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Thema: Landkreis Lahn-Dill

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 28.12.2004 17:40:09 Titel: Re: Landkreis Lahn-Dill
Hallo Ingo,

vielen Dank für Ihr Vertrauen auf unsere Baurechtskenntnisse.

Da es einerseits nicht zum Aufgabenspektrum unserer Bauaufsichtsbehörde gehört, Ihre rechtlichen Interessen gegenüber dem Lahn-Dill-Kreis zu vertreten, und mir andererseits konkretere Angaben zu dem Wohnhaus fehlen, kann ich Ihnen an dieser Stelle nur ganz allgemein etwas zu der hier möglicherweise in Betracht kommenden Außenbereichsbestimmung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sagen, deren Wortlaut Sie im Internet unter der Adresse
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/__35.html
finden:

Diese Vorschrift begünstigt die Erweiterung zulässigerweise errichteter Wohngebäude im Außenbereich, indem sie bestimmte öffentliche Belange, nämlich
--> widersprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan oder Landschaftsplan (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2),
--> eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und
--> die Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung [Gefahr der Zersiedlung des Außenbereichs] (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB)
für unbeachtlich erklärt.

Andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, die einem sog. "sonstigen Vorhaben" im Außenbereich entgegengehalten werden können, können eine solche Erweiterung aber "zu Fall bringen".

Was sind die Voraussetzungen für eine solche Begünstigung?

1.) Es muss sich um die Erweiterung (nicht: Neuerrichtung) eines (Dauer-)Wohngebäudes handeln; Wochenend- oder Ferienhäuser fallen beispielsweise nicht unter die Regelung.

2.) Das bestehende Wohngebäude muss zulässigerweise errichtet worden sein, d.h. entweder bauaufsichtlich genehmigt worden sein oder zu irgendeinem merklichen Zeitpunkt seit seiner Errichtung dem öffentlichen Baurecht entsprochen haben. Man spricht in diesem Zusammenhang mitunter auch von sog. bestandsgeschützten Wohngebäuden.

3.) Die Erweiterung muss in zwei Richtungen angemessen sein:
3.1) im Verhältnis zum (bestehenden) Wohngebäude und
3.2) unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse.

zu 3.1)
Die Erweiterung ist am vorhandenen baulichen Bestand auszurichten.

Unangemessen wäre beispielsweise, wenn die Erweiterung

-> zur Größe und Funktion des Wohngebäudes unverhältnismäßig wäre und dies zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen führen würde,
-> einen Neubau eines (selbständigen) Gebäudes mit "Zwischentrakt" darstellen würde,
-> eines Einfamilienhauses zu einem "Doppelhaus" führen würde.

Auch "mehrmalige Erweiterungen" wären natürlich nicht angemessen.

zu 3.2)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Wohnraumerweiterung angemessen, wenn sie der angemessenen Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu dienen bestimmt ist (Beschl. v. 12.02.1988 - 4 B 21.88 - in BRS 48 Nr. 75; Beschl. v. 31.05.1988 - 4 B 88.88 - in BRS 48 Nr. 77; Beschl. v. 13.09.1988 - 4 B 155.88 - in BRS 48 Nr. 78); dabei ist auf objektive Verhältnisse von Eigentümer und Familie abzustellen.

Als Orientierungswerte dienten der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hier bisher immer die Flächengrenzen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen, die im § 39 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannt waren:

"... 1. Familien mit nur einer Wohnung ..................................................... 130 m²,
2. Familienheime mit zwei Wohnungen .................................................... 200 m²
3. eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen . 120 m²
4. andere Wohnungen in der Regel ............................................................. 90 m².
Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine der Wohnungen die Wohnfläche von 130 m² übersteigen. Die zweite Wohnung darf nur als abgeschlossene Wohnung gefördert werden..."

Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001 (BGBl I S. 2376) - mit späteren Änderungen - wurde das Zweite Wohnungsbaugesetz zum 01.01.2002 aufgehoben.

§ 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (= Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001) enthält zu Wohnungsgrößen folgenden Wortlaut:
siehe unter -> http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wofg/__10.html

4.) Bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.

4.1) "Tatsachen rechtfertigen die Annahme", wenn dies nach Lage der Dinge angenommen werden kann und keine erkennbaren Umstände dagegen sprechen. Bei begründetem Verdacht der späteren Veräußerung oder Vermietung an fremde Personen muss der Bauherr dartun, dass er das Gebäude für den Eigenbedarf bzw. seine Familie benutzen wird.

4.2) Die Errichtung einer zweiten Wohnung setzt eine Eigennutzung des Wohngebäudes vom Eigentümer oder seiner Familie voraus.

Der Begriff "Familie" richtete sich bisher nach § 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1981 - 4 C 82.77 - in BRS 38 Nr. 101).

Danach rechnen zur Familie die Angehörigen, die zum Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammenführung der Familie, in den Familienhaushalt aufgenommen werden sollen.
Als (Familien-)Angehörige galten folgende Personen:
--> der Ehegatte,
--> Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
--> Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
--> Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

Nicht zur Familie gehört beispielsweise eine geschiedene Ehefrau (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 L 7125/96 - in BauR 8/1999, 880).

§ 18 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (= Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001) enthält nunmehr den Begriff "Haushaltsangehörige" und hat folgenden Wortlaut:
siehe unter --> http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wofg/__18.html


Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich (noch) einmal mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in Ihres Kreises in Verbindung zu setzen und sich die Gründe für die ablehnende Haltung erläutern zu lassen.

Wurde Ihnen auf einen Vorbescheids- oder Bauantrag bereits eine ablehnende Entscheidung zugestellt und können Sie die Ablehnungsgründe nicht nachvollziehen, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren müssten dann Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidung noch einmal überprüft werden. Die Widerspruchsentscheidung wäre allerdings kostenpflichtig.

Mit freundlichem Gruß
aus dem Kreis Stormarn

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 28.12.2004 11:09:26 Titel: Landkreis Lahn-Dill
Hallo leute.
Wir wollen im aussenbereich auf ein bestehendes Haus einen kniestock aufmauern und somit eine Wohnung i´m Dach des bestehenden Hauses erstellen. Die geplante Wohnung ist mit kniestock ohne Einwände durch die Bauvoranfrage gegangen. Im nachhinein kommt jetzt das Landratsamt, wir hätten zu viel Wohnfläche und die Wohnung wär mit 128 Quadratmetern zu groß für zwei leute. Da wir aber geheiratet Haben und keine Hönerfarm im OG aufmachen wollten, kann ich dem Hintergrund dieser Aussage geistig nicht ganz folgen.
Gibt es dieses Gesetz wirklich????????????
Niemand kann mir da ne Auskunft geben.
Bitte helft mir.
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