Hallo, Familie D.
Den Inhalt der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverodnung) können Sie unter
http://193.101.67.34/landesrecht/2130-2-30.htm in voller Länge nachlesen; da sich besagte Garagenverordnung aber überwiegend mit Mittel- bzw. Großgaragen -das sind Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche- beschäftigt, ist dies für die Beantwortung Ihrer Fragen sicherlich nicht erforderlich.
An die Außenwände einer sogenannten Kleingarage werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt, auch nicht, wenn sie unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen. Das gleiche gilt für Öffnungen Türen/Tore/Fenster ins Freie, allerdings sind solche Öffnungen in der Grenzwand an der Grundstücksgrenze unzulässig. Eine Lichtkuppel auf dem Flachdach kann aber eingebaut werden.
Bedenken müssen Sie nur, dass eine Tür von der Garage ins Wohnhaus mindestens feuerhemmend sein muss -im Baufachhandel als T30-Tür erhältlich-.
Garagen bis 9,00 m Länge und 2,75 m Höhe sind baugenehmigung- bzw. bauanzeigefrei, müssen sich aber an die planungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde hinsichtlich Standort und Gestaltung halten. Was für Ihr Grundstück im Einzelnen festgestzt ist, erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde- oder Amtsverwaltung.
Bitte haben Sie Verständinis, dass wir als Behörde keine Empfehlungen o.ä. für Baustoffe/-händler usw. geben können.
Viele nützliche Informationen können Sie aber unserem Baulexikon unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php entnehmen; schauen Sie doch 'mal hinein...
Gruß
Carola Haage
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Zuletzt geändert am 18.11.2004 um 13:09:24 von Carola Haage.