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Thema: Landwirtschaftliche Fläche

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 20.12.2004 17:07:51 Titel: Landwirtschaftliche Fläche
Schönen guten Tag,
ich bin Besitzer einer landwirtschaftlichen Fläche (8000qm).
Ich bin kein Landwirt. Die Fläche ist an eine Pferdehalterin verpachtet.
Diese braucht die Fläche aber im nächsten Jahr nicht mehr.

Auf der Fläche steht eine Holzhütte (80qm Grundfläche, 6m Firsthöhe). Diese Hütte soll nach dem Krieg errichtet worden sein. Ich nutze sie für mein Brennholz und zum Unterstellen von Gerät.

Jetzt möchte ich diese Hütte gern in der gleichen Größe mit dem gleichen Material (Holz) neu bauen, da sie sehr verfallen ist.

Meine Frage:
Darf ich überhaupt neu bauen oder muss ich die Fläche einem Landwirt verpachten der dann Bauherr wäre?
Kann ich mich auf ein Recht berufen dass die Hütte seit eh und je dasteht und ich in der selben Größe wieder bauen darf?

Vielen Dank fürs Antworten.
P.
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 Verfasst am: 21.12.2004 08:48:23 Titel: Re: Landwirtschaftliche Fläche
Moin, Bauer Piepenbrink,

die landwirtschaftliche Fläche liegt vermutlich im Außenbereich einer Gemeinde und wird somit bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB beurteilt; d.h. die Fläche darf auch nur landwirtschaftlich genutzt werden.
Bauliche Anlagen sind nur für priviligierte Landwirte zulässig, wenn sie auch dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Ihre bestehende Holzhütte genießt nur dann Bestandschutz, wenn sie zulässigerweise errichtet wurde. Wird diese Hütte beseitigt, ist der Bestamdschutz in jedem Fall untergegangen. Für Neubauten müssen dann die Priviligierungsvoraussetzungen geprüft werden.
Tut mir leid, dass ich Ihnen -auch kurz vor Weihnachten- keine bessere Antwort geben kann und wünsche Ihnen schöne Feiertage.

Viele Grüße
Carola Haage



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 Verfasst am: 22.08.2007 13:53:52 Titel: Re: Landwirtschaftliche Fläche
Ist ja schnon ´ne Weile her.
Bin soeben zufällig auf diesen, drei Jahre alten Bericht gestossen.

Nun zu meiner Frage:

Ich bin Baumschulgärtner und Gartenbautechniker, seit 10 Jahren erfolgreich selbstständig im Garten- und Landschaftsbau.
Ich suche nach finanzierbaren Grundstücken in unserer Gemeinde im Rheinland, oder Umgebung, um Lagerhalle nebst Büro- und Sozialräumen zu bauen. Für Materialien, Schüttgüter u.s.w. benötigen wir jedoch deutlich mehr Freiflächen als Hallenflächen.

Mir ist bekannt, dass landwirtschaftliche Betriebe durchaus eine Halle etc. auf landwirtschaftlicher Fläche bauen dürfen, für Maschinen, Geräte, Werkzeuge etc.

Sind wir, bin ich, auch ein landwirtschaftlicher, \\\"priviligierter\\\" Betrieb, als gelernter Baumschulgärtner, sofern ich neben dem Garten- und Landschaftsbau auch ein paar Hektar Baumschulfläche kultiviere??
Und, auf Grund welchem Paragraphen in welchem Gesetzbuch ist das so bzw. ist das nicht der Fall?

Vielen Dank.

S. Brucksch

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 Verfasst am: 21.10.2007 12:13:46 Titel: Re: Landwirtschaftliche Fläche
Hallo Herr Brucksch,

nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben u. a. nur dann zulässig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt; für ein Vorhaben, das einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient (wie etwa Betriebe, die überwiegend „unter Glas“ erzeugen), verzichtet das Gesetz in Nr. 2 der Bestimmung auf das Erfordernis einer Unterordnung unter die Betriebsfläche (vgl. http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).

Der Begriff der „Landwirtschaft“ wird im § 201 BauGB definiert (vgl. http://dejure.org/gesetze/BauGB/201.html ). Kernpunkt ist dabei in nahezu allen Fällen die „unmittelbare Bodenertragsnutzung“.


Mit Gartenbaubetrieben meinen das BauGB und die §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 Abs. 2 Nr. 8 der BauNVO (siehe unter http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__2.html und http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__5.html ) nur solche Betriebe, deren betrieblicher Schwerpunkt im Anbau und der Züchtung von (Kultur-)Pflanzen und deren Verkauf besteht. Betriebe zur Landschafts- und Gartengestaltung und „Gartencenter“ – soweit sie schwerpunktmäßig Geräte und Maschinen verkaufen – gehören hingegen nicht dazu.


Mit Ihrem Thema hat sich beispielsweise das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Beschluss vom 28.06.2007 – 2 A 161/07 – beschäftigt (siehe unter http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0580020060001612+A ).


Danach kann ich Ihnen nur empfehlen, Ihre Fragen im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens bei der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu klären.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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