Geschrieben von:
Louisa Eberhardt
Bauaufsicht
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Hallo „singha“,
Zur Beantwortung Ihrer ersten Frage ist vorab zu klären, welche Hintergründe eine Festsetzung der Dacheindeckungsfarbe nach dem RAL- Farbkatalog hat.
Warum und in welchem Maße hat die Gemeinde eine solche Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen ?
Das Ziel – also das „warum“ – könnte beispielsweise die Erhaltung eines harmonischen Ortsbildes sein. Darauf aufbauend müssen die Gestaltungsfestsetzungen – also die Frage des entsprechenden „Maßes“ – zur Erreichung dieses Zieles geeignet und erforderlich sein. Vielleicht etwas übertrieben gesprochen, wäre die Festsetzung einer einzigen RAL- Farbnummer in einem Bebauungsplangebiet, dessen gesamte bestehende Umgebung in allen nur denkbaren Farbnuancen leuchtet, sicherlich weder geeignet noch erforderlich, den Charakter des harmonischen Ortsbildes zu bewahren.
Die Beeinträchtigung des Eigentums muss gegenüber den zu verfolgenden Zielen abgewogen sein. D.h. dass – um bei unserem Beispiel zu bleiben – in diesem Fall das Eigentum des Bauwilligen in unangemessener Weise beeinträchtig ist; dem Bauherren wird seine individuelle Gestaltungsfreiheit genommen.
Anders verhält es sich, sobald das Ortsbild einen homogenen Charakter aus roten bis braunen Dachfarben besitzt. Ist dann in einem angrenzenden neuen Bebauungsplangebiet ebenfalls eine Einschränkung auf rote bis braune Dachfarben festgesetzt, und ist dann eventuell sogar die zusätzliche Möglichkeit einer Grünbedachung gegeben, so kann davon ausgegangen werden, dass der Bauherr eine ausreichende Bandbreite an Möglichkeiten hat seinem persönlichen Geschmack nachzukommen.
Kurz gesagt muss das Verhältnis zwischen den Zielen der Gemeinde und den Vorschriften, mit denen diese Ziele verfolgt werden sollen, passen.
Zum zweiten Teil Ihrer Anfrage:
Für den Fall, dass die Vorschriften des Bebauungsplanes hinsichtlich der Farbe der Dacheindeckung rechtmäßig sind, aber seitens des Bauherren nicht eingehalten wurden, kann von der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Umdeckung mittels Verfügung angeordnet werden. Die Gemeinde hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsicht über ein ordnungsbehördliches Einschreiten, wenn der Bauherr die Rechte der Gemeinde verletzt hat.
D.h. also, dass, sofern der Bauherr sich nicht an diese rechtmäßigen Festsetzungen hält, die entsprechende Änderung der Gestaltung verlangt werden kann.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
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