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Thema: Befreiung von örtlichen Bauvorschriften
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Geschrieben von:
Kristina Hänel
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es rechtlich möglich als Bauherr, Anwohner unter falschem Vorwand zur Unterschruift auf Bauplänen zu bewegen, welche man im Nachhinein ändert (nach Unterschriftsleistung) und "nicht" Bestandteil der Baugenehmigung sind? Kann es sein, dass der bereits ausgefüllte Befreiungsantrag den Anwohnern weder vorgelegt noch erwähnt wird? Darf ein Befreiungsantrag fehlerhaft sein, dürfen z.B. nur 4 Höhenpunkte(Überschreitungen) exakt darin benannt werden, obwohl es nachweislich 21 Höhenüberschreitungen sind, welche bis zur 4fachen Überschreitung des Befreiungsantrages führen? Wie kann man sich erfolgreich dagegen wehren?
Dürfen Baupläne mit ein und derselben Balttzahl und dem selben Datum in mehrfach unterschiedlicher Ausführung vorhanden sein?
Darf in einem qualifiz. Baugebeit mit Feststezungen und Begründungen grob gegen diese Festsetzungen verstoßen werden?
Wenn z.B. nur eingeschossig und kleinstrukturiert erlaubt ist, darf dann ein Bauherr viele Grundstücke zusammenfassen und dann einen kolossartigen Baukörper errichten, nur weil die Grundflächenzahl eingehalten wurde?
Es wäre sehr nett, wenn Sei uns antworten könnten!
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Hänel
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Geschrieben von:
Larissa Bebensee
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Sehr geehrter Herr Hänel,
ich möchte mit Ihrer Frage, wie Sie sich als Anwohner gegen das Verhalten des Bauherrn wehren können, beginnen und muss leider auch ein wenig ausholen. Denn die Antwort auf diese Frage ist mit entscheidend für die Beantwortung der übrigen Fragen.
Es gibt zwei Rechtswege, einerseits den privaten (Schiedsstellen, Amtsgerichte usw.) und andererseits den öffentlich-rechtlichen (Behörde, Verwaltungsgericht usw.). Wenn Sie den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg beschreiten wollen, dann setzt dies voraus, dass Ihre vom Gesetz geschützten Nachbarrechte (= Eigentumsrechte) berührt werden. Nicht jede Norm des öffentlichen Baurechts soll die Nachbarn schützen (BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 8/84 – NVwZ 1987, S. 409-410). Manche Normen einschließlich einiger Festsetzungen in einem Bebauungsplan dienen nur dem öffentlichen Interesse wie z.B. dem Naturschutz, dem Städtebau usw.
In einem Bebauungsplan sind z.B. diese Festsetzungen regelmäßig nachbarschützend:
- Art der baulichen Nutzung – s. §§ 2-14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) - http://bundesrecht.juris.de/baunvo/
- Festsetzung der offenen Bauweise - § 22 BauNVO – (nur gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Nachbarn)
- Festsetzung seitlicher Baulinien oder Baugrenzen - § 23 BauNVO (nur wenn mit den Abstandflächen der Landesbauordnung identisch oder diese unterschreitet)
Andere Festsetzungen sind in der Regel nur dann nachbarschützend, wenn dies im Bebauungsplan ausdrücklich so erwähnt wird oder wenn deutlich wird, dass die Festsetzung zum Schutze der Nachbarn in den Bebauungsplan aufgenommen wurde. Nähere Informationen dazu und zum Thema Nachbar/ Nachbarschutz können Sie hier nachlesen:
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=111 - nachbarschützende Vorschriften
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=110 - Nachbar
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=5&bid=34 - Nachbarschutz
Erteilt die Behörde eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB - http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__31.html - , so müssen nachbarliche Interesse gewürdigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde die Nachbarn in jedem Falle vor Erteilung einer Befreiung beteiligen muss. In einigen Bundesländern ist dies zwar so vorgeschrieben (z.B. in Baden-Württemberg), nicht aber in Schleswig-Holstein (vgl. § 77 LBO - http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P77 ).
Als Eigentümer eines benachbarten Grundstückes können Sie die Baugenehmigung und die genehmigten Bauzeichnungen bei der Bauaufsichtsbehörde einsehen. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Baugenehmigung so, wie sie erteilt wurde, Ihre Rechte als Nachbar verletzt, können Sie gegen die Baugenehmigung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde, die die Baugenehmigung erlassen hat, eingelegt werden. Als Nachbar sollten Sie sich so früh wie möglich – also sobald Sie für sich Beeinträchtigungen erkennen können – mit der Bauaufsicht in Verbindung setzen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Sie auch dahingehend beraten, ob die von Ihnen wahrgenommene Beeinträchtigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt oder nicht, m.a.W. ob ein Widerspruch Sinn macht oder nicht.
Da im Widerspruchsverfahren nur geprüft wird, ob die Baugenehmigung richtig erteilt wurde, lohnt sich ein Widerspruch nicht, wenn der Bauherr abweichend von der Baugenehmigung baut. Wenn die Baugenehmigung richtig ist, der Bauherr sich aber nicht daran hält, oder wenn ein Bauherr ohne Baugenehmigung baut, dann können Sie bei der Bauaufsicht nur einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen. Nähere Informationen dazu können Sie hier nachlesen: http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=32
Wenn Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mitteilt, dass keine nachbarschützenden Vorschriften durch das Bauvorhaben verletzt werden, dann bedeutet das nicht, dass nicht evt. andere Vorschriften verletzt werden. Die Bauaufsicht darf und wird Ihnen aus Gründen des Datenschutzes nicht mitteilen, ob sie bei anderen Verstößen gegen geltendes Baurecht etwas unternimmt oder nicht. Bei gravierenden Verstößen wird die Bauaufsicht aber im Regelfall im öffentlichen Interesse tätig.
Soviel zu den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten. Nun zu Ihren Detailfragen.
Ohne die Bauvorlagen zu kennen, ist es sehr schwer, eine echte Auskunft zu geben. Wenn Sie es noch nicht getan haben, dann empfehle ich Ihnen, die Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzusehen. Denn es ist möglich, dass der Bauherr Sie zunächst für einen Befreiungsantrag hat unterschreiben lassen, dann aber festgestellt hat, dass er Ihre Unterschrift gar nicht benötigt. Wie oben erwähnt sind bei der Erteilung von Befreiungen nachbarliche Belange lediglich zu würdigen. Wenn der Bauherr also eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes wünscht, die keine nachbarschützende Funktion haben, dann braucht er Ihre Unterschrift auf den Bauvorlagen nicht zwingend. Vielleicht hat der Bauherr auch umgeplant und benötigt gar keine Befreiung mehr ?
Es ist denkbar, dass in einem Befreiungsantrag nur die Überschreitung von 4 Höhenpunkten angegeben wird, tatsächlich aber mehr Überschreitungen vorhanden sind. Wenn 4 Eckpunkte angegeben werden, dann wird sich ein Mittelmaß für die dazwischen liegenden Flächen ergeben. Auch daraus könnte man dann die Überschreitung anderer Höhenpunkte ableiten. Ob das in dem speziellen Fall, den Sie beschreiben, so ist, kann ich ohne Kenntnis der Bauvorlagen und der Örtlichkeit natürlich nicht sagen. Grundsätzlich ist die Veränderung der Geländeoberfläche, insbesondere wenn Sie im Bebauungsplan festgesetzt ist, nachbarschützend. Nicht jede Veränderung der Geländeoberfläche führt aber dazu, dass ein Rückbau erfolgen muss. Das hängt letztlich von der Beurteilung im Einzelfall ab.
Maßgeblich für das, was gebaut werden darf, sind die genehmigten Bauvorlagen, also die Bauzeichnungen, die mit einem Stempel der Bauaufsicht markiert und Bestandteil der Baugenehmigung geworden sind. Im Baugenehmigungsverfahren kommt es immer wieder vor, dass ein Bauherr Bauvorlagen in Teilen oder vollständig austauschen muss. Das kann dazu führen, dass mehrere Varianten der Bauvorlagen in der Bauakte liegen. Aber noch einmal: Entscheidend ist das, was die Bauaufsicht abgestempelt und genehmigt hat. Diese Baugenehmigung soll auch auf der Baustelle vorliegen. Der Bauherr wird u.U. mehrere, nicht abgestempelte Bauvorlagensätze besitzen, weil je nach Art des Bauvorhabens mehrere Personen gleichzeitig mit den Bauvorlagen arbeiten müssen. Sollte es allerdings so sein, dass auf der Baustelle i n h a l t l i c h andere Pläne vorliegen, dann wäre das ein Indiz dafür, dass von der Baugenehmigung abgewichen wird.
Gegen Festsetzungen eines Bebauungsplanes darf nicht verstoßen werden. Ein Bebauungsplan ist eine Satzung und somit verbindlich. Es mag aber sein, dass von einigen Festsetzungen aufgrund von vorher beantragten und gewährten Ausnahmen oder Befreiungen abgewichen werden darf. Sollte ein Bauherr dies nicht im Vorwege geklärt haben, dann lässt sich dies in manchen Fällen nachholen.
Je nach Art der Festsetzungen des Bebauungsplanes kann es sein, dass ein Bauherr mehrere Baugrundstücke z.B. mittels einer Vereinigungsbaulast zusammenfassen kann, um dann ein insgesamt größeres Gebäude darauf zu errichten. Ein Bauherr kann auch im Grundbuch mehrere Grundstücke zu einem einzigen großen Grundstück verschmelzen. Auch dann ist je nach Art der B-Plan-Festsetzungen vieles möglich. Wenn die Gemeinde, die den B-Plan aufgestellt hat, zwar eine kleinstrukturierte Bebauung gewünscht hat, in den B-Plan aber keine Festsetzungen aufgenommen hat, die das garantieren (wie z.B. maximale Grundstücksgrößen), dann kann der „kolossartige Baukörper“ durchaus zulässig sein. Genauer müsste Ihnen das die zuständige Bauaufsichtsbehörde sagen können, die die Baugenehmigung erteilt hat.
Ich hoffe, ich habe Ihnen etwas weiterhelfen können.
Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
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Zuletzt geändert am 23.02.2007 um 12:24:24 von Larissa Bebensee.
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Geschrieben von:
Kristina Hänel
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Sehr geehrte Frau Bebensee,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und die damit verbundene Mühe! Eine Frage hätte ich allerdings noch, doch zunächst eine kurze Erläuterung. Wir wohnen in einem qualifiz. Baugebiet mit Festsetzungen und Begründungen. Laut § 34 ABs.2 BauGB hat dieser Gebietscharakter grundsätzlich nachbarschützende Qualität, ein Schutzanspruch, welcher weit über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines gebietsfremden Bauvorhabens ausgelöst, weil dieses das nachbarliche Austauschverhältnis stört und eine Verfremdung des Gebietes einleitet. Wir wurden durch das Bauvorhaben, welches die zulässige Bauhöhe stellenweise um 4m überschreitet in unzumutbarer Weise in unseren schutzwürdigen Interessen verletzt. Die Entwertung unserer Grundstücke/Häuser ist erheblich. Doch das Unfassbare ist, dass der Befreiungsantrag, in welchem die höchste Höhe mit 89cm beziffert ist, allen Behörden (Petitionaauschuss, Widerspruchsbehörde des RP Chemnitz) zur Entscheidung vorgelegt wurde, mit ebensolchen Bauplänen, welche nur diese höchste Höhe von 89cm aufwiesen, wie die Ablehnungen deutlich beschreiben. Bei den Kontrollen der Unteren Bauaufsicht heißt es in allen Ablehnungen wörtlich, war eine Höhenüberschreitung von mehr als 3m weder genehmigt noch feststellbar! Nun, genehmigt sind diese Ablehnungen nicht , jedoch feststellbar. Im 4. Nachtrag zur Baugenehmigung ( 2 Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung) sind neue Baupläne (Genehmigungspläne) enthalten, welche mit aller Deutlichkeit diese max. Höhenüberschreitung von 400 cm beinhalten. Neu beteiligt wurden wir nicht, jedoch für diese Höhenüberschreitungen haftbar gemacht. Die von uns unterzeichnetetn Pläne, enthalten "keinen" grünen Genehmigungsstempel und wurden von den Behörden geprüft, mit dem Resultat, dass diese Pläne mit max.89cm Höhenüberschreitung konkret nachvollziehbar wären in punkto Höhe, Breite und Länge. Deshalb sei bei Unterschriftsleistung der geplante Baukörper bekannt gewesen. Selbst wenn man uns für die 89cm, welche im Maßstab 1:100 kleiner als 1cm sind und von uns ohne Lineal nicht erkannt werden konnten, (da wir auch nicht wussten, dass es um die Bauhöhe geht, sondern uns der Bauherr suggerierte, es könnten die Festsetzungen des B-Planes eingehalten werden), kann man uns für die 4,5 fache Höhenüberschreitung des niemals geänderten Befreiungsantrages und der ursprünglichen Baupläne (welche allerdings inzwischen überarbeitet wurden) verantwortlich machen?
Mit freundlichen Grüßen
Kristina Hänel
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Zitat :
.....ist es rechtlich möglich als Bauherr, Anwohner unter falschem Vorwand zur Unterschruift auf Bauplänen zu bewegen, welche man im Nachhinein ändert (nach Unterschriftsleistung) und "nicht" Bestandteil der ....
Kommentar 1 :
Wir sind hier doch nicht in Hessen, wo der Herr MP Roland Koch nachträglich einen Darlehnsvertrag
erstellte, oder verstehe ich jetzt was falsch ????????
Kommentar 2 :
Anders als im "Fall Koch" geht es hier um Urkunden mit Willenserklärungen. Wer Urkunden fälscht,
in dem er nachträglich Änderungen vornimmt, begeht eben Urkundenfälschung, möglicher Weise
auch Betrug im Sinne des §§ 263 StGB.
Geben Sie bitte bei google.de die entsprechenden Suchbegriffe ein.
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Geschrieben von:
Larissa Bebensee
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Sehr geehrte Frau Hänel,
wenn ich Sie richtig verstehe, wohnen Sie in einem Gebiet, für welches Ihre Stadt/ Gemeinde einen qualifizierten Bebauungsplan aufgestellt hat. Nachbarrechte lassen sich in dem Fall insbesondere aus § 30 Abs. 1 (nicht 34) BauGB i.V.m. den entsprechenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung ableiten. Und Sie haben recht, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung steht Ihnen grundsätzlich ein Abwehrrecht zu. In Ihrem Fall geht es anscheinend um das Maß der baulichen Nutzung, hier wohl die Höhe des Gebäudes (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO -> http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__16.html ).
Auch bei Verletzung des Maßes der baulichen Nutzung können Sie Abwehrrechte geltend machen, ob Sie damit jedoch Erfolg haben, hängt ganz entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. D.h., es könnte völlig unerheblich sein, ob Sie auf einer Bauzeichnung unterschrieben habe oder nicht, wenn die Abweichung vom B-Plan keine Nachbarrechte verletzt. In einem Kommentar zur Baunutzungsverordnung - Fickert/ Fieseler, 10. Auflage, Rd.Nr. 59 - wird z.B. ausgeführt: "Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine (auch etwa willkürliche) unterschiedliche Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe baulicher Anlagen wird also nicht in jedem Fall, sondern nur dann gegeben sein, wenn dadurch eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn eintreten kann. (...) Nachbarrechte werden also nicht stets, sondern erst von einer nur im Einzelfall bestimmbaren Zumutbarkeitsschwelle an beeinträchtigt." In dem Kommentar wird z.B. ein Fall zitiert, in welchem sich ein 6-geschossiges Gebäude mit entsprechendem Grenzabstand und ausreichend großen Freiflächen noch zumutbar in ein 2-geschossiges Wohngebiet einfügte. Anders wäre es aber gewesen, wenn sich aus der Begründung des Bebauungsplanes ergeben hätte, dass die 2-geschossige Bauweise nachbarschützende Wirkung haben soll.
Ob diese Zumutbarkeitsschwelle also in ihrem Fall überschritten ist, kann ich ohne Kenntnis aller Umstände natürlich nicht erkennen. Allein der Hinweis auf eine Wertminderung Ihres Grundstückes, der Verlust der freien Aussicht oder die Möglichkeit, in Ihr Grundstück einzusehen, reicht in der Regel nicht aus. Sie könnten sich - wenn Sie überhaupt noch Rechtsbehelfsmöglíchkeiten ausschöpfen können- von einem Rechtsanwalt (Tätigkeitsschwerpunkt öffentliches Baurecht) beraten lassen.
Mir ist leider nicht ganz klar geworden, inwiefern Sie durch Ihre Unterschrift verantwortlich gemacht werden. Wenn man Ihnen vorhält, Sie hätten durch Ihre Unterschrift zum Ausdruck gebracht, Sie seien mit der zusätzlichen Überschreitung der zulässigen Höhe einverstanden gewesen, so könnte ich das nach Ihrer Schilderung nicht nachvollziehen. Dann könnte es aber immer noch sein, dass die Behörden die Meinung vertreten, die Zumutbarkeitsschwelle (s.o.) sei noch nicht überschritten, so dass es auf Ihre Unterschrift nicht ankommt.
Hat sich allerdings aus den Plänen die Gesamthöhe des Gebäudes ergeben, ohne dass Sie das wahrgenommen haben, so wäre ich als Behörde wahrscheinlich froh. Denn als Behörde müsste ich davon ausgehen, dass Sie die Unterschrift mit voller Absicht und in Kenntnis aller Umstände gegeben haben. Wenn Sie bei dem Gespräch mit dem Bauherrn im Irrtum waren oder getäuscht wurden, ist das nicht Sache der Behörde, dieses aufzuklären. In dem Fall müssten Sie sich (zivilrechtlich) mit dem Bauherrn auseinandersetzen. Auch hierzu könnten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Ich hoffe, ich habe Ihre Frage zumindest ansatzweise beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
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Zuletzt geändert am 15.06.2007 um 09:08:52 von Larissa Bebensee.
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Geschrieben von:
Kristina Hänel
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Anworten, falls Sie Interesse haben finden Sie unseren Fall im Net unter "Pflegeheimskandal Stollberg". Er offenbart ein mysteriöses Förderverfahren, welches innerhalb einer Woche beantragt und bewilligt wurde ohne, dass es dafür ein Grundstück, eine Planung oder eine Baugenehmigung gab, jedoch ein exaktes Zahlenwerk! Die Baugenehmigung wurde in aller Eile und mit kriminellen Energien erzwungen. Der Widerspruch gegen die Baugenehmigung konnte mit gefälschten Bauplänen, welche aber wiederum nicht mit dem tatsächlichen Baukörper identisch sind, vereitelt werden. Die mit dem Fall betrauten Baubehörden, waren nicht in der Lage, das Gebäude zu vermessen bzw. wollten sie es nicht! Die "magischen Baupläne", welche je nach Wunsch, geringfügige oder drastische Höhenüberschreitungen aufweisen, beschäftigen derzeit noch die Richer am Verwaltungsgericht Chemnitz!
Viele Grüße aus dem "skandalumwogenen Sachsen"
K.Hänel
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Moin :))
Der Unterschied zu Sachsen und anderen Bundesländern besteht nur darin,
daß Skandale nicht unbedingt offenbar werden. Da haben die macher es
etwas besser im Griff.
Können Sie sich an den Brand des Flughafen Düsseldorf erinnern ???????
Im Anschluß gab es ein langes gerichtliches Nachspiel. Auch Mitarbeiter
der Bauaufsicht wurden vor dem Strafgericht angeklagt. Am Ende wurde
nicht mehr über die Vorwürfe gesprochen, sondern über Verfahrens-
fragen. Damit lief die Sache komplett aus dem Ruder und wurde
"gegen Zahlung von Geld" eingestellt.
Der wesentliche Vorwurf der Staatsanwaltschaft war, daß die Bauaufsicht
es zugelassen hatte, brennbare Materialien einbauen zu lassen, die bei
dem Brand verherrende Folgen hatten.
Die Notfall-Hot-Line, über die das Feuer gemeldet wurde war so inkompetent,
daß die Rettungskräfte über Handys der Opfer, die in Ihren Büros "zu Hause"
anriefen, heran geführt werden mußten.
Da ist in Düsseldorf alles schief gelaufen, was schief laufen konnte !
Und das alles unter behördlicher Organisation / Aufsicht !
An diesem Wochenende ist dem sh:z - Verlag zu entnehmen, daß sich der Bürgermeister der
Stadt Schleswig mit dem Landrat des Kreisese SChleswig-Flensburg "kloppt". Der
Landrat hatte sich über das Stadtbild negativ geäußert. Kann er ja, ist sogar sein Recht.
Nur : was stört Dich der Span im Auge Deines Nachbarn, wenn Du selbst einen Balken
im Auge hast - so steht es sinngemäß in der Bibel. Oder auf Deutsch : Der Herr
Landrat soll sich mal an seine eigene Nase fassen.
Die Fotos von Imbissbuden am Strand, im Naturschutz, ohne Baugenehmigung,
ohne Toiletten, ohne Wasser (zum Hände waschen) reiche ich bei Gelegenheit
gern nach.
Wenn Sie aber sich im Baumarkt eine Gartenlaube kaufen und sich die mit dem
Baumarkt-LKW in den Garten setzen lassen, können Sie sich darauf verlassen,
daß der herr Landrat "seine!" Bauaufsicht auch mal selber losschickt, weil
im Außenbereich nur 10 m/3 zuläßig sind und es wegen der fehlenden
Baugenehmigung Zoff gibt.
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Korruption im Pinneberger Kreisbauamt?
Seester: Das Mobile Einsatzkommando hat einen Angestellten der Kreisverwaltung bei der Geldübergabe verhaftet.
Von Manfred Augener/Arne Kolarczyk
Offenbar finanzierte er seine Urlaubsreisen durch Bestechung. Ein 51 Jahre alter Baukontrolleur aus Klein Nordende ist am Mittwoch von Beamten des Mobilen Einsatzkommandos (MEK) auf einer Baustelle in Seester vorläufig festgenommen worden, als er von einem Bauherrn einen Geldbetrag entgegennahm.
Der Häuslebauer hatte sich in der vorigen Woche an die Polizei gewandt und angezeigt, dass der Kontrolleur im Zusammenhang mit der Abnahme seines Bauprojektes wörtlich "Geld zur Aufbesserung der Urlaubskasse" gefordert hatte. Dabei handelte es sich um einen dreistelligen Euro-Betrag.
Daraufhin wurde die gemeinsame Ermittlungsstelle Korruption des Landeskriminalamtes und der Staatsanwaltschaft Kiel eingeschaltet und mit dem Bauherrn ein Geldübergabetermin abgesprochen. Als der Kontrolleur wie vereinbart erschien und den Umschlag übernahm, schlugen die Beamten des MEK zu und verhafteten den überraschten 51-Jährigen.
Zu gleicher Zeit erschienen Kriminalbeamte im Kreisbauamt mit richterlichem Durchsuchungsbefehl und nahmen das Dientzimmer des Kontrolleurs genau unter die Lupe. Auch die Privaträume wurden durchsucht; umfangreiches Beweismaterial wurde gefunden. "Die Unterlagen werden jetzt gesichtet und ausgewertet", so der Kieler Oberstaatsanwalt Uwe Wick. Er bezeichnete das Vorgehen des Kreisbediensteten als "ungewöhnlich dreist". Wick: "Für uns liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei der Tat nicht um einen Einzelfall handelt." Weitere Opfer sollten sich an die Korruptionsdienststelle des Landeskriminalamtes unter 0431/160 42 20 oder das Lagezentrum des Innenministeriums unter 0431/ 160 50 20 wenden.
Jürgen Tober, zuständiger Fachbereichsleiter im Kreishaus, zeigte sich fassungslos. "Wir werden natürlich alles tun, um der Staatsanwaltschaft bei der Aufklärung behilflich zu sein", sagte er. Alle Personen, die Hinweise zu diesem oder auch anderen Fällen im Rahmen der Bauaufsicht haben, so Tober, sollten sich melden, gegebenfalls auch unter seiner privaten Handynummer 0172/ 458 86 90. Er werde jeden Hinweis weiterleiten.
Der Fachbereichsleiter sicherte in diesem Zusammenhang zu, dass Baugenehmigungen, die unter derartigen Umständen ausgesprochen worden seien, nicht vom Kreis zurückgezogen werden. Gegen den Angestellten, der mit zwei Kollegen auf Kreisebene als Baukontrolleur arbeitet, werden jetzt arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet. Insgesamt arbeiten in der Abteilung 30 Personen.
Die Staatsanwaltschaft geht nicht davon aus, dass weitere Mitarbeiter der Behörde an den Taten beteiligt waren. Der Beschuldigte wurde nach der Vernehmung nach Hause entlassen. Aus ermittlungstaktischen Gründen wollte Wick keine Einzelheiten zur Befragung nennen. Damit bleibt unklar, ob der Kreisbedienstete ein Geständnis abgelegt hat. Dem 51-Jährigen drohen wegen Vorteilsannahme im Amt bis zu drei Jahre Haft.
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Auf meine beschwerde hin an die zuständige Kreisverwaltung, daß ein Mitarbeiter der Bauauafsicht
eine beantragte Baugenehmigung für den Fall in Aussicht gestellt hat, daß er ein ganz bestimmtes
Geschenk erhielte, bekam ich einen "bitterbösen Brief" aus der Verwaltung.
Dieser Mitarbeiter der Bauaufsicht "schob" einem Kollegen später einen eigenen Bauantrag unter,
und der Kollege erteilte gutrgläubig (oder eben dumm) die Baugenehmigung. Erst nachdem der
örtliche Bürgermeister die Presse eingeschaltet hatte wurde im Kreishaus reagiert.
Der gleiche Mitarbeiter leitete gegen einen Bauherrrn ein OWI-Verfahren ein. Der Bauherr hatte
vergessen, "das rote Kärtchen" für die Fertigstellung seiner Garage abzusenden. Der Bauherr
ist Polizeibeamter von Beruf.
"Später" erhielt die örtliche Polizeieinsatzzentrale einen Anruf wegen einem Fahrzeug welches
in Schlangenlinien und zu schnell durch eine Fußgängerzone fuhr.
Mit im Streifenwagen war der Bauherr, eben der Polizeibeamte.
Es fiel gleich auf, daß der Führer des Fahrzeuiges "bekannt" ist, nämlich der Mitarbeiter der
Bauauaufsicht. Auch fiel auf, daß Alkohol im Speil sein mußte.
Das fahrzeug wurde gestoppt, der "Bauherr" verblieb im Polizeiwagen und forderte
Verstärkung an. Der Kollege begann mit der "Allgemeinen Verkehrskontrolle".
Es folgten wüste Beschiimpfungen durch den Fahrzeugführer.
Eine "freiwillige Blutprobe" wurde verweigert, daher wurde diese
angeordntet.
Der Mitarbeiter der Bauaufsicht ist wegen Beleidigung und Führen eines PKW unter
Alkoholeinfluß rechtskräftig verurteilt.
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Untersuchungen haben ergeben, und den Ergebnissen schließe ich mich gern an,
daß über 90 % aller MitarbeiterInnen in "Ämtern" seriös sind und fleißig ihre
Arbeit verrichten.
Bei der Landespolizei Schleswig-Holstein liegt diese Zahl über 98 %. "über" !
Über zwei Dinge muß man sich daher Gedanken machen :
- den Sinn / Unsinn von Bauaufsichtsämtern ........
- die wenigen scharzen Schaafe.
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Geschrieben von:
Kristina Hänel
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Sehr geehrter Herr Dr.jur.von Campe,
vielen Dank für die interessanten Beiträge, der Flughafenbrand ist uns noch gut in Erinnerung, nur die Hintergründe kannten wir nicht. Was die schwarzen Schafe in den Ämtern betrifft, 10% reichen aus, um genügend Schaden zu verursachen. Wir haben beim Recherchieren unseres Falles mit unzähligen Beamten in Ost und West gesprochen, welche äußerst kompetent und bürgerfreundlich Auskunft gaben, sie konnten sich das von uns Geschilderte in ihrer Behörde nicht vorstellen und sind am Fortgang des Falles interessiert. So eine Anhäufung von Amtspflichtsverletzungen, hieß es, hätten sie noch nicht erlebt. Man darf auf die Konsequenzen der Pflichtverletzungen bzw. das Ignorieren derselben gespannt sein!
M.f.G.
K.Hänel
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Moin !
1. Bitte lassen Sie es auch hier mal wissen, wie die Sache endet.
2. Nicht 10 %, sondern 1 % sind zu viel.
3. Übrigens, nur mal am Rande, auch der "hier hin und wieder mal schreibende Motorradfahrer"
steht im Kreuzfeuer der Kritik. Sicher kann man über den Sinn oder Unsinn von Baubehörden
streiten, wenn aber ein Herr Möller in der Oberen Bauaufsicht "lospoltert" und "blufft", der
"hat doch keine Ahnung", dann ist das bei dem Mottorad fahrendem Volljuristen schlicht falsch
und zeigt, daß es der Oberen Bauaufsicht an Argumenten fehlt.
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Geschrieben von:
lattenhammerwilly
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über diese thema kann noch lange herumdiskutiert werden, die bauaufsicht bleibt.im prinzip auch richtig wenn nur alle bauinteressenten wirklich gleichbehandelt würden. ein mir bekannter wohlhabender und dorfbekannter autohändler baut im aussenbreich im landschaftsschutzgebiet 100m von der ostsee entfernt auf ackerland eine villa mit pool für nichtlandwirtschaftliche zwecke mit genehmigung der baubehörde!!!!!
der hat geld und einfluss, ist nebenbei auch ein bekannter investor.....
ein anderer hat eine kleine schafherde, ein paar fische im teich, auf gepachtetem ackerland und baut einen laufstall für die tiere als schutz.was passiert: die ordnungsbehörde schreitet ein..... kein vollandwirt, aussenbereich..... was soll das??? wie funktioniert sowas überhaupt ? "ein gesetz ist kein gesetz wenn es nur manchmal gilt" sagte albert einstein.
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Geschrieben von:
lattenhammerwilly
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über diese thema kann noch lange herumdiskutiert werden, die bauaufsicht bleibt.im prinzip auch richtig wenn nur alle bauinteressenten wirklich gleichbehandelt würden. ein mir bekannter wohlhabender und dorfbekannter autohändler baut im aussenbreich im landschaftsschutzgebiet 100m von der ostsee entfernt auf ackerland eine villa mit pool für nichtlandwirtschaftliche zwecke mit genehmigung der baubehörde!!!!!
der hat geld und einfluss, ist nebenbei auch ein bekannter investor.....
ein anderer hat eine kleine schafherde, ein paar fische im teich, auf gepachtetem ackerland und baut einen laufstall für die tiere als schutz.was passiert: die ordnungsbehörde schreitet ein..... kein vollandwirt, aussenbereich..... was soll das??? wie funktioniert sowas überhaupt ? "ein gesetz ist kein gesetz wenn es nur manchmal gilt" sagte albert einstein.
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Verehrter "Lattenhammerwilly" !
Das Problem ist, daß wir in einer Zeitepoche leben, die ich als "Diktatur der Verwaltungen" beschriebe.
Selbst der Herr Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, Dr. Ralf Stegner, hat mir in einer Sache
"lapidar" mitteilen lassen, also nicht mal selber mitgeteilt, "man werde sich nicht gegen das eigene
Ministerium stellen".
Weder die örtliche Bauaufsicht, noch die Obere Bauaufsicht, noch der Herr Minister Dr. Ralf
Stegner sehen sich veranlaßt, absolute Widersprüche aufzuklären und Abhilfe zu schaffen.
In einer anderen Bausache habe ich Post von einem Landkreis bekommen. Diese Post hat
2 Jahre und 10 MOnate auf sich warten lassen.
In einer anderen Sache war es mir echt zu dumm. Für die Antragstellerin einen Prozeßkostenhilfeantrag
formuliert und eine Klage. Vorab per Telefax an das Verwaltungsgericht. Der zuständige Richter
bekam die Sache morgens auf den Tisch und gab es gleich per Fax an die Behörde weiter.
Gegen Mittag hat der Herr Vorsitzende angerufen, weil er noch einige Verständnisfragen hatte.
Kurz vor Behördenschluß kam der Anruf aus der Verwaltung. Der stellvt. Leiter hate die
Post in Empfang genommen - aus dem Faxgerät und seine Mitarbeiterin angewiesen,
anzuerkennen.
Wenn man sich überlegt, daß sich Parteien, Fraktionen und Mitglieder des Parlamentes gegenseitig
verklagen, wenn man sich vor Augen führt, daß Ermittlungsakten verschwinden, wenn es um
Behördenkorruption geht, dann stelle ich offen die Frage, ob wir wieder dort angekommen sind,
wo das Unheil in den 20er-Jahren des "letzten Jahrhundert" schon mal begann.
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Ach ja, fast vergessen :
weitere Informationen finden Sie im Forum von :
http://www.fdp.de
http://www.ssw.de
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Aus dem FDP-Forum :
______________________________
Aktenvernichten ist eine neue Mode in Deutschland. Was man gerne ungeschehen machen möchte - wird einfach verbrannt.
Ob im Bundeverteidigungsministerium (siehe:
[www.netzeitung.de] )
oder jetzt in Sachsen:
[www.heute.de]
oder seinerzeit beim BND-Untersuchungsausschuss:
[www.ad-hoc-news.de]
oder hier:
[www.net-tribune.de]
Da wird geheizt was das Zeug hält - eigentlich bräcuhten die gar keine Grillkohle diesen Sommer. Was nicht mehr nachvollzogen werden kann ist auch aus dem Sinn.
Und jetzt fragen manche Leute "Warum seid Ihr denn politikverdrossen?".
Die Politiker machen sich eigenes Recht, und wenn Sie sich dann am ende sogar da dran nicht gehalten haben - dann werden die Beweisakten einfach verbrannt.
weil wir einfachen Leute die Dinge nicht sooo leicht ungeschehen machen können. wir können nicht ins Polizeiamt gehen, und unsere Beweisfotos von der Blitzampel einfach verbrennen, oder warum nicht auch mal eine Steuererklärung als Heizmaterial?
Wo ist das gleiche Recht?
Als nächstes sind wahrscheinlich die Akten über den Fall Barschel dran:
Siehe:
[www.netzeitung.de]
[www.focus.de]
Auszug:
Barschel Chefermittler: "Es kann nur Mord gewesen sein!"
Die Leute werden doch von amts wegen andauernd für dumm verkauft.
Oder ...?
--Theo Gottwald
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Geschrieben von:
lattenhammerwilly
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es ist doch immer wieder klar das geld die welt regiert, hier und überall. in den 30er-40er jahren hat ja die regierung versucht dem ein ende zubereiten und ist kläglich gescheitert. die sieger versprachen eine soziale marktwirtschaft und demokratie.bekommen haben wir eine verwaltungsdiktatur und eine internationale weltwirtschaft. nur wir soll man sowas abändern? nur immer herummäkeln ist sinnlos.selbst die nichtkapitalistischen staaten im osten hatten es versucht mit mauer und allen militärischen mitteln, und sind gescheitert, bzw. aufgekauft worden!!
geld regiert die welt, und mir ist kein flecken erde bekannt wo dies nicht gilt. leider.
so darf einer was bauen, der andre nicht....dann heisst es " eine illegale , aber rechtskräftige baugenehmigung" und der fehler "muss" selbstverständlich seitens der behörde nicht wiederholt werden. kann aber. lol.
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Geschrieben von:
Dr. jur. Theodor von Campe
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Moin-Moin :))
Darf ich Ihren Ausführungen etwas nachtragen ? .............
In den kommunistischen Regiemen "durfte" man zwar bauen, das Grundstück gehörte
einem aber nicht. Wenn der Staat es benötigte, nahm er es sich.
Das ist in "unserem" System nicht ganz anders. Wenn der Staat Ihr Grundstück
benötigt, weil er meint, bsplw. den Radweg verbreitern zu wollen, dann
nimmt er sich das Grundstück. Auch haben Sie es zu dulden, daß Energieleitungen
über oder unter Ihnen, auf Ihrem Grundstück geführt werden. Ob Sie dafür eine
Entschädigung erhalten, sehen Sie nach dem Gerichtsverfahren.
Dennoch : in anderen Ländern geht es anders. Hast Du Geld zu bauen, dann baue.
Hast Du kein Geld, dann lasse es.
Das wesentliche Argument des Selbstverständnis "unserer" Bauaufsichtsämter wird
genau in diesen Urwaldländern entkräftet.
Niemand wirft dort sein schwer erarbeitetes Geld aus dem Fenster und baut einen
"Pfuschbau" und auch nicht ausserhalb von "Ortskernen".
Einerseits ist jedes "Stück Geld dort zu schade", um es wegzuwerfen,
andererseits bauen die Menschen deshalb "nahe Ortskernen", weil sie die
Infrakstruktur wie Straßen, Trinkwasser pp. nutzen können, aber auch aus der
Angst vor Überfällen / wilden Tieren. Das ist jetzt kein Witz. Das ist so.
Auf den "Spuren von Lady Di", dort, wo noch die Bomben der USA liegen und
noch heute Menschen verstümmeln, genau dort habe ich mir das angesehen.
Als ich vor wenigen Wochen mit dem Leiter einer Bauaufsicht sprach, fragte ich ihn, wieviele
Verfahren seine Behörde gegen "illegale Bauten" einleite. Die Antwort war bemerkenswert.
Er meinte, vor etwa fünf Jahren habe er mal damit gedroht, könne sich aber nicht genau
erinnern.
Das bedeutet, daß diese Bauaufsicht entweder "zu lasch vorgeht", oder dort alles in
Ordnung ist .................
Auf meine Frage, wie er es sehe, daß der Nachbarkreis "mit Verfügungen so um sich werfe"
war seine Antwort : daß man dort einen ganz anderen höheren Personalstamm habe und
man sich gerade mit Blick auf die Kreisgebietsreform "profilieren" müße.
Es geht auch gar nicht um die Frage, ob eine Behörde "einen Fehler" wiederholen soll, es geht ganz
schlicht und einfach um die Frage, was andere Leute "richtig" machen, bei der Antragstellung,
was "man" ggf. "selber" falsch macht.
In diesem Forum bekommen Sie von der Bauaufsicht dazu zu lesen, daß "Sie selbst verantwortlich
sind" und das "Ihnen die Behörde keine qualifizierten Auskünfte geben muß".
Eine andere Bauaufsicht sagt sogar aus, daß man / frau - :)) - "lügen" - dürfe. Das bedeutet, man
(frau) gibt Ihnen eine falsche Auskunft ................. aus welcher Motivation heraus auch immer und
Sie haben "den Spaß damit".
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