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Thema: Bauen im Aussenbereich, was ist denn wieder falsch gelaufen ?

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 18.12.2006 18:50:02 Titel: Bauen im Aussenbereich, was ist denn wieder falsch gelaufen ?
Moin-Moin :))

1. Gleich vorn weg, es ist nicht in Ihrem Kreis, aber in SH. :))
Also gleiche LBO ? :))

2. Behördenvertreter erscheinen vor Jahren, bringen gleich die Polizei und das Ordnungsamt
mit. Eine Art Party sozusagen. Der Grundstückseigentümer nicht zu Hause. Am nächsten
Tag kommt ein Behördenvertreter nochmals allein und berichtet von der "Party". Ein
Gabelstapler auf dem Grundstück (Aussenbereich) habe Dieselkraftstoff verloren
usw.
Heckklappe auf von dem Ding, es stellt sich raus : Elektro-Stapler, also nix mit Diesel !
Dennoch :
die mündliche sofortige Untersagung des Gebrauch und das Ding muß unter ein
Dach, falls es regnet, darf die Margarine aus den Hebeketten nicht ausgewaschen
werden und nicht in die Umelt gelangen.
Einen Tag später meldet sich per Telefon das Ordnungsamt. Die Sprachebene ist
schon besser als mit dem Vertreter des Landkreis, aber die gleiche Forderung.
Alle geräte unter Dach !

Gesagt, getan, Blechschuppen hingebastelt. Alles Gut. Nein doch nicht :

Jahre später kommt die Bauaufsicht. Illegaler Baukörper !
Platsch !
Anforderungen von Bauunterlagen.
Na gut, eingereicht.
Ein Jahr wird nicht entschieden, dem Eigentümer platzt der
Kragen, was bei Bürgern mal vorkommt :))
Er läßt alle Unterlagen zurück se4nden und von einem echten Dipl.-Ing.
neu abstempeln. Vorlageberechtigt.
Nun solls losgehen ......... geht es auch, aber :

nach über 6. Monaten tritt die Fiktivgenehmigung ein. Platsch.
Das erkennt die bauaufsicht auch an.

Nach 6. Monaten widerruft die Bauaufsicht eben diese
Fiktivgenehmigung, weil der "Blechschuppen" hätte
ja niemals genehmigt werden dürfen.

Ratlose Gesichter - bei den Bürgern .......

In der "Baubeschreibung" steht Maschinenhalle, so wie von der
Bauaufsicht gewünscht ............. und nun doch komplett
illegal ? :((

Die Rücknahme sei notwendig, weil sonst Vorbildcharakter
entstehen würde. Im Aussenbereich. An der B201 .........

Die erste Frage :
Hätte über dem Bauantrag das Wort "Garage" stehen sollen ?

Warum diese Überlegung ?
Der direkte Nachbar hat sein Nebengebäude als Bootsschuppen
und lager genehmigt bekommen.
Im Umkreis von weniger als einen Kilometer sind in den letzten
jahren entstanden :
- eine Baufirma,
- ein täglich geöffneter Flohmarkt,
- ein Garten-Service-Betrieb (ohne Pflanzen),
- ein Betonwerk mit zwei LKW zum Ausfahren,
- ein Kinderheim,
- ein KFZ-Handel
- ein Material-Container auf einem Sportplatz auf dem auch hin und wieder
Getränke / Nahrung verkauft werden, aber keine Toiletten sind .........

Wie paßt es zusammen, daß der "Blechschuppen" weg muß und alles
Andere stehen bleibt, die Bauaufsicht diort nicht mal schaut ???


Nächste Frage :
Nun nehmen wir den Gabelstapler und heben den Blechschuppen hoch.
Dann schrauben wir da Räder dran. Dann spannen wir den Trecker vorn
dran und fahren zur Belustigung einige Runden über den Parkplatz des
betroffenen Landkreis. Dazu sagt der KFZ-Sachverständige, daß das
Ding ein Anhänger sei. Den gesetzlichen maßen nach auch im
Straßenverkehr bewegt werden dürfte. Rote Nummer dran und los .......


Na gut, da hier ja auch Fachleute aus einer Behörde lesen und schreiben, kommt
Sarkasmus ggf. nicht so gut. Also, andere Idee :
- runter mit dem Blechdach vom Blechschuppen, Wände stehen lassen.
Das ergibt einen wunderschönen Platz für Grünabfälle .........

Oder :
- Blechdach runter vom Blechschuppen und Lichtplatten drauf. Dann haben wir
ein Gewächshaus ............

Oder :
Aussenwandverkleidung wegschrauiben, das Dach "auf Stelzen" lassen,
den Baukörper verkürzen und wir haben ein Carport ?
Nun ist dieses Carport fast so leicht, daß es zwei Personen wegtragen
können, oder doch noch Räder dran und mit dem Trecker ne Runde
auf dem Parkplatz der örtlichen Bauaufsicht fahren ?????

O.k. war wieder ein "schlechter Witz" oder doch so denkbar ?



Kommen wir mal auf den Punkt der Sache :

Da hat Jemand auf Spaß an der Freude einen Gabelstapler im Garten stehen. Über 50. Jahre alt
und schafft mehr Arbeit als der Eigentümer. Der alten Dame nebenan war die Ölkanne
umgefallen, als sie Heizöl holte. Eine Riesenschweinerei auf der Straße. Das war so.
Also holen die Jungs vom Straßenbauamt sich Hilfe.
Klar, im Verdacht steht erst mal der "böse Gabelstapler", der aber selber gar nicht
böse ist.
Nach dem Getöse oder der Party gibts also dennoch "Mecker" von den
Behörden wegen dem Gabelstapler.
Na gut, Bleschuppen hingestellt.
Nun aber kommt die nächste Behörde und "spielt dieses Spiel".
Warum ich das so schreibe ?
Weil man das nur als böses Spiel betrachten kann .........

Wir erinnern uns : nach der Anforderung der Bauunterlagen dauerte es über ein
jahr und es wurde nicht entschieden ............... kann doch eigentlich nicht
sein ?
Dann alle Anträge zurück, innerhalb drei tagen neu abgegeben und
wieder nicht innerhalb 6. Monaten entschieden ............. was is da denn los ?
Dann, nach weiteren etwa 6. Monaten die Rücknahme der
Fiktivgenehmigung ............ warum nicht innerhalb drei Wochen ..........

So,
nun bin ich aber auf Antworten gespannt !
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 Verfasst am: 18.12.2006 20:00:57 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich, was ist denn wieder falsch gelaufen ?
Zitat aus einem anderen Beitrag :

Solche Zelte sind mit einer Grundfläche von bis zu 75 m² baugenehmigungs- und anzeigefrei; ihre Höhe spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Betreiber sind selbst dafür verantwortlich, dass ihre Fliegenden Bauten den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen - insbesondere der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) entsprechen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat aber dennoch die Möglichkeit, im Einzelfall Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen - etwa bei unzureichender Standsicherheit - (vgl. §§ 66 Abs. 1 und 82 Abs. 7 LBO).


Jens, ich hoffe, Sie haben in Ihrem Amt den Humor behalten können
und erlaube mir denn gleich eine "Provokation" ..........

Nun habe ich in den letzten tagen verschiedene "Zelte" gesehen. Alle Marke : Eigenbau !
Da sgtehen Boote drunter und werden in Stand gesetzt.
Die örtlichen Behörden schreiten nicht ein, weil die Zelte gesichert sind,
also keine Gefahrenquelle dastellen.

Nun stelle ich mir vor, den oben beschriebenen "Blechschuppen" so umzubauen,
daß er ein Zelt dastellt ...... Mal ganz im ernst : 20 Vorzelte von Wohnwagen
nehmen, umnähen. Die Wände des Blechschuppen weg und Zeltplane vor. Je
nach Lust und laune, aber schön regelmäßig "dieses Zelt" herumtragen,
von einer Stelle zur anderen, von einem Grundstück zum anderen.
Nur nicht bei Wind :))



Dann hat es in der näheren Umgebung Ärger gegeben. Ein Handwerker kaufte sich
einen See-Container. Der nachbar zeigte ihn bei der Bauaufsicht an. Die kam
auch prombt. Gaben dem mann noch Hinweise, wie er den Container so
bemalen könne, daß er Nachbar sich ärgere. Aber ne Baugenehmigung müße
her und die würde er bekommen.
Weil die bauaufsicht gerade vor Ort war wurde auch gleich der Schuppen von
dem Mann unter die Lupe genommen. Der stand etwa 30 Zentimeter auf dem
Grundstück des anzeigenden nachbarn - und dafür gäbe es KEINE
Baugenehmigung.
Nach wenigen Wochen, alle Unterlagen waren eingereicfht, kam Post vom
bauamt.
ups.
1. Container abgelehnt ! Platsch ! Der Mann habe für sein Gewerbe keine
Betriebserlaubnis auch wenn der Schmidebetrieb über 200 Jahre bestehe :((
Später wurde aus dem Container ein Fahrrd- und Mopedschueppen und
wurde für den "Privatgwebrauch" genehmigt :))
2. Der Schuppen über die Grenze hinweg wurde genhemigt ...........
obwohl es doch erst hies keine baugenehmigung.



Gut, noch zu einer Fragestellung :

Wie so ein Container aussieht kann sich der geneigte Leser ja
vorstellen, weil diese Dinger ja wie Unkraut "wachsen" und
überall herumstehen .........

Aber, als ich selbst mal einen Container brauchte habe ich den selbst
genagelt, aus Brettern, und der wurde auch prombt nach Asien
befördert und kam dort heile an ............. Akku-SChrauber, Stichsägen,
eben allerhand Handmaschienen, was man als Mann so benötigt
für "Bauausführungen" ........

Jetzt stelle ich mir,
ich bastele den "Bleschschuppen" zu einen "Container" um .......... ich stelle mir das
so vor. Und immer wenn die Damen und Herren der Bauaufsicht in
Erscheinung treten schwinge ich mich auf den Elektro-Gabelstapler und
fahre ne Runde zum Nachbarn oder so ..........

Jetzt mal wieder im Ernst :
Container sind ja durch ihr Eigengewicht mit dem Erdboden verbunden, könnten
also auch ein Bauwerk dastellen. Also wäre eine Baugenehmigung aus der
Sicht erforderlich ?



Jens, stellen Sie sich vor, Sie wären der Chef "meiner Bauaufsicht", stellen Sie sich
vor, immer wenn Sie zu "hoheitlichem Besuch" kommen sehen Sie gerade noch wie
der Gabelstapler mit dem Container auf den gabeln abfährt ........ was machen Sie
denn dann in Ihrem Landkreis ?
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 Verfasst am: 20.12.2006 14:03:29 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich, was ist denn wieder falsch gelaufen ?
Hallo Peter,

Sie scheinen auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts ja einige Erfahrungen gesammelt zu haben …

Leider kann nicht immer zu den einzelnen Erlebnissen und Fragen im Bürgerforum abschließend Stellung nehmen, denn ich lese immer nur den Standpunkt der „einen Seite“. Häufig fehlen mir außerdem Informationen aus der Akte, wie beispielsweise Pläne und Zeichnungen. (Beschreiben Sie einmal jemandem, der noch keine Wendeltreppe gesehen hat, am Telefon eine solche Treppe, ohne eine spiralförmige Handbewegung zu machen ;-))


Zu Ihrer ersten Frage:

Keiner Baugenehmigung bedürfen nach § 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 Satz 2 LBO (höchstens 9 m Länge und 2,75 m mittlere Wandhöhe) jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LBO genutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche, (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauRVBeschlV_SH_2006_P2.htm und http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).


Eine Garage ist ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ( vgl. § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ). Gabelstapler sind zwar in der Liste der Kraftfahrzeuge enthalten (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Kraftfahrzeug#Liste_der_Kraftfahrzeuge ); fraglich scheint mir jedoch, ob die Garage als NOTWENDIG anzusehen wäre. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Gabelstapler einem auf dem Grundstück zulässigen oder zugelassenen gewerblichen Betrieb dienen würde.


Wahrscheinlich ist die Zulässigkeit der Maschinenhalle nicht an der Bezeichnung oder dem Bauordnungsrecht, sondern wohl eher am Bauplanungsrecht – sprich: den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) – gescheitert.


Wenn eine Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigung einer rechtswidrig errichteten baulichen Anlage verfügt, muss sie natürlich „systemgerecht“ handeln, d.h. nach einem nachvollziehbaren Konzept vorgehen.

Das bedeutet nun nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen alle vergleichbaren rechtswidrigen Bauten „gleichzeitig und schlagartig“ einschreiten muss. So kann sie beispielsweise nach objektiven Kriterien differenzieren (exponierte Lage, Alter der Anlage, usw.).

Sie könnte beispielsweise aus einer Siedlung, in der es von vergleichbaren Schwarzbauten „nur so wimmelt“, einen Fall aufgreifen und dieses Verfahren sozusagen als „Musterprozess“ betreiben, müsste aber nach einem Erfolg vor Gericht die anderen vergleichbaren Fälle verfolgen.

Erst wenn sich überhaupt kein sachlicher Gesichtspunkt für eine differenzierte Behandlung gleich erscheinender Fälle fände, wäre der Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz (vgl. http://dejure.org/gesetze/GG/3.html ) verletzt.



Mit Ihrer „nächsten Frage“ stellen Sie Varianten vor und äußern Gedanken, die Sie besser mit Ihrer örtlichen Bauaufsicht erörtern sollten... ;-))


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 20.12.2006 14:05:06 Titel: Re: Bauen im Aussenbereich, was ist denn wieder falsch gelaufen ?
Hallo Peter,

die Idee mit dem Zelt ist nicht schlecht.

Sie sollten jedoch bedenken, dass auch baugenehmigungs- und anzeigefreie Anlagen das öffentliche Recht beachten müssen, also etwa die naturschutzrechtlichen Regelungen im § 36 LNatSchG (siehe http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P36.htm ) und/ oder Bestimmungen einer ggf. bestehenden Landschaftsschutzverordnung.


Ich gehe davon aus, dass der Container, von dem Sie schreiben, geschlossen sein soll. Ein solcher Container,. der überwiegend ortsfest genutzt wird, erfüllt die Merkmale einer baulichen Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ). Der Container wäre im Außenbereich baugenehmigungspflichtig, wenn er einen umbauten Raum von mehr als 10 m3 hätte (Umkehrschluss aus § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO, siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).

Wenn mehrere (ähnliche) Anlagen auf dem Grundstück stehen, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob man nicht von einem baugenehmigungspflichtigen Lagerplatz im Außenbereich ausgehen muss (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 36 LBO).




Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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