Sehr geehrter Herr Otter,
Ihre Fragen kann ich leider nicht mit der erforderlichen Klarheit beantworten: Im Gegensatz zu uns verfügt die Stadt Reinbek als zuständige Baugenehmigungsbehörde über alle notwendigen planungsrechtlichen Grundlagen zur Beurteilung Ihrer Baumaßnahmen. Ich weiß beispielsweise nicht, ob ein Bebauungsplan (siehe dazu unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=39 ) und/oder eine Gestaltungssatzung für Ihr Grundstück bestimmte Regelungen treffen, gegen die die Maßnahmen möglicherweise verstoßen (unzulässige Überschreitung einer Baulinie oder Baugrenze durch den Windfang [vgl. unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=61 und
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bid=87 ], unzulässige Überschreitung einer ggf. festgesetzten Grund- und/oder Geschossflächenzahl [vgl. …
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=3&bid=201 und
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=3&bid=203 .], usw.).
Ungeachtet der bauplanungsrechtlichen und baugestalterischen Grundlagen brauchen Sie nach meiner Einschätzung aus rein bauordnungsrechtlicher Sicht für die Dachgauben nur dann eine Baugenehmigung, wenn der Gaubeneinbau in die Statik eingreift (Umkehrschluss aus § 69 Abs. 1 Nr. 17 LBO, siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ). Für den Windfang als unselbständigen Anbau an den „Hauptbaukörper“ werden Sie aus bauordnungsrechtlicher Sicht wohl eine Baugenehmigung benötigen.
Bevor Sie „loslegen“ kann ich Ihnen nur empfehlen, mit der Bauaufsicht der Stadt Reinbek Kontakt aufzunehmen und Ihre Fragen in einem Bauberatungsgespräch klären zu lassen. Das könnte evtl. kostenspielige und nervenaufreibende Auseinandersetzungen vermeiden ;-))
Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee