Hallo Herr Brucksch,
nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben u. a. nur dann zulässig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt; für ein Vorhaben, das einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient (wie etwa Betriebe, die überwiegend „unter Glas“ erzeugen), verzichtet das Gesetz in Nr. 2 der Bestimmung auf das Erfordernis einer Unterordnung unter die Betriebsfläche (vgl.
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).
Der Begriff der „Landwirtschaft“ wird im § 201 BauGB definiert (vgl.
http://dejure.org/gesetze/BauGB/201.html ). Kernpunkt ist dabei in nahezu allen Fällen die „unmittelbare Bodenertragsnutzung“.
Mit Gartenbaubetrieben meinen das BauGB und die §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 Abs. 2 Nr. 8 der BauNVO (siehe unter
http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__2.html und
http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__5.html ) nur solche Betriebe, deren betrieblicher Schwerpunkt im Anbau und der Züchtung von (Kultur-)Pflanzen und deren Verkauf besteht. Betriebe zur Landschafts- und Gartengestaltung und „Gartencenter“ – soweit sie schwerpunktmäßig Geräte und Maschinen verkaufen – gehören hingegen nicht dazu.
Mit Ihrem Thema hat sich beispielsweise das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Beschluss vom 28.06.2007 – 2 A 161/07 – beschäftigt (siehe unter
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0580020060001612+A ).
Danach kann ich Ihnen nur empfehlen, Ihre Fragen im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens bei der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu klären.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee