatz für einen Pkw muss dabei mindestens 5 m lang sein (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Garagenverordnung unter http://sh.juris.de/sh/GaV_SH_P5.htm ), so dass für einen Abstellraum ein Längenmaß von höchstens 4 m übrig bliebe.

Die mittlere Wandhöhe von 2,75 m wird über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche gemessen; dies ist im Regelfall der natürlich gewachsene Boden. Eine Dachneigung von höchstens 45° wäre zulässig .

Die brandschutztechnischen Regelungen des § 6 Abs. 8 LBO sind auf die beschriebenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als
20 m2 ( die 20 m2 beziehen sich auf die Grundfläche des Abstellraumes ) nicht anwendbar (vgl. § 6 Abs. 8 Satz 5 LBO).


Beachten Sie bitte auch, dass ein für Ihr Grundstück ggf. maßgeblicher Bebauungsplan gestalterische Festsetzungen treffen und die Zulässigkeit der genannten Anlagen in bestimmten Bereichen einschränken oder ausschließen kann
(vgl. § 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - unter -> http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__23.html ) !!!


Mit freundlichen Grüßen
aus der Kreisverwaltung

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 20.07.2007 15:16:47 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Herr Bebensee, nette Erklärung für einen komplizierten Sachverhalt.

Hoffe, nun wird es (nicht) weniger kompliziert:

Habe einen 1/2 Grundstücksanteil auf einem 4000 qm großen Grundstück mit einem Zweifamilienhaus.

Es gibt zu der einen Hälfte eine bestehende Doppelgarage mit verbundener Einzelgarage.

Nun möchten wir gern Garagen aufstellen/bauen. Ich habe ja bislang verstanden, das eine Garage außen maximal 9 m lang und 2,75 hoch sein darf mit einer Mindeststellfläche innen von 5 m Länge. Welche Breite ist dabei maximal zulässig?

Wenn ich davon ausgehe, das ja 1 bis 3 notwenige Garagen pro Einfamilienhaus baugenehmigungsfrei sind, welcher Abstand ist dort unter den einzelnen Garagen zueinander einzuhalten und darf dieser auch seitlich 0 m betragen, solange es separate Garagen sind?

Und gehe ich richtig davon aus, das dies auch für einen Einfamilienanteil an einem Zweifamilienhaus gilt - wir also auf diesem Grundstück noch drei Garagen erstellen dürfen?

Gilt für Fertigbetongaragen, die einfach nur hingestellt werden wie Container, ein anderes Recht mit eventuell mehr Garagen pro Einfamilienanteil an einem Zweifamilienhaus?

Danke im voraus für die schnelle Beantwortung, um eventuell noch das schöne Bauwetter ausnutzuen zu können.
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 Verfasst am: 23.07.2007 11:37:12 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo,

ich muss zunächst vorausschicken: Das Nachfolgende gilt nur für Schleswig-Holstein, NICHT für andere Bundesländer. Jedes Bundesland hat eine eigene Landesbauordnung, die die Frage nach der Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen jeweils ein wenig anders beantworten. In einigen Bundesländern gibt es z.B. – anders als in Schleswig-Holstein – auch keine Verwaltungsvorschriften für Stellplätze mehr. Außerdem können durch Ortsgestaltungssatzungen, andere örtliche Satzungen oder Bebauungspläne in jeder Gemeinde besondere Regeln aufgestellt werden.

Nun aber zu Ihren Fragen.

1. Welche Breite dürfen genehmigungsfreie Garagen haben ?
Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO – vgl. http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P69 – sind notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 baugenehmigungsfrei. In § 6 Abs. 10 LBO werden nur zwei Abmessungen genannt: die maximale Länge von 9 m und die maximale mittlere Wandhöhe von 2,75 m – vgl. http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P6. Die Breite ist nicht angesprochen. Die Garage könnte damit theoretisch endlos breit sein. Im Ergebnis ist das natürlich nicht so ;-)

Einerseits wird man schon vom Wortlaut her in aller Regel annehmen, dass die Breite (= Tiefe) geringer ist als die Länge. Ist eine Garage also 9 m lang, so wird die Breite z.B. nur 5,4 m oder 8,0 m betragen (für 2 bzw. 3 Einstellplätze).

Andererseits wird die Breite indirekt in § 6 Abs. 10 LBO angesprochen. Der genaue Wortlaut spricht von einer „Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstückes“. Wenn eine Garage also an zwei Grundstücksgrenzen gebaut wird, dann darf die Garage also lediglich eine Grundfläche von 9m x 9m = 81 m² haben. Das entspräche etwa 3 Stellplätzen jeweils mit Abstellraum, da ein Einstellplatz eine Größe von 2,5 m x 5 m haben muss (s. § 5 Abs. 1 Garagenverordnung - http://sh.juris.de/sh/gesamt/GaV_SH.htm#GaV_SH_P5 ).

Vielleicht auch noch folgende Überlegung: Nur „notwendige“ Stellplätze sind baugenehmigungsfrei. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird in § 55 Abs. 1 LBO - http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P55 - und im Stellplatzerlass näher beschrieben. Unter Ziffer 3 des Erlasses wird auf die Anlage zum Stellplatzerlass verwiesen ( s. http://sh.juris.de/buergerservice.html – Suchbegriff: StErl ), aus der sich die Zahl der im Regelfall notwendigen Stellplätze ergibt. Danach ist für ein Einfamilienhaus nur 1 Stellplatz notwendig und für ein Mehrfamilienhaus 0,7 – 1 Stellplätze je Wohnung. Wenn Sie ein Einfamilienhaus und zwei Autos haben, wird die Bauaufsicht und auch Ihre Gemeinde in der Regel keine Baugenehmigung verlangen, wenn Sie zwei Garagen oder eine Doppelgarage für Ihre beiden Autos bauen. Das entspräche dann wiederum einer Breite von „nur“ 5 m bzw. mit Außenwänden ca. 5,40 m.


2. Welchen Abstand müssen die Garagen untereinander einhalten ?
Keinen.

Natürlich müssen Gebäude an sich untereinander einen solchen Abstand einhalten wie wenn zwischen ihnen eine Grenze verliefe (vgl. § 6 Abs. 5 letzter Satz LBO). Etwas anderes gilt, wenn
- die Gebäude aneinander gebaut sind – vgl. § 6 Abs. 1 und 5 LBO oder
- es sich um die in § 6 Abs. 10 und 11 LBO bezeichneten Gebäude handelt.

Da Garagen selbst keine Abstandfläche auslösen, können sie direkt aneinander gebaut werden. Wird ein Abstand gewünscht, dann muss dieser mindestens 1 m betragen – sei es zur Grundstücksgrenze oder untereinander.


3. Dürfen für eine zweite Wohneinheit auf einem ideell geteilten Grundstück 3 Garagen erstellt werden, wenn für die erste Wohneinheit bereits 3 Garagen hergestellt wurden ?

Ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten auf einem ideell geteilten Grundstück löst nach Stellplatzerlass einen Stellplatzbedarf von nur 0,7 – 1 Stellplatz je Wohneinheit aus. Der Stellplatzbedarf ist mit den 3 vorhandenen Stellplätzen theoretisch schon gedeckt. Angesichts dessen, dass zu einem Haushalt sehr häufig zwei Fahrzeuge gehören, werden insgesamt 4 Stellplätze oder Garagen für das Grundstück unproblematisch sein. Wenn Sie einen insgesamt höheren tatsächlichen Bedarf nachweisen können, dann kann die Zahl der notwendigen Stellplätze auch höher sein. Ein Stellplatz oder eine Garage, der oder die nur vorsorglich, also ohne konkreten Bedarf, hergestellt wird, wäre genehmigungspflichtig. Ich empfehle Ihnen, im Vorwege mit Ihrer Bauaufsicht zu sprechen, weil es mit der Zahl zusätzlicher Stellplätze, insbesondere wenn diese alle im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet werden, zu einer sog. Massierung von Stellplätzen und damit zu einer für Ihre Nachbarn unzumutbaren Immissionssituation kommen kann, die Ihre Nachbarn u.U. nicht mehr hinnehmen müssen. Außerdem sollten Sie daran denken, dass dieses zulässige Maß von 9 m an der Grenze für a l l e Anlagen insgesamt an einer Grundstücksgrenze gilt. Wenn Sie Ihre Garage(n) an derselben Grundstücksgrenze bauen wollen wie Ihr Miteigentümer, dann darf die Grenzbebauung zusammen mit den Garagen Ihres Miteigentümers nicht länger als 9 m sein !


4. Gilt für Fertigbetongaragen ein anderes Recht mit evt. mehr Garagen pro Einfamilienanteil ?

Nein, es gelten dieselben Regeln.

Aber: Die Art Garage, die Sie meinen, wird als „geschlossene Garage“ bezeichnet. Nach der Garagenverordnung werden an geschlossene Garage höhere (Brandschutz-)Anforderungen gestellt als an offene Garagen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen ...

Mit freundlichen Grüßen
Larissa Bebensee
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 Verfasst am: 28.07.2007 01:20:58 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Frau Bebensee,

auch wir haben vor, eine Doppelgarage zu bauen.
Wir haben ein Einfamilienhaus mit Nebengebäude und sind selbstständig.
Da wir 2 Fahrzeuge benötigen, 1 x geschäftlich und 1x privat,
können wir dann davon ausgehen, dass wir keine Genehmigung benötigen?

2. Frage
Unser Nachbar baut derzeit ein Carprot direkt an der Grundstücksgrenze, so wie ich es sehe,
wird er die Dachrinne direkt an der Grenze setzen.
Da die Pfosten aber nur ca. 20-30 cm von der Grenze entfernt sind, wird es wohl schwierig werden.
Muß der Nachbar von uns eine Zustimmung haben (schriftlich) oder kann er einfach so bauen.
Wir möchten natürlich keinen Streit und würden es auch nicht ablehnen, aber gefragt hat er nicht!
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 Verfasst am: 30.07.2007 08:55:59 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Herr Prahl,

zu Ihrer 1. Frage:
Sie können davon ausgehen, dass Sie zumindest keine Baugenehmigung brauchen, wenn Sie eine Doppelgarage in den nach § 6 Abs. 10 LBO zulässigen Maßen bauen - s. http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P6 .
Es kann aber sein, dass Sie eine Genehmigung nach örtlichen Bauvorschriften (z.B. Gestaltungs- oder Sanierungssatzung usw.) oder eine Befreiung von einem Bebauungsplan o.ä. benötigen. Die Gemeindeverwaltung oder die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde wird Ihnen sagen können, ob es für Ihr Grundstück irgendeine Einschränkung gibt.

Noch ein Wort zur Vorsicht: Wenn die beiden Stellplätze in der Doppelgarage die einzigen Stellplätze auf Ihrem Grundstück sind und bleiben, dürfte es kein Problem geben. Wenn Sie aber eine schon auf Ihrem Grundstück befindliche, genehmigungspflichtige Stellplatzanlage ändern oder erweitern, werden Sie eine Baugenehmigung brauchen.

Zur 2. Frage:
In der ersten Antwort zu diesem Themenkreis ist Ihre Frage wie folgt beantwortet worden:

" Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wäre Ihr Carport KEINE „korrekte Grenzbebauung“, weil nicht die Außenwand, sondern die Regenrinne an der Grenze stehen soll. § 6 Abs. 10 Satz 1 LBO fordert aber entweder Grenzbebauung oder einen Grenzabstand von mindestens 1 m. Dadurch sollen u.a. Grenzanbauten erleichtert und (für den Fall eines Grenzanbaus von der Nachbarseite) „Schmutzwinkel“ vermieden werden."

D.h.: Die Wand soll auf der Grenze oder in einem Abstand von 1 m zur Grenze stehen. Das Regenwasser soll natürlich trotzdem nicht auf Ihr Grundstück abgeleitet werden. Um das zu verhindern, könnte eine innenliegende Regenrinne eingebaut werden.

Wie aber in dem obigen Beitrag auch gezeigt wurde, bestehen gegen die Ausführung Ihres Nachbarn keine Bedenken, wenn Sie dem schriftlich oder konkludent, d.h. durch Stillschweigen, zustimmen.

