Hallo Frau/Herr Bilidt,
Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe und 5 m Länge sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 9a LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Nachbarrechtliche Probleme wird es ja wohl nicht geben, da Sie sich mit Ihren Nachbarn einig zu sein scheinen.
Ich würde an Ihrer Stelle noch einmal mit Ihrer Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung sprechen, ob es für Ihre Grundstücke evtl. einen Bebauungsplan oder eine Gestaltungssatzung gibt, die die Mauer nicht zulässt.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee