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Thema: Klärgrube und Klärteich

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 22.05.2007 13:12:42 Titel: Klärgrube und Klärteich

Guten Tag !

Unsere Kläranlage ist nicht mehr die Jüngste und der Klärteich verwildert zusehends im wahrsten
Sinne dieser Worte.

Nun überlegen wir, eine neue Kläranlage setzen zu lassen. Die ist gar nicht mal so teuer,
gerade mal Euro 945,- frei Hof. Der Tiefbauer sagte, er sei an einem Tag locker fertig.

Weiter überlegen wir, den alten Klärteich zuzuschütten mit dem Bodenaushub eines
neuen Klärteich. Auch das will der Tiefbauer an einem Tag erledigen.
Kostet gerade mal Euro 550,-

Plus halt eben neue Rohre usw. aber immerhin.


Beim Wühlen im Internet habe ich nun immer gelesen, daß solche Anlagen
einerseits "vorhanden und funktionieren" müßen; anderersetis es aber
keiner Baugenehmigung bedarf.

Ist das richtig ?

Wir wohnen logischer Weise im Außenbereich., sonst brauchten wir ja eben
keine eigene Anlage, sondern wären an die öffentliche Abwasserentsorgung
angeschloßen.
Daher noch konkreter die Fragestellung, ob es im Außenbereich möglicher
Weise andere Vorschriften gibt ?

Können wir uns auch mit einem Nachbarn der etwa 100 Meter entfernt wohnt
zusammen tun und eine gemeinsame entsprechend große Anlage auf die
Weide zwischen unseren Häusern setzen ?

Herzlichen Dank erst mal !
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 Verfasst am: 25.05.2007 14:13:20 Titel: Re: Klärgrube und Klärteich
Guten Tag Herr Kuhr,

in Bezug auf die Zulässigkeit von Kleinkläranlagen möchte ich Sie auf § 48 LBO sowie § 69 Abs. 1 Nr. 19 LBO hinweisen.
Demnach sind Kleinkläranlagen bauaufsichtlich genehmigungsfrei.
Es ist aber die Abwassersatzung der Gemeinde zu beachten. Dort ist die Errichtung von Kläranlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen. Von dort wird die Anzeige – falls erforderlich - an die Wasserbehörde weitergeleitet.
Bitte setzen Sie sich dazu also mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung.

Ein (Klär-) Teich hingegen ist baurechtlich als Wasserbecken einzustufen.
Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 27 LBO sind Wasserbecken grundsätzlich nur bis zu 100 cbm Beckeninhalts genehmigungsfrei und - im Außenbereich - nur als Nebenanlage eines höchstens 50m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen zulässig. Für die Anlage von Wasserbecken im Außenbereich bedarf es grundsätzlich einer Genehmigung nach § 7a LNatSchG durch die zuständige untere Naturschutzbehörde.
Sollten Sie sich also für einen Klärteich entscheiden, setzen Sie sich möglichst im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn in Verbindung.
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 Verfasst am: 26.05.2007 23:38:55 Titel: Re: Klärgrube und Klärteich
Hallo Louisa :))

Danke für Ihre bisherigen Ausführungen.
Aber zum Verständnis nachgefragt :

1. Benötige ich diese Sach einen Architekten oder "kann" ich das "ohne" ??????????????

2. Wie weit muß die Drei-Kammer-Klär-Grube vom Haus entfernt sein ????????????????

3. Wieviel m/3 Wasserinhalt muß der Teich haben :
- bei einer Wohnung,
- bei der zweiten Wohnung des Nachbarn. Wenn das über 100 m/3 sein müßen, sind dann
zwei Teiche neben einander möglich ????????????

4. Nochmal die Frage zu der grünen Wiese zwischen unseren Häusern :
- kann der Klärteich dort grundsätzlich hin ?????????????

5. Wo ist ein persönliches Vorgespräch möglich, welche Unterlagen sind
mitzubringen ??????????????????


Frohe Pfingsten !

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 Verfasst am: 29.05.2007 08:03:44 Titel: Re: Klärgrube und Klärteich
Guten Morgen Herr Kuhr,

zu 1.
Ob Sie einen Architekten benötigen, hängt davon ab, ob Sie – wie in meiner ersten Antwort beschrieben – eine baugenehmigungspflichtige Anlage bauen möchten. Außerdem hängt es dann auch noch von der Art der Beantragung ab ( dazu siehe http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=127 ).

zu 2.
Wie weit eine Drei- Kammer- Faul- Grube vom Wohngebäude entfernt sein muss, kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Aber ich würde sagen, dass sich dies nicht zuletzt durch eine eventuelle Geruchsbelästigung ergibt. Dazu könnten Sie aber möglicherweise mal bei der Wasserbehörde nachfragen.

zu 3.
Auch diese Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Wie groß ein Klärteich mindestens sein muss, damit er seine Funktion erfüllt, weiß ich leider nicht. Das wird sicherlich davon abhängen, wieviel und was Sie dort einleiten möchten. Auch hier empfiehlt sich eventuell eine Rücksprache mit der Wasserbehörde.
Ich glaube allerdings, dass Sie mich hinsichtlich des Beckeninhaltes möglicherweise falsch verstanden haben. Ich habe nicht gemeint, dass ein solcher Teich mindestens 100 cbm Inhalt haben muss, sondern dass er ab 100 cbm baugenehmigungspflichtig ist. Das heißt, dass Sie bei mehr als 100 cbm Inhalt einen Bauantrag stellen müssen. Außerdem bedarf ein solcher Teich im Außenbereich immer auch einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Also, das Vorgehen wäre wie folgt: Wenn Sie einen Teich mit über 100 cbm Beckeninhalt bauen möchten, darf dieser sowieso nur als Nebenanlage zu einem Wohnhaus errichtet werden, welches maximal 50m vom Teich entfernt ist. Das bedeutet, dass es wahrscheinlich etwas schwierig sein könnte, einen Teich für zwei Wohngebäude bauen zu dürfen. Sollten Sie diese Entfernungsbeschränkung einhalten, stellen Sie einen Bauantrag ( ob Architekt oder nicht: siehe Punkt 1). Diesen reichen Sie in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde ein. Die Gemeinde wird diesen dann an die Bauaufsicht weiterleiten. Die Bauaufsicht beteiligt wiederum die Untere Naturschutzbehörde. Sie erhalten dann – sofern Ihr Vorhaben genehmigungsfähig ist – zwei Genehmigungen, eine Baugenehmigung und eine naturschutzrechtliche Genehmigung.

zu 4.
Diesen Punkt bitte ich Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Bauaufsicht zu klären. Bringen Sie zu diesem Gespräch möglichst einen aktuellen Lageplan oder Katasterplan mit, in dem Sie die von Ihnen vorgesehene Lage des Teiches einskizziert haben.

zu 5.
Die Bauaufsicht des Kreises Stormarn finden Sie in Bad Oldesloe, in der Mommsenstraße – direkt gegenüber vom Bahnhof – in Gebäude F, 1. Obergeschoss ( Sachbearbeiter: http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/932/0/?SID=505ba357b4641021a072b87570c84d6e ).



Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein bisschen weiterhelfen.
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 Verfasst am: 24.06.2007 11:42:39 Titel: Re: Klärgrube und Klärteich
Zitat :
Ein (Klär-) Teich hingegen ist baurechtlich als Wasserbecken einzustufen.
Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 27 LBO sind Wasserbecken grundsätzlich nur bis zu 100 cbm Beckeninhalts genehmigungsfrei und - im Außenbereich - nur als Nebenanlage eines höchstens 50m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen zulässig.

Kommentar 1 :
Ich muß ja auch nicht alles wissen, daher frage ich auch schon mal nach ......... und ich habe zu dem Thema
nachgefragt. Bei einer Bauaqufsicht in Schleswig-Holstein, also gleiche LBO .............

Kommentar 2 :
Ein Klärteich ist ein Klärteich und kein "Wasserbecken". Die Entfernung zu dem Wohnhaus sollte dann
Ü B E R 50. Meter betragen, wenn dieses möglich ist.
Begründung : Vermeidung von Geruchsbelästigungen !




Zitat 2 :
Außerdem bedarf ein solcher Teich im Außenbereich immer auch einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Kommentar :
Bei der Stellung eines Bauantrages, meinetwegen für einen "Klärteich", werden üblicher Weise von der
Bauaufsicht alle anderen zu beteiligenden Abteilungen / Behörden befragt.
Das kann das ehemalige "Straßenbauamt" sein, das könnte das "ALR" sein ..........
Wird die Baugenehmiogung durch
die Bauaufsicht erteilt, werden in der Regel die Auflagen / Anforderungen der anderen
Abteilungen / Behörden Bestandteil dieser Baugenehmigung.


Richtig ?

Oder habe ich bei den Vorlesungen was verschlafen ???????
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