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Thema: Anfrage beim Bauamt

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.05.2007 08:22:46 Titel: Anfrage beim Bauamt
Guten Tag, voresrt vielen Dank für diese informative Plattform.

Ich habe eine Frage: Wenn ich beim Bauamt nachfrage , ob mein Nachbar eine Baugenhemigung für ein Gartenhäuschen (hinten im Garten) hat, und das Amt fesstellt, dass dem nicht so ist, wird es dann von Amts wegen gegen meinen Nachbarn vorgehen? Ich frage deshalb, weil ich das natürlich nicht bewirken will. Mich interessiert es einfach. Muss also erst eine Anzeige von mir vorliegen? Ein Herr von der Bauaufsicht sagt mir, dass dem Bauamt im Prinzip egal ist (also ohne Anzeige), was im hinteren Bereich des Grundstückes passiert. Aber kann man sich darauf verlassen?
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 Verfasst am: 25.05.2007 13:25:20 Titel: Re: Anfrage beim Bauamt
Hallo Jens,

Sie haben als Nachbar gem. § 77 Abs. 2 LBO das Recht, den Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung von Baumaßnahmen einzusehen, sofern Ihre Belange dadurch berührt sein könnten. Das bedeutet, dass Sie nicht grundsätzlich das Recht haben, zu erfragen, ob eine bestehende bauliche Anlage genehmigt ist.
Lediglich auf schriftlichen Antrag auf Einschreiben und tatsächlich vorliegenden Beeinträchtigungen – in diesem Fall Beeinträchtigungen Ihrer Belange - wird die Bauaufsicht tätig.
In vielen Fällen wird, wie Sie schon richtig vermutet haben, auch von Amts wegen das ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet. Wann genau dies der Fall ist, kann an dieser Stelle pauschal nicht beschrieben werden.
Des Weiteren möchte ich doch klarstellen, dass es der Bauaufsicht in keinster Weise egal ist, was in hinteren Grundstücksbereichen gebaut wird. Ganz im Gegenteil ! Auch muss hierbei berücksichtigt werden, dass ein sogenanntes Gartenhäuschen nicht zwingend einer Baugenehmigung bedarf ( siehe dazu auch: http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=3&bid=45 ).
Ich würde vorschlagen, Sie fragen einfach mal den Nachbarn selber, ob die betreffende bauliche Anlage genehmigt wurde.

Ansonsten steht Ihnen selbstverständlich der entsprechende Sachbearbeiter der Bauaufsicht für Rückfragen zur Verfügung ( http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf ).
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