Hallo Frau Prüß,
Instandhaltungsarbeiten sind nach § 69 Abs. 4 LBO Schl.-H. baugenehmigungs- und anzeigefrei (siehe
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Durch Instandhaltungsmaßnahmen werden zerstörte oder schadhafte Bauteile wieder hergerichtet, Mängel oder Schäden beseitigt durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder ihn wiederherstellen und erhalten.
Etwaige denkmalschutzrechtliche Bestimmungen wären aber zu beachten (siehe
http://sh.juris.de/sh/DSchG_SH_1996_P9.htm ).
Wenn in die Statik eingegriffen wird („Umkehrschluss“ aus § 69 Abs. 1 Nr. 17 LBO) oder/und die Maßnahmen der Qualität nach so (kosten-)intensiv sind, dass sie praktisch zu einem Neubau führen, ist eine Baugenehmigung oder Bauanzeige erforderlich.
Diese Einschätzungen gelten selbstverständlich nur dann, wenn das Haus bestandsgeschützt ist (zum Bestandsschutz siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=13 ). An einem ungenehmigten Gebäude ist praktisch jede Maßnahme baugenehmigungspflichtig.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee