Hallo Anonymus,
die Verwaltung ist verpflichtet, über Anträge und Rechtsbehelfe in allen Fällen so schnell zu entscheiden, wie es ihr ohne Nachteile für die gebotene Gründlichkeit der Prüfung möglich ist.
Es gilt § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), den Sie im Internet nachlesen können unter
http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html :
Ist über einen Widerspruch o h n e z u r e i c h e n d e n G r u n d in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, kann eine sog. Untätigkeitsklage erhoben werden; es gilt allerdings eine „Sperrfrist“ von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs.
Die Widerspruchsbehörde hat Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Widerrufs / der Rücknahme der Baugenehmigung zu prüfen (siehe § 68 Abs. 1 VwGO unter
http://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html ).
Zureichende Gründe für eine längere Zeitdauer wären beispielsweise ein besonderer Umfang und eine besondere Schwierigkeit der Sachaufklärung, die Notwendigkeit der Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden oder Gutachten und/oder die Anhängigkeit eines Musterprozesses.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee