Hallo Herr Kaufmann,
die Änderung der Dachform ist auf jeden Fall baugenehmigungspflichtig. Die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen ist zwar grundsätzlich baugenehmigungsfrei (vgl. § 69 Abs. 2 LBO – s.
http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauO_SH_2000.htm#BauO_SH_2000_P69). Das gilt aber nicht, wenn in das statische Gefüge des Gebäudes eingegriffen wird. Somit sind zwar Dachumdeckungen baugenehmigungsfrei, nicht aber Änderungen der Dachkonstruktion wie in Ihrem Fall. Die Lasten eines Flachdaches, selbst wenn es „selbsttragend“ ist, verteilen sich anders als bei einem Dach mit Spitzgiebel. Auf jeden Fall muss sichergestellt werden, dass das Flachdach auf die Gebäudewände, die stehen bleiben, aufgesetzt werden kann.
Sie sollten sich vergewissern, ob sich Ihr Haus im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und/ oder einer Gestaltungssatzung befindet. Es könnte nämlich sein, dass der Bebauungsplan oder die Gestaltungssatzung eine andere Dachform vorschreiben. In dem Falle müssten Sie eine Befreiung von Bebauungsplan oder Satzung schriftlich über die Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen.
Mit freundlichem Gruß
Larissa Bebensee
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Zuletzt geändert am 06.02.2007 um 16:28:02 von Larissa Bebensee.