Guten Tag Herr Andresen,
(selbständige) künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ).
Nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 LBO (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ) ist die Herstellung oder Änderung (selbständiger) künstlicher Hohlräume unter der Erdoberfläche bis zu 100 m3 Rauminhalts zwar baugenehmigungs- und anzeigefrei.
Nach der Kommentierung Domning / Möller / Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein (3. Aufl., 9. Lfg., Stand: Oktober 2005) fallen hierunter jedoch nicht Schutzbauten im Sinne des früheren Schutzbaugesetztes, die im Bedarfsfall bestimmungsgemäß einem längeren Aufenthalt von Personen dienen.
Da auch Unwetter länger andauern können, werden Sie eine Baugenehmigung benötigen.
Hier noch ein interessanter Link:
http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-2152.11-0001.htm
Mit windigem Gruß
Jens Bebensee