Hallo Cornelius,
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I m R e g e l f a l l dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden, der von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt worden ist (vgl. § 36 Abs. 1 und 4 Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG -). Diese naturschutzrechtliche Genehmigung schließt eine ggf. erforderliche Baugenehmigung ein, denn Zelt- und Campingplätze gelten auch als bauliche Anlagen (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 68 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung - LBO -). Welche Anforderungen an Zelt- und Campingplätze gestellt werden, bestimmt die Zelt- und Campingplatzverordnung, deren Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind für Zelt- und Campingplätze, die ausschließlich von Jugendlichen genutzt werden und die der Heimaufsicht (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) unterstehen (vgl. § 22 der Zelt- und Campingplatzverordnung).
Für Zelte a u ß e r h a l b von Zelt- und Campingplätzen gibt es im LNatSchG folgende Regelungen:
1.) Nicht motorisierte Wanderer dürfen einmal in Zelten übernachten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegen stehen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG).
2.) Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte zur ausschließlich privaten Nutzung aufgestellt werden, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Wochen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG).
3.) Die Gemeinde kann die Aufstellung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten bis zu sechs Monaten genehmigen , wenn
a) Belange des Naturschutzes und andere Belange des allgemeinen Wohls nicht beeinträchtigt werden,
b) die genutzte Stelle und ihre Umgebung sauber gehalten und vor dem Verlassen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden und
c) ordnungsgemäße sanitäre Verhältnisse und sonstige Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind
(§ 36 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG).
4.) Die Regelung unter Ziffer 3.) gilt sinngemäß für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen (§ 36 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG).
Nach § 36 Abs. 3 Satz 3 LNatSchG gelten die (nach Ziffer 3 oder 4) zugelassenen Zelte nicht als bauliche Anlagen im Sinne der LBO. Für die Aufstellung dieser Zelte benötigt man damit auch keine Baugenehmigung.-
Für Zelte, die ich b i s h e r n i c h t g e n a n n t habe (z.B. Zelte, die von Schaustellern an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden sollen; Zelte, die an einer bestimmten Stelle dauerhaft aufgestellt werden sollen), gelten besondere baurechtliche Bestimmungen:
A)
Zelte, die geeignet und dafür bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, gehören zu den sogenannten "Fliegenden Bauten" im Sinne des § 82 LBO.
Solche Zelte sind mit einer Grundfläche von bis zu 75 m² baugenehmigungs- und anzeigefrei; ihre Höhe spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Betreiber sind selbst dafür verantwortlich, dass ihre Fliegenden Bauten den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen - insbesondere der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) entsprechen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat aber dennoch die Möglichkeit, im Einzelfall Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen - etwa bei unzureichender Standsicherheit - (vgl. §§ 66 Abs. 1 und 82 Abs. 7 LBO).
Über 75 m² Grundfläche bedürfen diese Zelte einer Ausführungsgenehmigung (§ 82 Abs. 2 LBO) und müssen jeweils vor Aufstellung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden (§ 82 Abs. 7 LBO).
B)
Zelte, die keine "Fliegenden Bauten" sind - also dauerhaft an einer bestimmten Stelle aufgestellt werden sollen - sind Sonderbauten (§ 58 Abs. 2 Nr. 16 LBO); sie sind nach § 68 Abs. 1 LBO baugenehmigungspflichtig.
Zum Schluss noch die Links zu den genannten Vorschriften:
Landesnaturschutzgesetz
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http://193.101.67.34/landesrecht/791-4.htm
Landesbauordnung
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http://193.101.67.34/landesrecht/2130-9.htm
Zelt- und Campingplatzverordnung
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http://193.101.67.34/landesrecht/791-4-201.htm
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
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http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_8/gesamt.pdf
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten -->
http://193.101.67.34/landesrecht/2130.71h.htm
Mit einem freundlichen Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee