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Thema: zufahrt zum grundstück

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.04.2007 22:25:45 Titel: zufahrt zum grundstück
Guten Tag,

ich mal wieder ein problem, bei dem ich nicht so richtig weiter komme. mein nachbar kann auf sein grundstück über einen kleinen gehweg fahren. dazu hat er vor etlichen jahren eine genehmigung von der stadt bekommen. ich würde nunmehr auch gerne auf mein grundstück fahren und würde den selben weg (also über einen kleinen stichweg und den gehweg) nutzen.
meine frage wäre die: besteht die chance, ebenfalls so eine einzelgenehmigung zu bekommen oder kann sich die stadt dagegen sperren (im sinne der gleichbehandlung usw.)
mein weg wäre, dass ich so eine genehmigung beantrage und auf eine antwort warte. nur, bekomme ich eine ablehnug, wie kann weiter vorgehen. klage beim verwaltungsgericht???

über antworten wäre ich dankbar.

mfg henri
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 Verfasst am: 26.04.2007 09:35:28 Titel: Re: zufahrt zum grundstück
Hallo,

es ist auf jeden Fall gut, einen Antrag zu stellen. Die Frage ist nur, welchen Antrag und wo ist er zu stellen. Da kann es nämlich mehrere Möglichkeiten geben.

Variante 1:
Der kleine Stichweg ist eine öffentliche Gemeindestraße und der Gehweg ist ein Fußweg, der zur Straßenfläche gehört (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz - http://sh.juris.de/sh/gesamt/StrWG_SH_2003.htm#StrWG_SH_2003_P2 ).
Nach § 20 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (= Gemeingebrauch). Das Anlegen einer Zufahrt bzw. das Überfahren des Gehweges dürfte im Regelfall eine erlaubnispflichtige Sondernutzung sein. Die Stadt wird eine Satzung erlassen haben, in welcher Sie den Umfang und die Möglichkeiten einer Sondernutzung regelt. Die Erlaubnis müssten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung beantragen. Nähere Informationen, ob und wie der Antrag zu stellen ist, erhalten Sie ebenfalls bei der Stadt (vgl. §§ 20 - 23 Straßen- und Wegegesetz - http://sh.juris.de/sh/gesamt/StrWG_SH_2003.htm#StrWG_SH_2003_rahmen ). Die Stadt wird Sie sicher gern beraten.
Die Stadt ist bei ihrer Entscheidung über Ihren Antrag an Recht und Gesetz gebunden. Sie hat also auch den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Wenn die Stadt Ihren Antrag ablehnen sollte, muss sie dies begründen. Ist ein Bescheid erlassen, können Sie dagegen zunächst einmal Widerspruch einlegen. Erst wenn auch der Widerspruch zurückgewiesen wird, können Sie beim Verwaltungsgericht in Schleswig klagen.
Ein Wort zur Vorsicht: Wenn Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, könnte dieser Stellplätze auf Privatgrundstücken ausschließen oder beschränken. Darüber sollten Sie sich vorab bei der für Sie zuständigen Bauaufsichtsbehörde informieren.

Variante 2:
Die kleine Stichstraße ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sondern eine Privatstraße, die der Stadt oder einem Anwohner gehört. Der kleine Gehweg ist Bestandteil dieser Stichstraße.
In diesem Falle sollten Sie zuerst klären, wem die Straße gehört und ob die Straße im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Ein Bebauungsplan könnte die Nutzung der Straße für den Fahrzeugverkehr ausschließen. Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie sich vergewissern, ob Sie ein Überwegerecht (Baulast/ Grunddienstbarkeit) für die Stichstraße besitzen. Die Baulast bzw. Grunddienstbarkeit muss der Eigentümer der Stichstraße einräumen. Eine Baulast ist bei der Bauaufsichtsbehörde eintragen zu lassen, die Grunddienstbarkeit im Grundbuch beim Amtsgericht. Wenn der Eigentümer der Stichstraße Ihnen keine Baulast oder Grunddienstbarkeit geben will, haben Sie wahrscheinlich "schlechte Karten", da der Eigentümer nur in Sonderfällen dazu verpflichtet ist.

Ich hoffe, ich habe Ihre spezielle Frage getroffen.

Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
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 Verfasst am: 09.05.2007 13:19:51 Titel: Re: zufahrt zum grundstück
guten tag, erstmal ein großes lob an sie und ihre kollegen für dieses forum!!Sie antworten immer schnell und sehr kompetent.

Also, ich habe einen antrag gestellt, der wie ich es erwartet hatte, abgelehnt wurde. Die begründung: mein nachbar hat vor jahren die genehmigung nur erteilt bekommen, da für sein grundstück explicit ein geh, fahr und leitungsrecht eingeräumt wurde. Dazu wurde der damalige bebauungsplan geändert (vereinfachte Veränderung). Dieser bebauungsplan ist nun aber wohl nicht mehr anzuwenden und § 34 BauGB kommt zum tragen. Mein Grundstück wird nicht von dem Weg des Nachbarn erschlossen und somit ist das Recht auf Gleichbehandlung nicht gegeben.

Wie kann ich weiter verfahren? Ein Nachbar X, der für die ganze Misere hier zuständig ist, war vor etlichen jahren mal stadtvertreter. mir kommt es so vor, als ob die kontakte von ihm noch ganz gut zu einigen mitarbeitern bei der stadt sind. mit normalem menschenverstand hat das nichts mehr zu tun.
mein nachbar benutzt wirklich die gleiche auffahrt wie ich. Nur wir bekommen die genehmigung nicht. Langsam beginnen ich wirklich zu verzweifeln.
Wie würde das verwaltungsgericht den sachverhalt sehen. ich weiß, ist ne blöde frage...:)

mfg henri
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 Verfasst am: 09.05.2007 16:42:53 Titel: Re: zufahrt zum grundstück
Hallo,

eine blöde Frage ist das wirklich nicht. Bevor Sie zum Verwaltungsgericht gehen dürfen, müssten Sie allerdings zuerst, d.h. innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheides, Widerspruch dagegen einlegen. Erst nach Erhalt eines Widespruchsbescheides können Sie - wiederum innerhalb eines Monats - beim Verwaltungsgericht Klage einreichen.

Zu den Erfolgsaussichten eines Widerspruches bzw. einer Klage kann ich Ihnen nur unter großem Vorbehalt Auskunft geben, da ich natürlich Ihren Fall und auch die planungsrechtlichen Hintergründe nicht in allen Details kenne. Bei aller gebotenen Vorsicht befürchte ich, dass ein Widerspruch wenig Aussicht auf Erfolg hat. Da Ihr Grundstück nicht von dem Weg Ihres Nachbarn aus erschlossen wird und anscheinend auch in dem seinerzeit aufgestellten Bebauungsplan nicht von dem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erfasst war, haben Sie wahrscheinlich keinen Anspruch auf Nutzung des Weges. Da es nun anscheinend keinen Bebauungsplan mehr gibt, steht der B-Plan der Nutzung zwar nicht mehr entgegen, aber die Stadt könnte - ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen - z.B. argumentieren, dass der Weg für diese zusätzliche, ursprünglich nicht geplante Nutzung nicht ausgelegt ist, dass sie den erhöhten Unterhaltungsaufwand nicht tragen wird, dass der Fußgängerverkehr nicht weiter eingeschränkt werden soll o.ä.

Mit freundlichen Grüßen
Larissa Bebensee

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 Verfasst am: 20.02.2011 19:57:12 Titel: Re: zufahrt zum grundstück
Hallo,ich habe ein Problem.Wir haben eine Einfahrt zu einer Kreisstrasse wieder geöffnert.Diese Einfahrt gab es schon lange vor der Kreisstrasse,wurde von uns mit einer Hecke zugepf anst weil unser Haus von unserer Familie bewohnt wurde. Jetzt müssen wir vermieten und haben die Einfahrt wieder geöffnet.Der Landkreis Harburg hat uns aufgefordert die Einfahrt zu schliesen,da wir mit der Bepflanzung den Bestandsschutz verloren haben.Es wer schön wenn Sie uns helfen könnten wie wir einen Wiederspruch formulieren könnten.Danke



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 Verfasst am: 21.02.2011 18:41:31 Titel: Re: zufahrt zum grundstück
Hallo Frau Keller,

vielen Dank für Ihr Vertrauen in unsere Rechtskenntnisse und Hilfsbereitschaft.

Ihrer Bitte, einen straßenrechtlichen Widerspruch in Ihrer Sache zu formulieren, kann ich nicht nachkommen.

Abgesehen davon, dass ich den Sachverhalt zu wenig kenne, um Ihnen weiter helfen zu können, soll dieses Forum nicht dazu dienen, möglicherweise anstehende verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen für „eine Seite“ vorzubereiten.

Sie werden in den straßenrechtlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen unter den Stichworten „Zufahrten“ und „Unterbrechung von Zufahrten“ Regelungen finden, die Ihnen möglicherweise weiter helfen können.

Mehr kann und darf ich nicht für Sie tun.

Mit freundlichem Gruß
aus dem nördlichsten Bundesland

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 21.02.2011 um 18:42:23 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 22.02.2011 12:35:43 Titel: Re: zufahrt zum grundstück
Sehr geehrter Herr Bebensee,

wir planen den Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen, da eine Doppelgarage aufgrund der Grundstücksgröße (bei festgelegter Hausgröße) nicht möglich ist. Die Garagen sollen dabei links und rechts des Hauses angeordnet werden. Im Normalfall wird meines Wissens nach jedoch nur eine Überfahrtsgenehmigung pro Grundstück erteilt und eine Zweite nur in begründeten Ausnahmefällen. Meine Frau und ich sind beides Berufspendler wofür wir jeweils ein Fahrzeug benötigen. Wäre eine zweite Überfahrtsgenehmigung mit der Begründung der berufsbedingten Notwendigkeit zweier Fahrzeuge und der für eine Doppelgarage nicht ausreichenden Grundstücksgröße erteilbar?

Freundliche Grüße,

Tobias Hellberg
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 Verfasst am: 22.02.2011 16:54:19 Titel: Re: zufahrt zum grundstück
Sehr geehrter Herr Hellberg,

nach der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung bestehen gegen die Errichtung von zwei (notwendigen) Garagen links und rechts vom Haus keine grundsätzlichen Bedenken.

Über die Zulässigkeit einer zweiten Zufahrt hat die zuständige Gemeinde nach straßenrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden (vgl. für Schleswig-Holstein § 21 des Straßen- und Wegegesetzes).

Folgende Fragen dürften beispielsweise für die Entscheidung bedeutsam sein:
-> Ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin gewährleistet?
-> Wird mit der zweiten Zufahrt möglicherweise Parkraum vor dem Grundstück zerstört?

Ihre wirtschaftlichen oder persönlichen Gründe („Berufspendler“) dürften wohl nicht ins Gewicht fallen, weil diese Gründe möglicherweise schon dann entfielen, wenn Sie das Grundstück veräußern würden – eher schon der ungewöhnliche Zuschnitt des Grundstücks.

Leider kann ich Ihnen nicht voraussagen, wie die Gemeinde in diesem Einzelfall entscheiden wird bzw. würde.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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