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Thema: Wieder Garage

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 27.03.2007 10:15:52 Titel: Wieder Garage
Guten Morgen !

Ich habe schon mal etwas gelesen, werde aber nicht richtig schlauer.

Auch wir wohnen im Außenbereich und haben zwei PKW, für die wir eine Garage oder
Carport bauen möchten.
Da aber auch unser Grundstück wirklich zu klein ist, möchten wir vom Nachbarn,
einem Landwirt, ein Stück Weide dazu kaufen. Das wäre dann wohl Weideland.
Können wir unsere Garage oder unseren Carport darauf bauen ?
Es gibt keinen Bebauungsplan.
Unser Ortsbürgermeister sagte mir, alle Flächen seien als Landwirtschaft
ausgewiesen.
Unser Ordnungsamtsleiter sagte mir, er würde kein Problem in unserem
Vorhaben sehen, weil er unser jetziges Grundstück kennt und weiß, daß es
zu klein ist.

Im Internet habe ich eine Garagenverordnung gefunden. Da sehe ich kein
Problem, nach zu bauen.


Danke für Ihre Mühe
schreibt
Johannes
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 Verfasst am: 30.03.2007 06:40:42 Titel: Re: Wieder Garage

Guten Morgen !

Also ich habe dann mal das Telefon genutzt und angerufen, bin aber noch
immer nicht weiter gekommen.

Die baubehörde sei bei genehmigungsfreien Garagen nicht zuständig, auch
dann nicht, wenn die Garage auf das Nachbargrundstück gebaut würde.

Zuständig sei die Untere Naturschutzbehörde. Den Sachbearbeiter konnte
ich nicht erreichen, sondern nur seinen Vertreter. Und der sagte mir,
die Untere Naturschutzbehörde sei zuständig, weil einige Fragen
abzuklären seien, wie :
- kein Eingriff in Knicks,
- Ausgleichzahlungen,
- Ausgleichspflanzungen,
- oder ob der Standort so notwendig sei.

Habe ich das so weit richtig verstanden ?

Danke für Ihre Mühe
schreibt
Johannes

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 Verfasst am: 03.04.2007 15:11:36 Titel: Re: Wieder Garage
Hallo,

im Außenbereich ist es grundsätzlich schwieriger als im Ort, Gebäude zu errichten. Für Garagen oder Carports gilt da nichts anderes. Selbst wenn Garagen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO i.V.m. § 6 Abs. 10 LBO genehmigungsfrei sind, bedeutet das leider nicht automatisch, dass sie im Außenbereich nach § 35 BauGB auch zulässig sind – s. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm und http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm und http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html .

Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. in seinem Urteil vom 12.03.1998 – 4 C 10/97 – erklärt, dass die Zulassung einer Garagen davon abhängig ist, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine Garage könnte nämlich je nach Stellung der Garage auf dem Grundstück die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). In dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden gehabt hatte, sollte die Garage an dem ihr zugedachten Standort die vorhandene Splittersiedlung in den bisher in dieser Richtung von jeglicher Bebauung noch freien Außenbereich hinein erweitern.

Die Bauaufsicht ist aus diesen Gründen zwar grundsätzlich zuständig, wird aber in der Regel kein Problem damit haben, dass Sie zu Ihrem Wohnhaus noch eine Garage für Ihr Auto hinzubauen. Da Sie bereits nachgefragt haben, scheint die Bauaufsichtsbehörde das in Ihrem Fall auch so zu sehen.

Unabhängig davon ist das Errichten von Garagen oder anderen baulichen Anlagen im Außenbereich auf baulich bisher nicht genutzten Grundstücken ein Eingriff in Natur und Landschaft (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz - http://sh.juris.de/sh/gesamt/NatSchG_SH_2003.htm#NatSchG_SH_2003_P7 ). Aus diesem Grunde müssten Sie sich an die untere Naturschutzbehörde wenden. Sie haben den Sachbearbeiter also richtig verstanden.

Mit freundlichen Grüßen
Larissa Bebensee


---
Zuletzt geändert am 03.04.2007 um 15:13:19 von Larissa Bebensee.
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 Verfasst am: 09.04.2007 09:54:05 Titel: Re: Wieder Garage

Seh ich auch so !

Herr Pande : scheuen Sie nicht den Weg zu einem Vorgespräch bei der Unteren
Naturschutzbehörde. Die Auflagen von dort, bsplw. Ersatzpflanzungen, sind
vollkommen harmlos. Und wenn Sie es einigermaßen geschickt anstellen,
werden Sie es mit Martin Luther halten und noch einen Baum pflanzen.

Frohe Ostern wünscht
Dr. jur. von Campe
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 Verfasst am: 12.01.2009 15:42:32 Titel: Re: Wieder Garage
Hallo Frau Bebensee !

Nun habe ich mir mal die verschiedenen Fragen und Antworten zur Garage im Außenbereich
angesehen.
So meine ich aus dieser Forums-Seite herausgelesen zu haben, daß Garagen im
Außenbereich grundsätzlich einer Genehmigung bedürfen. Ja ?
Der Anruf heute bei der Baubehörde allerdings ergab,
daß eine genehmigungsfreie Garage gem § 6 auch im
Außenbereich erstellt werden kann.
Was ist denn nun richtig ?


Schönen Gruß.
Martin Peterseni
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 Verfasst am: 15.01.2009 16:54:03 Titel: Re: Wieder Garage
Hallo Herr Petersen,

wie Frau Bebensee bereits ausgeführt hat, ja, Garagen sind auch im Außenbereich nach LBO genehmigungsfrei. Das ist aber eben nur die halbe Wahrheit. "Genehmigungsfrei" bedeutet nämlich nicht gleich "automatisch zulässig".
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 Verfasst am: 16.01.2009 15:54:46 Titel: Re: Wieder Garage

Hallo :))

Was darf ich unter "zuläßig" bzw. "nicht zuläßig" verstehen.

Mit ratlosen Grüßen, Martin Petersen.
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 Verfasst am: 19.01.2009 10:08:47 Titel: Re: Wieder Garage
Hallo Herr Petersen,

der Begriff „zulässig“ meint, dass die Errichtung einer Garage ggf. keiner Baugenehmigung bedarf, also ohne Antrag gebaut werden dürfte. Die Errichtung an einem bestimmten Standort, z.B. im Außenbereich, kann aber eben unzulässig sein, d.h. nicht gestattet sein.
Wie Frau Bebensee dazu bereits ausgeführt hat, kann eine Garage im Außenbereich aus planungsrechtlichen als auch aus naturschutzrechtlichen Gründen unzulässig sein.

Suchen Sie das Gespräch mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der Bauaufsicht (http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/KarteBauvorhabenAusserorts.pdf) bzw. der Unteren Naturschutzbehörde.
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