Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Guten Morgen, Herr Wanneke!
Die Änderung des Innausbaus eines Dachgeschosses ist nur dann baugenehmigungs- bzw. bauanzeigepflichtig, wenn sich entweder die Nutzung ändert -z.B. Aufenthaltsraum wie Wohn-, Schlaf- oder Kinderzimmer statt Abstellraum- oder ein Eingriff in die Statik des Dachstuhls oder tragender Wände vorgenommen wird -z.B. Einbau einer Gaube-. Dagegen ist der Einbau eines Dachflächenfensters zwischen den Sparren Ihres genehmigten Dachstuhles baugenehmigungs- bzw. bauanzeigefrei.
Um Ihnen genauer antworten zu können, müssten Sie Ihre geplanten Änderungen etwas konkreter darstellen. Denn, eine Nutzungsänderung kann z.B. auch Auswirkungen auf die zulässige Ausnutzung (GRZ/GFZ) Ihres Grundstücks haben, sofern Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt.
Gruß aus der Kreisstadt
Carola Haage
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