Hallo Conny,
der Wintergarten soll offensichtlich an das Haupthaus angebaut werden.
1.)
Liegt das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans, ist der Anbau baugenehmigungspflichtig.
Besitzt der/die Entwurfsverfasser/in die umfassende Bauvorlageberechtigung nach § 71 Abs. 3 LBO (eingetragene/r Architekt/in, eingetragene/r Ingenieur/in), ist ein Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 75 LBO) erforderlich, sonst ein Bauantrag im normalen Baugenehmigungsverfahren (§ 73 LBO).
2.)
Wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans liegt und der/die Entwurfsverfasser/in die umfassende Bauvorlageberechtigung nach § 71 Abs. 3 LBO besitzt, ist eine Bauanzeige im Rahmen der Baufreistellung (§ 74 LBO) erforderlich.
Besitzt der/die Entwurfsverfasser/in nicht die umfassende Bauvorlageberechtigung nach § 71 Abs. 3 LBO, ist ein Bauantrag im normalen Baugenehmigungsverfahren (§ 73 LBO) erforderlich.
Weitere Einzelheiten können nachgelesen werden auf unserer Homepage unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/lebenslagen/index.php?lblid=2
Formulare sind hinterlegt unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee