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Thema: Spitzdach runter, Flachdach drauf ?

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 04.02.2007 08:29:40 Titel: Spitzdach runter, Flachdach drauf ?
Guten Tag zusammen !

Wir haben auf unserem haus ein "Spitzdach" und überlegen, es runter zu werfen und eine neue
Dachhaut aufzumontieren.

Die "Tiefe" des Hauses ist 6,0 Meter. Die Länge der lieferbaren Platten ist 7,0 Meter.

Der Lieferant meinte, daß diese Dachplatten "selbst tragend" seien.


Also stelle ich mir vor :
Dachpfannen herunter.
Dachlatten herunter.
Dreieck-Spitzdach herunter.
Schalung vernageln und verschrauben.
Dachplatten als "Flachdach drauf".

Der Zimmermann meinte, daß das ein Teilabbruch sei und deshalb keine
Baugenehmigung her müße. Ist das richtig ?

Weiter meinte er, daß an dem restlichen Baukörper (der dann stehen bleiben
würde) ja kein Eingriff in die Statik erfolge, auch aus der Sicht keine
Baugenehmigung nötig sei. Ist das richtig ?

Weil die neuen Platten leichter wären als der gesamte alte Dachstuhl sei
auch aus der Sicht keine Baugenehmigung erforderlich. Richtig ?



Danke für Ihre Mühe !
MFG
Martin Kaufmann
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 Verfasst am: 06.02.2007 16:16:03 Titel: Re: Spitzdach runter, Flachdach drauf ?
Hallo Herr Kaufmann,

die Änderung der Dachform ist auf jeden Fall baugenehmigungspflichtig. Die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen ist zwar grundsätzlich baugenehmigungsfrei (vgl. § 69 Abs. 2 LBO – s. http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P69). Das gilt aber nicht, wenn in das statische Gefüge des Gebäudes eingegriffen wird. Somit sind zwar Dachumdeckungen baugenehmigungsfrei, nicht aber Änderungen der Dachkonstruktion wie in Ihrem Fall. Die Lasten eines Flachdaches, selbst wenn es „selbsttragend“ ist, verteilen sich anders als bei einem Dach mit Spitzgiebel. Auf jeden Fall muss sichergestellt werden, dass das Flachdach auf die Gebäudewände, die stehen bleiben, aufgesetzt werden kann.

Sie sollten sich vergewissern, ob sich Ihr Haus im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und/ oder einer Gestaltungssatzung befindet. Es könnte nämlich sein, dass der Bebauungsplan oder die Gestaltungssatzung eine andere Dachform vorschreiben. In dem Falle müssten Sie eine Befreiung von Bebauungsplan oder Satzung schriftlich über die Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen.

Mit freundlichem Gruß

Larissa Bebensee



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Zuletzt geändert am 06.02.2007 um 16:28:02 von Larissa Bebensee.
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 Verfasst am: 07.02.2007 11:46:44 Titel: Re: Spitzdach runter, Flachdach drauf ?

Hallo Frau Bebensee,

weil ich im Bauamt niemand erreichen konnte, habe ich erst mal mit dem Ordnungsamt vorlieg genommen und die Auskunft erhalten, daß kein Bebauungsplan vorliegt, der die Dachform usw. vorschreibt.

"Die Lasten eines Flachdaches, selbst wenn es „selbsttragend“ ist, verteilen sich anders als bei einem Dach mit Spitzgiebel. Auf jeden Fall muss sichergestellt werden, dass das Flachdach auf die Gebäudewände, die stehen bleiben, aufgesetzt werden kann."

Die haustiefe beträgt 6,0 meter, die Platten wären 7,0 meter lang, würden also aufliegen. Der Zimmermann sagte mir vorhin am Telefon, daß bei einem Pfannendach etwa 350 Kilogramm je Quadratmeter Eigengewicht anzunehmen seien, bei selbst tragenden Platten etwa ein Eigengewicht von 75 Kilogramm. Da der Ringbalken erhalten bliebe würde das flache Dach darauf montiert.
Der Abbau des Dreieckdaches sei ein Teilabbruch unter 500 Qubikmeter und damit genehmigungsfrei, sagte der Zimmermann.
Dennoch Bauantrag stellen ?

Mit freundlichem Gruß
Martin Kaufmann
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 Verfasst am: 07.02.2007 12:51:42 Titel: Re: Spitzdach runter, Flachdach drauf ?
Hallo Herr Kaufmann,

wenn der abzubrechende Gebäudeteil einen umbauten Raum von weniger als 500 Kubikmeter hat, dann ist der Abbruch baugenehmigungsfrei (vgl. § 69 Abs. 5 Nr. 2 - http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P69). Bei einem "normalen" Einfamilienhaus ist in der Regel dieses Maß nicht überschritten.

Wenn auch der Abbruch genehmigungsfrei sein mag, so ist das Aufmontieren eines anderen Daches, selbst wenn es leichter ist als das vorherige, baugenehmigungspflichtig. Ein Eingriff in die Statik liegt allemal vor, selbst wenn am Ende "alles passt". Außerdem werden die äußere und die innere Gestaltung Ihres Wohnhauses durch das neue Dach qualitativ wesentlich geändert, so dass auch aus diesem Grunde eine Baugenehmigung erforderlich wird.

Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
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