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Thema: Fahrradschuppen innerhalb Bebauungsgrenze?

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 04.03.2007 17:38:35 Titel: Fahrradschuppen innerhalb Bebauungsgrenze?
Hallo,
wir beabsichtigen, einen Schuppen für Fahhräder und Gartengeräte auf unserem Grundstück zu bauen. Unser Grundstück liegt in West V (Bebauungsplan Nr. 98) und ist sehr abschüssig. Eine Nutzung ist nur bei terrassenförmiger Anlegung möglich. Zudem handelt es sich um ein Doppelhaus, sodass nur die Seite zur öffentliche Straße nutzbar ist.
Unser Gartenhaus kann rein baulich aufgrund der terrassenförmigen Anlegung nur an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße errichtet werden. Hier könnte allerdings die 3-Meter-Bebauungsgrenze nach dem Bebauungsplan nicht eingehalten werden. Das Gartenhaus soll lediglich eine Größe von ca. 2,40 x 2,40m haben und eine Höhe von ca. 2,10m.
Ist dieser Bau wirklich nicht gestattet? Könnte mitunter dieses Häuschen auch ausnahmsweise genehmigt werden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten? Es würde doch niemanden stören und wir haben auf unserem kleinen Grundstück keine andere sinnvolle Stellmöglichkeit.
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 Verfasst am: 05.03.2007 08:48:11 Titel: Re: Fahrradschuppen innerhalb Bebauungsgrenze?
Hallo,

zur Beantwortung Ihrer Frage kann ich Ihnen leider nur ganz allgemein antworten. Ob das Gartenhaus letztlich zulässig ist, ergibt sich aus dem Bebauungsplan, der mir hier aber nicht vorliegt. Die Bauaufsicht des Kreises Stormarn ist für das Gebiet der Stadt Bad Oldesloe nicht zuständig, da die Stadt wegen ihrer Größe eine eigene Bauaufsichtsbehörde hat.

Also ganz allgemein gilt, dass Gebäude ohne Aufenthaltsräume wie z.B. Schuppen ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, wenn sie nicht größer als 30 m³ sind (im Außenbereich gilt das nur für Anlagen bis zu einer Größe von 10 m³) - s. § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO - http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P69 .

Eine solches genehmigungsfreies Gebäude dürfte auch in der Abstandfläche von Gebäuden oder zur Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn die m i t t l e r e Wandhöhe nicht mehr als 2,75 m und die Länge baulicher Anlagen an der Grundstücksgrenze insgesamt nicht mehr als 9,00 m beträgt. Wenn Ihr Gartehaus an der Grundstücksgrenze also z.B. vorn 2,10 m und hinten 2,40 m hoch wäre, dann würde die mittlere Wandhöhe 2,25 m betragen. Eine Nachbarzustimmung wäre nicht erforderlich. Ich empfehle Ihnen jedoch, v o r Baubeginn mit Ihrem Nachbarn zu sprechen und diesem zu erklären, was Sie konkret planen. Sind die Nachbarn nicht informiert und fühlen Sie sich übergangen, kann das den Grundstock für einen künftigen Nachbarschaftsstreit bilden. Auch sollten Sie auf jeden Fall darauf achten, dass das Niederschlagswasser auf Ihrem Grundstück bleibt.

Wenn Sie eine baugenehmigungsfreie bauliche Anlage errichten, dann spielen Baugrenzen in aller Regel keine Rolle, es sei denn, die Stadt Bad Oldesloe hat das im Bebauungsplan ausdrücklich anders geregelt - vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO - http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__23.html . Deswegen sollten Sie sich auf jeden Fall Klarheit darüber verschaffen, was der Bebauungsplan zu diesem Thema sagt.

Sie sollten auch einen Blick darauf werfen, welche GRZ (Grundflächenzahl) für Ihr Grundstück festgesetzt wird. Zwar dürfte das eigentlich kein Problem sein, da die zulässige Grundfläche durch Nebenanlagen usw. um bis zu 50 v. H. überschritten werden darf - s. § 19 Abs. 4 BauNVO - http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__19.html . Ob Sie diesen Wert überschreiten, erfahren Sie, wenn Sie in die Anlagen Ihres Architekten zu Ihrer Bauanzeige oder Ihrer Baugenehmigung schauen. Ihr Architekt hat die GRZ für die schon bestehenden Anlagen in den Bauvorlagen ermittelt.

Die Kolleginnen und Kollegen bei der Stadt Bad Oldesloe helfen Ihnen sicher gern, wenn Sie den Bebauungsplan dort einsehen möchten.

Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee

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Zuletzt geändert am 05.03.2007 um 08:53:52 von Larissa Bebensee.
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