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Thema: rücknahme einer baugenehmigung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 17.01.2007 08:58:45 Titel: rücknahme einer baugenehmigung
hallo.

unser baugenehmigung wurde widerrufen. dagegen haben wir durch unseren anwalt wiederspruch eingelegt.
wir haben also begründen lassen, warum wir keinesfalls mit der rücknahme einverstanden sind. nun sind drei monate und vier tage um.

wie lange hat denn die baubehörde zeit, unseren widerspruch zu prüfen und zu beantworten
fragt sich
anonymus
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 Verfasst am: 19.01.2007 08:40:34 Titel: Re: rücknahme einer baugenehmigung
Hallo Anonymus,

die Verwaltung ist verpflichtet, über Anträge und Rechtsbehelfe in allen Fällen so schnell zu entscheiden, wie es ihr ohne Nachteile für die gebotene Gründlichkeit der Prüfung möglich ist.

Es gilt § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), den Sie im Internet nachlesen können unter http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html :

Ist über einen Widerspruch o h n e z u r e i c h e n d e n G r u n d in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, kann eine sog. Untätigkeitsklage erhoben werden; es gilt allerdings eine „Sperrfrist“ von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs.

Die Widerspruchsbehörde hat Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Widerrufs / der Rücknahme der Baugenehmigung zu prüfen (siehe § 68 Abs. 1 VwGO unter http://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html ).

Zureichende Gründe für eine längere Zeitdauer wären beispielsweise ein besonderer Umfang und eine besondere Schwierigkeit der Sachaufklärung, die Notwendigkeit der Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden oder Gutachten und/oder die Anhängigkeit eines Musterprozesses.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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