Hallo Anwohner,
ich bin leider kein „Experte“ auf dem Gebiet des Baum- und Naturschutzrechts - Bäume sind bekanntlich keine baulichen Anlagen... ;-)
Ich denke, Ihren Fall müsste sich ein/e Gutachter/in ansehen und die ggf. zu treffenden Maßnahmen bewerten.
Im Internet habe ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.02.2002 – 7a D 129/00.NE – gefunden, das sich mit der Festsetzung einer Fläche für die Erhaltung von Bäumen in einem Bebauungsplan beschäftigt.
In dem Urteil wird u. a. folgendes ausgeführt:
„...Sollten etwa im vorliegenden Fall durch Wurzeln des im Gutachten W. bezeichneten Baums Nr. 4 erhebliche Schäden an der nördlichen Gebäudewand des Gebäudes im südlich des Baumstandorts festgesetzten Baufenster zu gewärtigen sein, wäre es unverhältnismäßig, nicht zumindest eine Wurzelbeschneidung zuzulassen...“
Den gesamten Wortlaut der Entscheidung finden Sie übrigens unter
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2002/7A_D_129_00_NEurteil20020111.html .
Weitere Fingerzeige enthalten zwei Entscheidungen des OVG Berlin, von denen ich an dieser Stelle nur einzelne Leitsätze zitieren kann:
Urteil vom 17.03.1995 – 2 B 34.92 – (in NuR 8/1996, 414):
„...Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Fällen eines geschützten Baumes ist kein Raum, wenn bereits durch die Teilbeseitigung von Ästen einer Beschädigung von baulichen Anlagen mit hinreichender Sicherheit vorgebeugt werden kann...“
Urteil vom 24.11.1992 – 2 B 29.90 – (in NuR 8/1993, 394):
„...Die Erteilung einer Genehmigung zur Beseitigung geschützter Bäume für die Anlegung einer Zufahrt zu einer geplanten Tiefgarage an der Rückseite des Hauses kommt nicht in Betracht, wenn die Stellplatzfrage wegen der Größe des Grundstücks ohne einen solchen Eingriff in die Natur gelöst werden kann...“
Den drei Entscheidungen können Sie entnehmen, dass in Fällen wie Ihrem grundsätzlich versucht wird, Anpflanzungen zu erhalten.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee