Moin moin Frau Benz,
zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1.)
Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 23 LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
In der Kommentierung Domning/ Möller/ Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 3. Aufl., 9. Lfg. – Stand: Oktober 2005 – ist dazu u.a. folgendes ausgeführt:
„... Zur Frage, welche Nutzungen genehmigungs- und anzeigefreie Gewächshäuser nach Nummer 23 aufweisen dürfen, bietet die Vornorm DIN V 11535 Teil 1 Gewächshäuser; Ausführung und Berechnung (Ausgabe Februar 1998) – eingeführt als Technische Baubestimmung ... – einen Anhalt. Die Vornorm unterscheidet in ihrem Abschnitt 2.1 „Gewächshausausführung“ zwischen
- Kulturgewächshäusern,
- Verkaufsgewächshäusern,
- Pflanzengewächshäusern...
Genehmigungs- und anzeigefrei nach Nummer 23 sind nur Kulturgewächshäuser im Sinne des Abschnittes 2.2 der Vornorm ..., der lautet: „Ein Kulturgewächshaus ist ein Gewächshaus zur Kultur, Unterbringung und weiteren Behandlungen von Pflanzen. Es wird überwiegend von Personen zur Bearbeitung und Betreuung der Kulturen betreten.“ Gewächshäuser, die sich nicht auf diesen Zweck beschränken – z.B. Verkaufsgewächshäuser und Pflanzenschauhäuser im Sinne der Abschnitte 2.3 und 2.4 der Vornorm ... – bedürfen der Baugenehmigung...“
Regale und Hochregale sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 7 LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei.
Hierzu schreibt die oben zitierte Kommentierung u.a.:
„... Nummer 7 betrifft nur solche Regale, die selbständige bauliche Anlagen sind oder innerhalb eines Gebäudes eingestellt sind... Soweit sie (umgebende) Gebäude mit stützen, sind sie Bestandteil des Gebäudes und als solche zu behandeln; sie sind dann nicht genehmigungs- und anzeigefrei, sondern teilen verfahrensmäßig das Schicksal des Gebäudes...“
Zu § 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO und § 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens (siehe
http://sh.juris.de/sh/BauRVBeschlV_SH_2006_P2.htm ) schreibt die Kommentierung:
„... In die Genehmigungs- und Anzeigefreiheit fallen nur notwendige Garagen für ein vorhandenes zugelassenes Vorhaben auf dem Grundstück. So sind selbständige Garagen – auch und gerade im Außenbereich – nicht erfasst, die nicht an ein zugelassenes Vorhaben anknüpfen...“
Ergebnis zu 1.):
Wenn das Gewächshaus eine Firsthöhe von 4 m nicht überschreitet und von Ihnen als „Kulturgewächshaus“ genutzt wird, ist es als allein stehende Anlage baugenehmigungs- und anzeigefrei. Das Regallager für sich gesehen fällt auch unter die Genehmigungs- und Anzeigefreiheit. Beide Anlagen verbunden führen zur Genehmigungspflicht.
Die Garage ist baugenehmigungs- und anzeigefrei, wenn sie – wie oben beschrieben - „notwendig“ ist und unter § 6 Abs. 10 LBO (siehe
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ) fällt.
Weitere Einzelheiten, insbesondere zum Begriff „notwendig“ und zur evtl. erforderlich werdenden Baulastabsicherung -> siehe in diesem Forum unter „Grüße von meiner Ehefrau“ (meine Antwort vom 28.12.2006 um 12:31 Uhr an Sven Schartau)!!!
2.)
Ja, und zwar vor Baubeginn!
(Siehe §§ 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1 und 6 LNatSchG unter
http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P7.htm und
http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P7a.htm ).
Auch hier kann ich auf meine Antwort vom 28.12.2006 um 12:31 Uhr an Sven Schartau verweisen.
3.)
Nach § 4 Abs. 2 Halbsatz 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt ODER wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P4.htm )..
Gewächshaus und Garage sind Gebäude (vgl. § 2 Abs. 2 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ).
Ob Sie eine neue Zufahrt benötigen, kann ich nicht beurteilen. Die gesetzliche Bestimmung fordert jedenfalls, dass das Grundstück, auf dem Gewächshaus und Garage errichtet werden sollen, nicht nur per „Hubschrauber“ erreicht werden kann ;-))
Als öffentlich-rechtliche Absicherung einer Zuwegung käme (nur) ein Überwegungsrecht per Baulast nach § 89 LBO in Betracht (siehe ebenfalls meine Antwort vom 28.12.2006 um 12:31 Uhr an Sven Schartau).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 02.01.2007 um 16:01:58 von Jens Bebensee.