Hallo,
es ist auf jeden Fall gut, einen Antrag zu stellen. Die Frage ist nur, welchen Antrag und wo ist er zu stellen. Da kann es nämlich mehrere Möglichkeiten geben.
Variante 1:
Der kleine Stichweg ist eine öffentliche Gemeindestraße und der Gehweg ist ein Fußweg, der zur Straßenfläche gehört (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz -
http://sh.juris.de/sh/gesamt/StrWG_SH_2003.htm#StrWG_SH_2003_P2 ).
Nach § 20 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (= Gemeingebrauch). Das Anlegen einer Zufahrt bzw. das Überfahren des Gehweges dürfte im Regelfall eine erlaubnispflichtige Sondernutzung sein. Die Stadt wird eine Satzung erlassen haben, in welcher Sie den Umfang und die Möglichkeiten einer Sondernutzung regelt. Die Erlaubnis müssten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung beantragen. Nähere Informationen, ob und wie der Antrag zu stellen ist, erhalten Sie ebenfalls bei der Stadt (vgl. §§ 20 - 23 Straßen- und Wegegesetz -
http://sh.juris.de/sh/gesamt/StrWG_SH_2003.htm#StrWG_SH_2003_rahmen ). Die Stadt wird Sie sicher gern beraten.
Die Stadt ist bei ihrer Entscheidung über Ihren Antrag an Recht und Gesetz gebunden. Sie hat also auch den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Wenn die Stadt Ihren Antrag ablehnen sollte, muss sie dies begründen. Ist ein Bescheid erlassen, können Sie dagegen zunächst einmal Widerspruch einlegen. Erst wenn auch der Widerspruch zurückgewiesen wird, können Sie beim Verwaltungsgericht in Schleswig klagen.
Ein Wort zur Vorsicht: Wenn Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, könnte dieser Stellplätze auf Privatgrundstücken ausschließen oder beschränken. Darüber sollten Sie sich vorab bei der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde informieren.
Variante 2:
Die kleine Stichstraße ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sondern eine Privatstraße, die der Stadt oder einem Anwohner gehört. Der kleine Gehweg ist Bestandteil dieser Stichstraße.
In diesem Falle sollten Sie zuerst klären, wem die Straße gehört und ob die Straße im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Ein Bebauungsplan könnte die Nutzung der Straße für den Fahrzeugverkehr ausschließen. Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie sich vergewissern, ob Sie ein Überwegerecht (Baulast/ Grunddienstbarkeit) für die Stichstraße besitzen. Die Baulast bzw. Grunddienstbarkeit muss der Eigentümer der Stichstraße einräumen. Eine Baulast ist bei der Bauaufsichtsbehörde eintragen zu lassen, die Grunddienstbarkeit im Grundbuch beim Amtsgericht. Wenn der Eigentümer der Stichstraße Ihnen keine Baulast oder Grunddienstbarkeit geben will, haben Sie wahrscheinlich "schlechte Karten", da der Eigentümer nur in Sonderfällen dazu verpflichtet ist.
Ich hoffe, ich habe Ihre spezielle Frage getroffen.
Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee