Hallo Gabi,
ein Behelfsheim ist – wie ein Wochenend- und ein Ferienhaus – kein Dauerwohngebäude. Wenn in der Außenbereichsbestimmung des § 35 Baugesetzbuch (siehe beispielsweise unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) der Begriff „Wohngebäude“ gebraucht wird, sind Dauerwohngebäude gemeint.
Zu den Unterschieden sowie den Problemen und Fragen, die im Zusammenhang mit dieser Unterscheidung immer wieder auftreten, gibt es in diesem Forum bereits zahlreiche Beiträge und Antworten: Wenn Sie beispielsweise unter „Suche“ den Begriff „Wochenendhaus“ eingeben und die Suche einschränken auf „Betreff und Nachricht“ sowie „Fragen rund um das Thema Bau und Bauen einschränken“, erhalten Sie dieses Ergebnis ->
http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=975740cf518c1abb63656ba18013722c . Der Suchbegriff „Behelfsheim“ liefert unter den gleichen Vorgaben diesen Link: ->
http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=975740cf518c1abb63656ba18013722c .
Die Gesichtspunkte, die Sie ins Feld führen („…Finanzamt forderte immer die Grundsteuer für Einfamilienhaus, Straßenbeleuchtung, Abfallentsorgung, Postzustellung, Telefon, Wasser, Gasleitung in Strasse enthalten, Hausanschlusskasten auf Grundstück vorhanden…“), haben auf die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit einer Vergrößerung des Hauses auf der Grundlage des § 35 BauGB keinen Einfluss. Gleiches gilt für die ins Feld geführten „Vergleichsfälle“ (15 weitere, wesentlich größere „Gartenhäuser“) in unmittelbarer Nachbarschaft, bei denen möglicherweise gar nicht genau bekannt ist, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften entstanden sind und genutzt werden.
„Vergleichsfälle“ lassen sich im Regelfall nur dann heranziehen, wenn es um ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen baurechtlich ungenehmigte und auch (nachträglich) nicht genehmigungsfähige Anlagen geht. In diesen Fällen greift der Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes, denn eine Bauaufsichtsbehörde müsste – wenn sie sich entschließt, gegen ungenehmigte Anlagen etwas zu unternehmen - „systemgerecht“ vorgehen (vgl. Beitrag vom 20.12.2006 an Peter unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/401/0/?SID=975740cf518c1abb63656ba18013722c ).
Im Ergebnis wird eine Nutzungsänderung in ein Dauerwohngebäude wohl nicht genehmigungsfähig sein.
Auch die Erweiterung des Behelfsheims wäre äußerst problematisch. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB begünstigt nur die Erweiterung zulässigerweise errichteter (Dauer)Wohngebäude. Das hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB in seinem Beschluss vom 13.09.1988 – 4 B 155.88 – in BRS 48 Nr. 78 klargestellt und beispielsweise im Beschluss vom 06.10.1994 – 4 B 178.94 – in BRS 56 Nr. 86 bestätigt).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee