Hallo Jens,
Sie haben als Nachbar gem. § 77 Abs. 2 LBO das Recht, den Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung von Baumaßnahmen einzusehen, sofern Ihre Belange dadurch berührt sein könnten. Das bedeutet, dass Sie nicht grundsätzlich das Recht haben, zu erfragen, ob eine bestehende bauliche Anlage genehmigt ist.
Lediglich auf schriftlichen Antrag auf Einschreiben und tatsächlich vorliegenden Beeinträchtigungen – in diesem Fall Beeinträchtigungen Ihrer Belange - wird die Bauaufsicht tätig.
In vielen Fällen wird, wie Sie schon richtig vermutet haben, auch von Amts wegen das ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet. Wann genau dies der Fall ist, kann an dieser Stelle pauschal nicht beschrieben werden.
Des Weiteren möchte ich doch klarstellen, dass es der Bauaufsicht in keinster Weise egal ist, was in hinteren Grundstücksbereichen gebaut wird. Ganz im Gegenteil ! Auch muss hierbei berücksichtigt werden, dass ein sogenanntes Gartenhäuschen nicht zwingend einer Baugenehmigung bedarf ( siehe dazu auch:
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=3&bid=45 ).
Ich würde vorschlagen, Sie fragen einfach mal den Nachbarn selber, ob die betreffende bauliche Anlage genehmigt wurde.
Ansonsten steht Ihnen selbstverständlich der entsprechende Sachbearbeiter der Bauaufsicht für Rückfragen zur Verfügung (
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf ).