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Thema: Frage zur Frage

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 01.03.2007 12:55:29 Titel: Frage zur Frage
Guten Tag !

Ist die jeweils örtlich zuständige Baubehörde verpflichtet, (richtige) Antworten
zu geben oder kann man das dort beispielsweise verweigern ?
Oder ist es sinnvoller, eine Anfrage schriftlich zu stellen ?

Viele Grüße
Raimuind Schütze
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 Verfasst am: 01.03.2007 19:29:28 Titel: Re: Frage zur Frage
Hallo Herr Schütze,

das kommt natürlich darauf an, wie Sie die Frage stellen und welche Frage Sie stellen.

Telefonische Anfragen zu einem bestimmten Bauvorhaben würde ich beispielsweise dann nicht am Telefon beantworten, wenn ich nicht genau weiß, ob mich gerade ein am Bau Beteiligter (z.B. Bauherr) anruft.

Auch Fragen zu personenbezogenen Daten würde ich nicht beantworten.

Am sinnvollsten ist es, eine schriftliche Anfrage zu stellen, die u.a. Name und Anschrift des Absenders enthält.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee

---
Zuletzt geändert am 01.03.2007 um 19:30:21 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 03.03.2007 08:30:00 Titel: Re: Frage zur Frage

Guten Tag !

Wir können im Vorort von Bad Oldeslohe eine Wiese kaufen. Da die größer ist als 20.000 m/2
haben wir vorab die Zustimmung von dem früheren Amt für Land und Wasserwirtschaft
eingeholt, heißt wohl heute Amt für ländliche Räume.

Auf der Wiese steht eine sehr große Scheune aus Holz. Die Bauzeit schätzen wir um die
Jahrhundertwende 1899.
Wir gehen daher davon aus, daß dieses Gebäude mit Genehmigung erstellt ist.

Die Überlegung ist, das Gebäude nach und nach zu renovieren. Es soll dann als Lager für
Futter und Lage (Stroh) dienen. Fenster und Strom gibt es nicht. Das heißt, Fenster sind
als Klappen vorhanden. Mehrere Türen und Tore.

Der Gedanke ist nun, ob bei dem kauf der Flächen aus einem Erbfall auch das Gebäude
1. in Stand gesetzt werden kann; der Baumarkt meinte was von "anzeigefrei", da
Renovierung,
2. ob wir das Gebäude als "nicht Landwirte" dennoch weiter nutzen können in dem
Zweck, wie es mal erstellt wurde,
3. oder ob es möglich ist, eine andere Nutzung vorzunehmen.

Die Grundfläche des Gebäude ist etwa 400 m/2.
Die Höhe ist auf zwei Etagen und etwa 8,0 Meter.
Das obere Geschoß kann mit einem Traktor usw. über eine
Erdaufschüttung eingefahren werden.

Das Gebäude wäre somit als eine Art "Geschenk" bei dem Grundstückskauf dabei.


Meine
"Frage zur Frage"
meine ich insofern so, ob mir die zuständige Behörde vorab telefonisch oder auch auf
einfaches Anschreiben eine Auskunft erteilen muß oder eben nicht. Und ob die
Auskunft "eigentlich richtig" sein muß - Irrtümer natürlich ausgeschloßen.

Wir wollen natürlich vermeiden :
- "schlafende Hunde" zu wecken,
- ein Grundstück zu kaufen, bei dem uns dann im Anschluß die Baubehörde "auf den Pelz rückt"
und wir ein mal genehmigtes Gebäude abreißen und entsorgen müßen. Dann würde sich die
Sache rechnerisch nicht dastellen lassen.


Da es sich um einen Erbfall handelt ist auch das Amtsgericht beteiligt. Der zuständige Sachbearbeiter
meint, daß der bestellte Abwickler an uns verkaufen darf. Eine Auskunft über das Baurecht konnte
uns weder das Amtsgericht noch der Testamentsabwickler geben.


Herzlichen Dank und schöne Grüße !
Raimund Schütze
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 Verfasst am: 05.03.2007 11:43:41 Titel: Re: Frage zur Frage
Hallo Herr Schütze,

die Genehmigungspflicht des Kaufs ergibt sich aus § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes (siehe unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/grdstvg/gesamt.pdf ) i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes http://sh.juris.de/sh/GrdstVGDG_SH_P1.htm und den §§ 3 und 4 Abs. 1 Nr. 3a der Landesverordnung über die Errichtung von Ämtern für Ländliche Räume http://sh.juris.de/sh/AeErV_SH_rahmen.htm.


Da Sie sicherlich nicht „die Katze im Sack“ kaufen wollen, lassen sich Ihre Fragen nur über einen Vorbescheidsantrag verbindlich klären (siehe dazu unter http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=75 ). Aus diesem Grunde wird die zuständige Bauaufsicht wahrscheinlich mit Auskünften etwas zurückhaltend sein.

Ich gehe davon aus, dass die Wiese im Außenbereich liegt (siehe dazu unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 ).

Für die neue Nutzung bräuchten Sie auf jeden Fall eine Nutzungsänderungsgenehmigung.

Wenn die Scheune bisher landwirtschaftlich genutzt wurde und trotz ihres hohen Alters konstruktiv noch in Ordnung ist, könnte in Ihrem Falle die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Betracht kommen (siehe unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ), wobei die Frist in Buchstabe c) unbeachtlich wäre (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauGB_BauOAendG_SH_Art1.htm ).


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 06.03.2007 07:32:20 Titel: Re: Frage zur Frage

Hallo Herr Bebensee !


Wenn ich es richtig sehe, sind Sie für Bad Oldeslohe - Außenbereich - zuständig ????????



Ja, die Grundkonstruktion ist von einem Fachmann als gut und erhaltenswert
eingestuft. Bei einem Bauwerk um die 100 Jahre wäre es ja komisch, wenn
nicht die eine oder andere Klappe / Latte hinüber wäre ............


"Nutzungsänderung" warum ?
Wir dachten, das Gebäude hübsch zu machen und fertig !
Es soll ja nichts anderes hinein !

Nur : ein Abriß ist eben nicht angedacht ! Wozu ?
Oder bedeutet es, daß wir als "Privatleute" schon deshalb eine
Nutzungsänderung beantragen müßen, weil wir eben keine
Landwirte sind und nicht werden wollen ????????????????

Mit dankenden Grüßen
Raimund Schütze
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 Verfasst am: 06.03.2007 12:11:06 Titel: Re: Frage zur Frage
Hallo Herr Schütze,

wir sind leider nicht für den ganzen Kreis als Baugenehmigungsbehörde zuständig: Ahrensburg, Bad Oldesloe und Reinbek regeln ihre Angelegenheiten selbst (siehe unter http://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/bau/bauaufsicht.html ).


Eine Nutzungsänderung ist dann baugenehmigungspflichtig, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften für die neue Nutzung andere Anforderungen stellen als für die bisherige (Umkehrschluss aus § 69 Abs. 3 LBO, siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).

Wenn das Gebäude bisher landwirtschaftlich genutzt worden ist, fiel es unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, und wenn es künftig nicht mehr entsprechend genutzt werden soll, fällt es unter § 35 Abs. 2 BauGB (siehe unter http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ). Deshalb bräuchten Sie eine Nutzungsänderungsgenehmigung, und auch nur mit dem Ziel der Erleichterung des Strukturwandels in der Landwirtschaft hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB geschaffen.

Sollten wir zuständig sein, finden Sie Ihren Sachbearbeiter in folgender Liste
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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