Hallo Susanne,
die Bebaubarkeit Ihres Gartengrundstückes richtet sich nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes; erkundigen Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Gemeinde, ob es für Ihr Grundstück einen rechtskräftigen Bebauungsplan gibt.
Wenn nein, richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, d.h. ein Bauvorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksgröße, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ob es sich hier um eine Baulücke handelt, kann ohne Vorlage einer Flurkarte so vom "grünen Tisch" nicht beurteilt werden.
Eine Voranfrage können Sie formlos stellen und bei der Gemeinde in 3-facher Ausfertigung einreichen. Für die Erteilung eines Vorbescheides werden Gebühren in Höhe von 25% der Baugenehmigungsbebühr -mindestens 100,00 €- erhoben; die Hälfte wird während der Geltungsdauer (3 Jahre) auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet.
Grundstücksteilungen müssen auch bei der Gemeinde beantragt werden; Teilungsgenehmigungen werden auch in eigener Zuständigkeit von den Gemeinden erteilt.
Wollen Sie sich noch mehr über baurechtliche Fragen informieren? Dann schauen Sie doch einmal unter:
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php
Viele Grüße aus der Kreisstadt
Carola Haage