Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Moin, Herr Junger!
Bauordnungsrechtlich müssen zwischen Gebäudeaußenwand und Grundstücksgrenze mindestens 3,00 m Abstand eingehalten werden. Warum bei Ihnen das Nachbargebäude mit nur 1,00 m Grenzabstand steht, kann ich von hier nicht nachvollziehen.
Nun aber zu Ihrem Grundstück:Terrassen sind in den Abstandsflächen bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig; d. h. gegen die geplante Terrasse mit einer Höhe von 50 cm über Gelände an der Grundstücksgrenze bestehen keine Bedenken.
Sichtschutzzäune sind an der Grundstücksgrenze bis 5,00 m Länge und 2,00m Höhe -gemessen vom gewachsenen Boden!!!- auch zulässig und baugenehmigungs- bzw. bauanzeigefrei.
Bedenken Sie bitte, dass dies nur die bauordnungsrechtlichen Grundlagen sind. Ob diese evtl. durch planungsrechtliche Festsetzungen (z.B. Bebauungsplan) eingeschränkt sind, kann von Ihnen durch eine Anfrage bei der zuständigen Gemeinde geklärt werden, da hierfür nähere Angaben zu der genauen Lage Ihres Grundstückes erforderlich sind.
Noch weitere Fragen?
Viele Grüße aus der Kreisstadt
Carola Haage
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