Z.Zt. wird die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein überarbeitet. Den Entwurf finden Sie unter folgender Adresse:
http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/PlanenBauenWohnen/StaedteBauenWohnung/Baurecht/PDF/lbo__gesetzentwurf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Auf Seite 22 ist die angedachte neue Version des § 6 Abs. 10 LBO (neu: § 6 Abs. 7 LBO) abgedruckt. Wenn die Vorschrift tatsächlich im nächsten Jahr in dieser Form in Kraft gesetzt wird, dann ist die Garage nächstes Jahr auch ohne Ihre Zustimmung zulässig.

Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
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 Verfasst am: 20.08.2007 21:40:11 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Herr Bebensee, was bedeutet \"mittlere Wandhöhe von 2,75 m\" bzw. wie wird die gemessen? Wir planen gerade ein Carport zu bauen und heute früh zerplatzte eine Idee, als eine handwerkerfirma, die ein Angebot machen sollte meinte, die maximale Dachhöhe in SH läge bei 2,75 - und wir kämen bei ca 2,85 raus. Mittlere Wandhöhe klingt da für mich schon wieder ganz schön anders als maximale Dachhöhe.
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 Verfasst am: 26.09.2007 11:19:47 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo,

ich möchte an dieser Stelle auf unser Baulexikon verweisen.
Schauen Sie doch mal unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=247.
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 Verfasst am: 03.01.2008 12:35:13 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
auch wir beabsichtigen im Rahmen unseres Hausbaus im Kreis Stormarn (Reinfeld) ein Carport vorwiegend aus Holz zu errichten. Wir würden gerne ein Carport in den Maßen 9m x 5m errichten. Wobei die 9m direkt an der Grundstücksgrenze anliegen. Direkt an das Carport schließt sich dann das Haus an, steht aber unabhängig vom Haus. Das Haus hat also eine Entfernung von 5m zur Grundstücksgrenze. Wenn ich Ihre bisherigen Ausführungen lese, dürfte unser geplantes Carport der Landesbauordnung nicht widersprechen, oder? Was bei mir nur Fragen aufwirft ist die Brandschutzbestimmung, die nach meinem Verständnis nur eine Grenzbebaunung mit einem Carport von max. 20qm erlaubt. Was ist denn nun entscheidend?
Ich bedanke mich im Voraus für die Auflösung meiner Verwirrung
Herzliche Grüße
Matthias Münster-Nauruhn
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 Verfasst am: 03.01.2008 16:02:49 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Herr Münster-Nauruhn,

Sie „liegen genau richtig“: Auch ein baugenehmigungs- und anzeigefreies Carport darf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.



Zu § 6 Abs. 8 Satz 5 LBO, nach der die Regelungen des § 6 Abs. 8 LBO keine Anwendung finden auf

„... Außenwände von Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche sowie Gebäuden im Sinne des Absatzes 10 Satz 1 Nr. 3 mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche ...“,

ist zu bemerken, dass sich die maximale Grundfläche von 20 m² im ersten Fall nur auf Abstellräume, im anderen Fall auf „... sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume ...“ bezieht.

Mit anderen Worten:
Im Bereich der Grundstücksgrenze müssen Kleingaragen (zur Definition siehe § 1 Abs. 10 Nr. 1 GarVO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/GaV_SH_P1.htm ) nur die Maßangaben § 6 Abs. 10 Satz 2 LBO beachten (vgl. http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm und http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/BauRVBeschlV_SH_2006_P2.htm ).


Sie wollen einen (Doppel-)Carport mit einer Grundfläche von 9 m (Länge) x 5 m (Breite) erstellen und haben die Möglichkeit, für einen Einstellplatz eine Länge zwischen 5 m und 9 m auszunutzen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 GarVO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sh.juris.de/sh/GaV_SH_P5.htm ). In der Breite benötigen Sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GarVO pro Einstellplatz 2,50 m.

Wenn Sie also nur die Mindestlänge von 5 m für einen Einstellplatz in Anspruch nähmen, hätten Sie die Möglichkeit, einen Abstellraum von 4 m x 5 m = 20 m² zu realisieren.


Bitte beachten Sie, dass Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans die Zulässigkeit von Garagen, Carports und/oder Abstellräumen an bestimmten Standorten einschränken oder ausschließen können (vgl. z.B. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO unter http://dejure.org/gesetze/BauNVO/23.html ).


Fragen Sie am besten vor Baubeginn bei der Stadt Reinfeld oder der für die Stadt Reinfeld zuständigen Sachbearbeiterin unseres Fachdienstes (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf ) nach, ob es für das Grundstück einen Bebauungsplan gibt, der derartige Regelungen enthält.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 03.01.2008 19:30:47 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Herr Bedensee,
vielen Dank für die prompte Auflösung meiner Verwirrung. Ich kannte das Bürgerforum bisher nicht, umso mehr begeistert mich diese Institution. Bitte mehr davon!
Nochmals Danke.

Herzliche Grüße

Matthias Münster-Nauruhn
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 Verfasst am: 20.03.2011 19:23:13 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo,

wir benötige Hilfe bzw. Unterstützung bei folgendem Sachverhalt:

Wir möchten gerne an unsere Garage ein Anlehncarport bauen. Die Garage ist aktuell 3,04m von der Grundstücksgrenze entfernt. Hinter der Grundstückgrenze liegt noch ein Grünstreifen, ein Bürgersteig, ein Graben und dann die L92. Es gibt hier also keinen direkten Nachbarn.

Das Carport soll an der Grundstücksgrenze enden. Die Garage hat eine Länge von 10 Metern. Über diese länge soll auch das Carport verbaut werden. Der Bürgermeister des Dorfes hat soweit grünes Licht gegeben. Das Dorf hat soweit nichts dagegen. Die Frage ist nur, ob es hier evtl. noch andere Behörden gibt, die hier etwas dagegen haben könnten...

Auf was muß ich Genehmigungstechnisch achten? Sind Carports nicht baugenehmigungsfrei?

Vielleicht kann mir ja jemand helfen.

Vielen Dank
Michael
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 Verfasst am: 23.03.2011 19:04:21 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Michael,

zu Ihrem Fall lässt sich nicht unbedingt viel Verlässliches sagen.

Ein Problem lässt sich jedenfalls aus Ihren Schilderungen herausfiltern: Der Carport überschreitet die zulässige Gesamtlänge von als 9 m an der Grundstücksgrenze (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+6&psml=bsshoprod.psml&max=true ).

Sie sollten mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/in der Bauaufsicht sprechen, bevor Sie möglicherweise einen Fehler machen.

Liegt das Grundstück in unserem Kreisgebiet, dann finden Sie Ihre/n Ansprechpartner/in unter - > http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf .

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 17.05.2011 11:34:27 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Auf dem in der Baugenehmigung ausgewiesen Stellplatz (6 x 6 m) möchten wir einen Carport errichten. Die Überdachung des Stellplatzes soll seitlich um einen Abstellraum (Breite 2 m) erweitert werden. Die Gesamtabmessung werden damit etwa 6 x 8 m betragen.

Wir würden den Carport gerne mit einem Satteldach versehen (Dachneigung < 45 Grad). In der Mitte des Carport wird die max. Höhe bis zur Giebelspitze rd. 4m betragen.

Frage 1: Ist für den Carport eine Baugenehmigung notwendig, da die mittlere Wandhöhe von 2,75 m überschritten wird?
Frage 2: Ist die Zustimmung des Nachbarn notwendig, wenn der Carport mit der Giebelseite direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt wird?

Viele Grüße aus Reinbek,

Klemens



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 Verfasst am: 17.05.2011 12:44:22 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Klemens,

zunächst müssten Sie nachsehen, ob es für das Grundstück einen Bebauungsplan gibt, der möglicherweise die Zulässigkeit von Garagen -unter die auch Carports fallen- an der Stelle einschränkt oder ausschließt.

Wenn nicht, haben Sie schon „die halbe Miete“.

Jetzt müssen Sie nur noch schauen, dass Sie längenmäßigen (gemeint ist die GESAMTlänge, inkl. evtl. Dachüberstand, Regenrinne, usw.) und höhenmäßigen Beschränkungen (zu messen an der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks) des § 6 Abs. 7 Satz 2 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein beachten.

Ich habe mich in unserem Baulexikon schon zu der Problematik der giebelständigen Grenzgaragen geäußert. Suchen Sie einfach auf nachfolgender Seite -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=300 die Worte „Kleingaragen“ raus.

Wichtig ist, dass bei der Berechnung der Wandhöhe die Traufseiten bei bis zu 45 Grad geneigten Dächern (die Neigung bleibt unberücksichtigt) anders gerechnet wird als bei Giebelseiten (hier werden die Giebelflächen im Bereich des Daches -„Giebeldreiecke“- in die Berechnung einbezogen).

Wird bei Giebelflächen im Bereich des Daches die zulässige mittlere Wandhöhe überschritten, sollte man darüber nachdenken, die die 2,75 m überschreitende Fläche auf 45 Grad oder weniger abzuwalmen.

Wenn Sie das nicht wollen, könnten Sie einen Bauantrag stellen, der auch einen Abweichungsantrag nach § 71 LBO beinhaltet. Ob man Ihnen diese Abweichung genehmigt, kann ich nicht voraussehen. Eine Nachbarzustimmung (mit „Nachbar“ sind der/die Eigentümer/in des angrenzenden Grundstücks gemeint) wäre sicherlich hilfreich.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 17.05.2011 15:49:53 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Herr Bebensee,

vielen Dank für Ihre Hinweise!

Eine Nachfrage zur Berechnung der \\\"mittleren Wandhöhe\\\": Habe ich das richtig verstanden, dass die mittlere Wandhöhe auf der Giebelseite grob gesagt als arithmetisches Mittel der grössten Wandhöhe (Giebeldreieck) und der geringsten Wandhöhe ergibt? (vgl. http://www.friedrich-bau-reko.de/glossar/images/m01.gif ).

Viele Grüße, Klemens




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 Verfasst am: 18.05.2011 17:03:09 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Klemens,

das scheint mir nicht ganz richtig so zu sein.

Wenn wir einmal unterstellen, dass das Giebeldreieck (Giebelfläche im Bereich des Daches) unten eine horizontale Linie hat, würde sich die mittlere Wandhöhe wie folgt berechnen:

Mittlere Wandhöhe
= (Höhe linke Wand + Höhe rechte Wand + Höhe Giebel ab Oberkante Wand) : 2.



In dem Fall mit dem "schiefen" Giebeldreieck würde sich die mittlere Wandhöhe wohl wie folgt berechnen:

Mittlere Wandhöhe
= (H1 + 2*H2 + H3) : 4.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


---
Zuletzt geändert am 18.05.2011 um 17:40:43 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 23.06.2011 19:50:34 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo,

wir haben vor einem Jahr ein Gundstück in SH gekauft, der Nachbar hat auf der Grenze dieses Grundstücks einen Carport mit Abstellraum mit einer Gesamtlänge von 15 m errichtet, ferner steht an der selben Grenze noch ein Gartenhaus mit 1m Abstand zur Grenze und einer Gesamtlänge von 4m.
Ist diese Bebauung rechtens ?
Meines Wissens lag keine Baugenehmigung vor, da unser Vorbesitzer diese anscheinend unzulässige Bebauung mind. 5 jahre geduldet hat, kann dagegen überhaupt noch was unternommen werden ?

MfG
Gerald
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 Verfasst am: 23.06.2011 20:50:59 Titel: Re: Carport - Grenzbebauung
Hallo Gerald,

die Frage der Rechtmäßigkeit der langen Grenzbebauung stellt sich nicht (mehr): Wie Sie richtig vermuten, dürften mögliche Nachbarrechte zwischenzeitlich verwirkt sein. Siehe dazu Überschrift „Frist“ unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=61 .

Übrigens ließ der § 6 Abs. 8 Satz 2 LBO 1983 (galt bis 31.07.1994) u. a. Garagen, von denen eine wesentliche Beeinträchtigung gegenüber liegender Räume nicht ausging, in den Abstandflächen ohne längen- oder höhenmäßige Beschränkung zu (siehe -> http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB835.pdf ).

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 08.02.2012 13:03:31 Titel: Garage an der Grenze
Sehr geehrter Herr Bebensee,

Und noch eine Frage zur Grenzbebauung mit Garagen im schönen Lande Schleswig-Holstein: Unser relativ kleines ( ca 400 qm) innerstädtischen Grundstück (einen qualifizierten Bebauungsplan gibt es nicht) grenzt mit seiner ca 20 Meter langen geraden Rückseite ursprünglich an eine innerstädtische Hof und Ackerfläche. Das Grundstück dort wurde vor 15 Jahren geteilt, so dass rückwärtig unser Grundstück links auf einer Breite von 8 Meter an das Grundstück A, rechts mit weiteren 12 m an das Grundstück B anstößt. Auf dem Grundstück A- früher innerstädtische landwirtschaftliche Nutzfläche erfolgte vor 15 Jahren eine kompakte Hinterhof-Wohnbebauung mit Mietwohnungen der gehobenen Preisklasse. Auf die 8 m lange Grenze zu diesem Grundstück A wurde eine ca 6 m breite Doppelgarage gesetzt, so dass sozusagen nur noch ein Guckloch nach hinten blieb. Auf dem Grundstück B stand seither noch eine nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Scheune, die derzeit abgerissen wird. Auf unsere Nachfrage, was Grund des Abbruches ist, erfuhren wir auf dem Bauamt der Stadt, dass das frei werdende Grundstück bebaut werden soll mit einem Garagenhof mit 18 Fertiggaragen. An die vorhandenen 6 Meter Garage des Grundstücks A soll als Teil dieses Garagenhofes eine Dreifachgarage auf dem Grundstück B angebaut werden. Damit bestünde unsere rückwärtige Grenze im Grunde nur noch aus Fertiggaragenbetonwänden, was naturgemäß nicht so toll ist.

Frage: Ist § 6 BauO- SH 2009 tatsächlich so zu verstehen, dass maximal 9 Meter der Grenze des B a u -grundstückes auch ohne Beachtung der Abstandsflächen bebaut werden dürfen, dies aber in dem Fall, dass das N a c h b a r grundstück eben leider Pech hat und an zwei grundbuchrechtlich separat geführte, im Kataster geteilte Grundstücke anstößt dieser Umstand trotzdem für den Nachbarn (also uns) heißen kann, dass er eine bis zu 18 Meter durchgehende Grenzbebauung hinzunehmen hat?

Mit freundlichen Grüßen

Hermann
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 Verfasst am: 10.02.2012 17:56:24 Titel: Re: Garage an der Grenze
Hallo (Frau/Herr) Hermann,

im Prinzip – d.h. allein mit Blick auf die jetzt gültige Regelung des § 6 Abs. 7 LBO – ist das so. § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO spricht ja auch von den „…jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks…“

§ 6 Abs. 7 LBO 2009/2010 habe ich bereits einmal genauer „unter die Lupe genommen“, und zwar in meiner Stellungnahme vom 20.06.2010 (12:01:26 Uhr) an Jörg (siehe dazu unter -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2221/0/?SID=9b0a2c696bccc3462bab5efb6e8e986c ). Darin habe ich auch ein Urteil der 8. Kammer unseres Verwaltungsgerichts vom 12.10.2009 – 8 A 67/08 – zitiert, das sich mit der Längenbeschränkung befasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchte ich Sie bitten, den zitierten Text dort nachzulesen.

§ 6 Abs. 7 LBO „isoliert betrachtet“ lässt also zu, dass die beiden Nachbarn Ihre rückwärtige Grenze mit insgesamt 2 x 9 m bebauen, während Sie nur 1 x 9 m in Anspruch nehmen dürfen.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 30.10.2007 (LT-Drucksache 16/1675) auf Seite 151 (Mitte) behandelt Ihre/diese Frage leider nicht ganz eindeutig (siehe unter -> http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/drucks/1600/drucksache-16-1675.pdf ).

Der Gesetzgeber wollte und will parkende Fahrzeuge von Anliegern von der Straße bekommen und hat dafür in Kauf genommen, dass Garagen die grundsätzlich nachbarschützenden Abstandflächen zwar unterschreiten dürfen, aber – nicht zuletzt aus Gründen des Brandschutzes und um die Nachbarn nicht allzu sehr zu belasten - eben nur in ganz bestimmtem Umfang (längen- und höhenmäßige Beschränkungen).

Jedes Baugrundstück hat im Regelfall vier eigene Grundstücksgrenzen, an die nach § 6 Abs. 7 LBO jeweils eine die längen- und höhenmäßigen Beschränkungen einhaltende Garage gebaut werden könnte. In der Summe wären also nach § 6 Abs. 7 LBO vier Garagen pro Baugrundstück zulässig. Ginge man bei der Betrachtung allein von Nachbargrundstücken bzw. –grenzen aus, bestünde die Gefahr, dass in einigen Fällen ganze Baugrundstücke mit Grenzgaragen zugepflastert werden könnten.


Nun besteht die LBO ja nicht nur aus der Vorschrift des § 6 über Abstandflächen…

Im Auge behalten muss man nämlich die Spezialvorschrift des § 50 LBO über Stellplätze und Garagen, insbesondere dessen Absätze 9 und 11.

Die nachbarschützende Vorschrift des § 50 Abs. 9 LBO verlangt, dass u.a. Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.

Der aus Gründen der Verkehrssicherheit in den § 50 LBO aufgenommene Abs. 11 fordert, dass Garagen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sind. Damit die Garagen auch „angenommen“ werden, kann verlangt werden, dass entsprechende Hinweise auf sie angebracht werden.

In Ihrem Falle wird man also klären bzw. geklärt haben müssen, ob bei der Standortwahl für die Dreifachgarage auf dem Grundstück B diese Vorschriften beachtet werden.



Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 10.02.2012 um 17:58:41 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 23.02.2012 13:23:43 Titel: Re: Garage an der Grenze
Guten Tag,

ich habe eine Frage zu diesem Thema.

Ich wohne in Neumünster in einem EFH.
Dort ist eine Garage vorhanden, welche an die Grundstücksgrenze zum "linken Nachbarn" gebaut ist. (Die Garage befindet sich hinten auf dem Grundstück und nicht an der Strasse)
Diese ist ca. 6 Meter lang. Nun möchte ich auf die Grenze gerne ein Carport davor setzten, welches allerdings auch 6 Meter lang sein muss um es
sinnvoll nutzen zu können. Zum Nachbarn hin würden Holzlamellen aufgestellt werden um einen Sichtschutz zu gewährleisten. Die Dachfläche soll aus Trapez Blechen über die gesamt Länge bestehen, d.h. ich würde auf eine Gesamtlänge von 12 Meter kommen.
Mein Nachbar hat mir schriftlich bestätigt das er keine Probleme mit diesem Vorhaben hat.
Darf ich mein Carport in der länge dann bauen oder nicht ?!
Falls dieses nicht erlaubt sein sollte, könnte man bei dem Bauamt eine Änderung beantragen um mein Vorhaben rechtlich abzusichern !?
Bzw welche Unterlagen würden benötigt werden. Das Carport baue ich in Eigenleistung
Würde mich über eine Antwort sehr freuen, da es ja alles mit rechten Dingen zu gehen soll !!

Mit freundlichen Grüßen

S. Hartwig
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 Verfasst am: 06.03.2012 19:20:50 Titel: Re: Garage an der Grenze
Hallo Frau/Herr Hartwig,

ohne die Bauaufsicht und eine Nachbarzustimmung (zum Begriff Nachbar/in siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=110 ) werden Sie wohl nicht weiterkommen – also sollten Sie mit Beiden Kontakt aufnehmen.

Sie schreiben, dass das Carport „…allerdings auch 6 m lang sein muss, um es sinnvoll nutzen zu können…“ Ich frage mich an dieser Stelle, ob Sie nach Erstellung des Carports die Garage überhaupt noch sinnvoll nutzen können, vor deren Tor dann möglicherweise ein Fahrzeug steht.

Bei der Lage der Garage und dem geplanten Standort des Carports werden die nötigen Rangierbewegungen vielleicht über kurz oder lang den Nachbarn nerven. In diesem Zusammenhang möchte ich auf § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO hinweisen.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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