Guten Tag Herr Randl,
die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung eines Büros zum Dentallabor mit ca. 200qm Nutzfläche hängt von diversen Faktoren ab.
Zuerst stellt sich die Frage, ob das betreffende Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegt, in dem eine Einordnung in eines der Gebiet nach § 2 bis 11 BauNVO (
http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/index.html ) getroffen wurde. Sollte kein Bebauungsplan bestehen, ist zu prüfen, ob eine Einstufung in eines der genannten Gebiete anhand der vorhandenen baulichen Nutzung vorgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage ist anschließend zu prüfen, ob sich das Dentallabor in dieses Gebiet einfügt. Beratend steht Ihnen bei dieser Frage die Gemeinde oder die Bauaufsicht zur Seite.
Unzulässig kann ein Vorhaben sein, wenn von diesem Störungen oder Belästigungen ausgehen können. Als Beispiel wäre ein evtl. erheblicher An- und Abfahrtverkehr eines Dentallabors zu nennen, der im Vergleich zu einer Büronutzung, bei der evtl. ausschließlich morgens und abends durch die Ankunft und Abfahrt der Mitarbeiter ein eher geringes Verkehrsaufkommen entsteht, wesentlich störender wirken kann.
Dies wird ebenfalls von der zuständigen Bauaufsicht geprüft.
Das entsprechende Formular für die Beantragung der Nutzungsänderung können Sie auf der Seite des Kreises Stormarn (
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Formular0a.pdf)
herunterladen.
Den Antrag können Sie als Eigentümer, Mieter oder Betreiber selber stellen, es sei denn die Statik des Gebäudes wird auf irgendeine Weise verändert.
Die Gebühren werden wie folgt ermittelt: Pro qm umgenutzte Fläche wird eine Gebühr von 1 € erhoben – zzgl. 0,1 € / qm für jede einzuschaltende Fachstelle.
Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben.