Moin moin Herr Wocker,
schön, dass Sie was für die Optik tun wollen.
Der Umtausch von Fenster und Tür ist nach § 69 Abs. 4 LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei (sieh unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Wenn allerdings in die Statik eingegriffen wird, ist eine Baugenehmigung bzw. eine Bauanzeige erforderlich („Umkehrschluss“ aus § 69 Abs. 1 Nr. 17 LBO).
Diese Einschätzung gilt selbstverständlich nur dann, wenn das Haus bestandsgeschützt ist (zum Bestandsschutz siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=13 ). An einem ungenehmigten Gebäude ist praktisch jede Maßnahme baugenehmigungspflichtig.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee