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Thema: Pflanzabstand zu privaten Wohngebäuden

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 29.04.2007 19:44:14 Titel: Pflanzabstand zu privaten Wohngebäuden
Hallo,
gibt es eine rechtliche Vorschrift, nach der Bäume, die auf öffentlichem Grund- und Boden gepflanzt werden, einen Mindestabstand zu Wohngebäuden besitzen müssen?

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
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 Verfasst am: 30.04.2007 08:28:20 Titel: Re: Pflanzabstand zu privaten Wohngebäuden
Hallo Anwohner,

der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich in einem Urteil vom 18.09.2000 (Geschäftszeichen 9 U 67/00) mit einer solchen Frage auseinandergesetzt und u. a. folgende Leitsätze aufgestellt:

1.
Landesrechtliche Bestimmungen des Straßen- und Wegerechts, die von Eigentümern an öffentlichen Straßen die Duldung grenznaher Bepflanzungen verlangen, konkretisieren als zulässige und verfassungsgemäße Bestimmungen den Inhalt und die Grenzen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz.

2.
Einschränkungen der Sicht durch Straßenbäume und der Entzug von Sonne und Licht sind weder mittels eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs noch durch einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch abwendbar. § 32 Abs. 2 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen verlangt von den Eigentümern Duldung.

3.
Bei Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen müssen die Grenzabstände des Nachbargesetzes Nordrhein-Westfalen zu angrenzenden Privatgrundstücken nicht eingehalten werden.

4.
Ausnahmen sind nur bei krassen Beeinträchtigungen, einschneidenden Belastungen oder willkürlichem Verhalten zuzulassen. Die regelmäßig mit einer Bepflanzung einhergehenden Nachteile stellen keine solchen Nachteile dar. Abzustellen ist insofern auf das Empfinden eines verständigen Normalbürgers.



In Fachzeitschriften ist das Urteil veröffentlicht, beispielsweise unter NVwZ 2001, 594 und NuR 2001, 718 (zu den Abkürzungen siehe in unserem Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5 ).

Im Internet habe ich - bis auf die Hinweise unter http://www.finanztip.de/recht/immobilien/ur23p01020.htm und http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/pd/lmn/sthr/Unterlassungs-,%20Beseitigungs-%20und%20Herstellungsanspruch.htm (siehe unter „Anwendungsbeispiele des Folgenbeseitigungsanspruches“) - keine weitere Fundstelle zu dem Urteil gefunden.

Sie können die Entscheidung sicherlich bei der Geschäftsstelle des OLG Düsseldorf anfordern. Die Anschrift finden Sie unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/copy/index.htm (-> „Rechtsprechung NRW“ anklicken -> „Entscheidungsversand“ anklicken“).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 30.04.2007 12:16:59 Titel: Re: Pflanzabstand zu privaten Wohngebäuden
Hallo Herr Bebensee,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Das ist ja wirklich ein hervorragender Service !

Eine Konkretisierung zu meiner obigen Anfrage: wie würden Sie einen 6m vom Haus entfernt gepflanzten Linden-Baum (der sicherlich wie Eichenbäume ein erhebliches Wurzelgeflecht und eine grosse Wuchshöhe erreicht) unter den Begriffen 'krassen Beeinträchtigungen, einschneidenden Belastungen' ansehen?

Mich stört nicht die Sicht bzw. das fehlende Licht. Ich befürchte vielmehr Schäden an der Bausubstanz bzw. an der Kanalisation...

Mit freundlichem Gruß
der Anwohner
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 Verfasst am: 30.04.2007 16:15:07 Titel: Re: Pflanzabstand zu privaten Wohngebäuden
Hallo Anwohner,

ich bin leider kein „Experte“ auf dem Gebiet des Baum- und Naturschutzrechts - Bäume sind bekanntlich keine baulichen Anlagen... ;-)

Ich denke, Ihren Fall müsste sich ein/e Gutachter/in ansehen und die ggf. zu treffenden Maßnahmen bewerten.

Im Internet habe ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.02.2002 – 7a D 129/00.NE – gefunden, das sich mit der Festsetzung einer Fläche für die Erhaltung von Bäumen in einem Bebauungsplan beschäftigt.

In dem Urteil wird u. a. folgendes ausgeführt:
„...Sollten etwa im vorliegenden Fall durch Wurzeln des im Gutachten W. bezeichneten Baums Nr. 4 erhebliche Schäden an der nördlichen Gebäudewand des Gebäudes im südlich des Baumstandorts festgesetzten Baufenster zu gewärtigen sein, wäre es unverhältnismäßig, nicht zumindest eine Wurzelbeschneidung zuzulassen...“

Den gesamten Wortlaut der Entscheidung finden Sie übrigens unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2002/7A_D_129_00_NEurteil20020111.html .

Weitere Fingerzeige enthalten zwei Entscheidungen des OVG Berlin, von denen ich an dieser Stelle nur einzelne Leitsätze zitieren kann:

Urteil vom 17.03.1995 – 2 B 34.92 – (in NuR 8/1996, 414):
„...Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Fällen eines geschützten Baumes ist kein Raum, wenn bereits durch die Teilbeseitigung von Ästen einer Beschädigung von baulichen Anlagen mit hinreichender Sicherheit vorgebeugt werden kann...“

Urteil vom 24.11.1992 – 2 B 29.90 – (in NuR 8/1993, 394):
„...Die Erteilung einer Genehmigung zur Beseitigung geschützter Bäume für die Anlegung einer Zufahrt zu einer geplanten Tiefgarage an der Rückseite des Hauses kommt nicht in Betracht, wenn die Stellplatzfrage wegen der Größe des Grundstücks ohne einen solchen Eingriff in die Natur gelöst werden kann...“


Den drei Entscheidungen können Sie entnehmen, dass in Fällen wie Ihrem grundsätzlich versucht wird, Anpflanzungen zu erhalten.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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