Geschrieben von:
Carl Book
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Moin Herr Bebensee,
Als Vermieter bin ich gehalten,für geeignete Anlagen für Fahrräder und Kinderwagen, sowie für Stellplätze zu sorgen.Bisher sind keine Stellplätze, Außenanlagen, Schuppen vorhanden. Die Autos stehen auf dem Rasen, Fahrräder und Kinderwagen müssen auf den Dachboden. Ich beabsichtige daher für mein Mehrfamilienhaus für meine Mieter: 1. Eine Fahrradabstellanlage und 2. Ein 3er Carport zu errichten. Diese getrennt voneinander an unterschiedlichen Grundstücksgrenzen.
Rahmenbedingungen: 4 Wohneinheiten, (3 Vermietet, 1 Eigengenutzt), beplanter Innenbereich (B-Plan in Auslegung), in Schleswig Holstein, Altbau, Genehmigung vor 1980. Grundstück 1800 m².
Zu1 Fahradabstellanlage: PLanungsrechtliche Einschränkungen im Rahmen des B-plans als gemeindliche Satzung bestehen nicht. Bauordnungsrechtlich möchte bich auf LBO SH § 63 (1) Satz 14 abheben. Demnach wären Fahrradabstellanglagen verfahrensfrei. Mit den geplanten Abmessungen von 6*3 Metern und einer mittleren Höhe von 2,3 hätte ich ein Umbautes Volumen von ca. 42 m³ (Jeweils ein überdachter getrennt zugänglicher Raumanteil von 2*3 Metern je WE). Für eine Verfahrensfreiheit kann ich daher ja nicht auf §63 (1) Satz 1a.) abheben (V max 30 m³)
Frage: Bin ich trotz der Volumenüberschreitung verfahrensfrei?
Zu 2: Carportanlage 9*6 Meter an der Grundstücksgrenze. Keine weiteren Grenzbebauungen. keine Planungsrechtlichen Einschränkungen, Nachbar sowieso einverstanden.
Frage: Ich gehe wiederum von einer Verfahrensfreiheit aus, weil ich die 3 Stellplätze als notwendige Stellplätze nach LBO erachte. Liege ich damit richtig? Die Materiellen Anforderungen aus u.a. Garagenverordnung etc halte ich natürlich ein.
Vielen Dank für eine Antwort und dieses vorbildliche Forum. So transparent äußert sich Verwaltungim gesamten Bundesgebiet nur selten.
Carl Book
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