Hallo,
im Außenbereich ist es grundsätzlich schwieriger als im Ort, Gebäude zu errichten. Für Garagen oder Carports gilt da nichts anderes. Selbst wenn Garagen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO i.V.m. § 6 Abs. 10 LBO genehmigungsfrei sind, bedeutet das leider nicht automatisch, dass sie im Außenbereich nach § 35 BauGB auch zulässig sind – s.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm und
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm und
http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html .
Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. in seinem Urteil vom 12.03.1998 – 4 C 10/97 – erklärt, dass die Zulassung einer Garagen davon abhängig ist, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine Garage könnte nämlich je nach Stellung der Garage auf dem Grundstück die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). In dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden gehabt hatte, sollte die Garage an dem ihr zugedachten Standort die vorhandene Splittersiedlung in den bisher in dieser Richtung von jeglicher Bebauung noch freien Außenbereich hinein erweitern.
Die Bauaufsicht ist aus diesen Gründen zwar grundsätzlich zuständig, wird aber in der Regel kein Problem damit haben, dass Sie zu Ihrem Wohnhaus noch eine Garage für Ihr Auto hinzubauen. Da Sie bereits nachgefragt haben, scheint die Bauaufsichtsbehörde das in Ihrem Fall auch so zu sehen.
Unabhängig davon ist das Errichten von Garagen oder anderen baulichen Anlagen im Außenbereich auf baulich bisher nicht genutzten Grundstücken ein Eingriff in Natur und Landschaft (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz -
http://sh.juris.de/sh/gesamt/NatSchG_SH_2003.htm#NatSchG_SH_2003_P7 ). Aus diesem Grunde müssten Sie sich an die untere Naturschutzbehörde wenden. Sie haben den Sachbearbeiter also richtig verstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Larissa Bebensee
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Zuletzt geändert am 03.04.2007 um 15:13:19 von Larissa Bebensee.