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Thema: Dacheindeckung, schon wieder.

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 03.01.2007 13:50:31 Titel: Dacheindeckung, schon wieder.
Hallo Herr Bebensee !

Erst mal herzlichen Dank für Ihre Ausführungen zu dem Thema
Gewächshaus und Reifenlager. Nun haben wir ja erst mal zu
denken. Auch was die Garage angeht.

Unsere direkten Nachbarn haben vor etwa 20 Jahren das Reetdach
des Hauses durch sogenannte On-du-line-Platten ersetzt.
Die Hülle ist also gewichtsmäßig leichter geworden und die
Feuergefahr ist geringer geworden.
Hätte eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht
dabei bestanden ?

Unser Haus ist mit Dachziegeln aus Ton belegt.

An anderer Stelle im Forum habe ich gelesen, daß der reine Austausch
von gleichen Dachziegeln keiner Anzeige- und keiner
Genehmigungspflicht unterliegt.
Wir könnten für unser Haus sogenannte Metallplatten mit
Beschichtung bekommen und überlegen, ob ein Austausch
erfolgen kann. An der Konstruktion bräuchte nichts geändert werden.
Auch hier würde das Gewicht geringer werden, weil die Platten
trotz Isolierung nicht so schwer sind wie Dachpfannen.
Außerdem wäre eine bessere Isolierung gegeben.

Ist bei einem solchen Vorhaben eine Anzeige- oder
Baugenehmigungspflicht vorgegeben oder kann
der Austausch so erfolgen ?

Was könnte ich unseren Nachbarn zu ihrem Dach sagen, was den
erfolgten Austausch von Reet in On-du-line angeht ?


Herzliche Grüße in die Stadt
sendet Bettina Benz
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 Verfasst am: 04.01.2007 09:50:46 Titel: Re: Dacheindeckung, schon wieder.
Hallo Frau Benz,

zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:


1.) Dachumdeckung Nachbargebäude vor 20 Jahren

Zu diesem Zeitpunkt galt in Schleswig-Holstein die Landesbauordnung vom 24.02.1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 86).

Nach § 62 Abs. 2 LBO 1983 bedurfte die Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen keiner Baugenehmigung, wenn die baulichen Anlagen nicht in Gebieten lagen, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 1983 (z.B. Gestaltungssatzung) bestand.

Eine solche Dachumdeckung (ohne Erhöhung der statischen Belastungen) war damit BAUgenehmigungsfrei.

Eine Verlegeanleitung habe ich beispielsweise gefunden unter http://www.plastico-bohner.de/download/Onduline/va-ond.pdf

Allerdings mussten Veränderungen von Vorhaben, die in das Denkmalbuch eingetragen waren, von der unteren Denkmalschutzbehörde genehmigt werden, und von solchen, die in die Denkmalliste eingetragen waren, einen Monat vor Beginn der Maßnahmen der oberen Denkmalschutzbehörde angezeigt werden.



2.) Austausch von Tonziegeln durch Metallplatten mit Beschichtung

Nach heutigem Recht bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen keiner BAUgenehmigung oder BAUanzeige, auch wenn das Grundstück im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung nach § 92 LBO 2000 liegt (vgl. § 69 Abs. 2 LBO 2000 unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm und § 92 LBO 2000 unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P92.htm ).

Existiert eine solche örtliche Bauvorschrift, muss der/die Bauherr/in dafür sorgen, dass das Vorhaben den Bestimmungen der Vorschrift entspricht. Eine ggf. erforderliche Ausnahme oder Befreiung wäre nach § 76 Abs. 4 LBO 2000 schriftlich zu beantragen (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P76.htm ). Über eine solche Ausnahme oder Befreiung würde nach § 76 Abs. 5 LBO 2000 die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt bzw. Gemeinde entscheiden.

Eine solche Dachumdeckung (ohne Erhöhung der statischen Belastungen) ist damit also auch nach heutigem Recht BAUgenehmigungs- und anzeigefrei.

Handelt es sich allerdings um ein Vorhaben, das nach § 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) als Kulturdenkmal eingetragen ist (vgl. http://sh.juris.de/sh/DSchG_SH_1996_P6.htm ), bedarf jede Veränderung der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG unter http://sh.juris.de/sh/DSchG_SH_1996_P9.htm ).

Liegt das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet, sollte man noch einen Blick in die entsprechende Landschaftsschutzverordnung werfen ...

Besten Dank noch für die Grüße - ich arbeite aber bei einem Kreis ;-)

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 04.01.2007 um 09:53:29 von Jens Bebensee.
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