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Thema: Geräteschuppen/Zaun auf Grundstücksgrenze

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 07.05.2007 20:59:32 Titel: Geräteschuppen/Zaun auf Grundstücksgrenze
Hallo zusammen,
wir wohnen im Kreis Stormarn, Bargteheide. Unser Grundstück in Süd/West-Ausrichtung wird an der Nordseite durch den Gehsteig und an der Westseite durch ein z. Zt. noch unbebautes Grundstück begrenzt. Nun möchten wir an der Nord-/Westecke einen Geräteschuppen von ca. 3,50m x 3,50m x 2,40m (LxBxH) errichten und an der die Westseite einen, an den Schuppen angrenzenden Sichtschutzzaun von rd. 11m Länge errichten. Dabei soll der Zaun aus einer Mischung aus festen Sichtschutzelementen und lebendem Weidenzaungeflecht entstehen. Das längste "feste" Element ist dabei ca. 3,40 m lang. Der Zaun ist bei den festen Elementen ca 1.90 hoch, das Weidengeflecht wird ca. 2,00 m hoch.

Soweit zur Planung, hier unsere Fragen:
1. Ist der geplante Schuppen wie beschrieben ohne Bauanzeige/-genehmigung zulässig? Welche Abstände sind einzuhalten?
2. Wie wird der Sichtschutzzaun in dieser Mischform baurechtlich bewertet? Was bedeutet dies für die Anzeige-/Genehmigungspflicht?

Besten Dank und Grüße
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 Verfasst am: 08.05.2007 09:11:35 Titel: Re: Geräteschuppen/Zaun auf Grundstücksgrenze
Hallo Satchmo,

zuerst steht die Frage im Raum, ob Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, der evtl. Bestimmungen zu Geräteschuppen ( also Nebenanlagen) und/ oder Sichtschutzelementen beinhaltet.
Ob dies der Fall ist, können Sie bei der Stadt Bargteheide oder bei Ihrem hiesigen Sachbearbeiter erfahren (siehe http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf )

Sollte kein Bebauungsplan existieren, ist ein Geräteschuppen bis zu einer Größe des umbauten Raumes von 30 cbm genehmigungsfrei. Zulässig ist dieser Geräteschuppen entweder ohne eigene Abstandflächen, d.h. direkt auf der Grenze, oder mit einer bis auf 1m Tiefe verringerten Abstandfläche, d.h. dass die Dachrinne mehr als 1m von der Grenze entfernt sein muss.
Die mittlere Wandhöhe darf 2,75m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht überschreiten (siehe auch http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Be1.pdf ).

Zu dem Sichtschutzzaun ist bei nicht- vorhandenem Bebauungsplan folgendes anzumerken:
Nach § 69 Abs. 1 Nr. 9a LBO sind Sichtschutzwände bis zu einer Höhe von 2,00m und bis zu einer Länge von 5,00m genehmigungsfrei ( siehe auch http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=6&bid=108 ). Ein lebendes Weidenzaungeflecht ist keine bauliche Anlage sondern zählt vielmehr zur Gartengestaltung, ist also baurechtlich ohne Höhen- und / oder Längenbeschränkung an der Grundstücksgrenze zulässig. Eine lebende Einfriedung ist ein mit dem Erdreich verbundenes Gewächs, das auf die Nährstoffversorgung über das Erdreich angewiesen ist.

Ich hoffe Ihnen hiermit weiterhelfen zu können.
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